Inhaber von Luxusmarken können zugelassenen Vertriebshändlern den Vertrieb über Drittplattformen untersagen

Am 6. Dezember 2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine lang erwartete und von den Inhabern von Luxusmarken zu begrüßende Coty-Entscheidung gefällt. Der EuGH hat folgendes entschieden:

  • Der Vertrieb von Luxusmarkenprodukten in selektiven Vertriebssystemen, die allein dem Schutz des Luxusimages der Markenprodukte dienen, ist gerechtfertigt, sofern die Kriterien für den Selektivvertrieb sachlich angemessen sind und einheitlich und diskriminierungsfrei angewendet werden. Der EuGH hat deutlich die Zulässigkeit von selektiven Vertriebssystemen als Maßnahme zum Schutz eines Luxusimages bejaht. Darin kann die zu begrüßende und wohl auch beabsichtigte Abkehr von einigen der eher umstrittenen und weit gefassten Aussagen im Fall Pierre Fabre und in der jüngeren Sache Confederation of Watch Repairers (CEAHR) gesehen werden, was bei Inhabern von Luxusmarken mit Erleichterung aufgenommen werden dürfte. Die Pierre Fabre-Entscheidung aus dem Jahr 2011 enthielt einige weit gefasste Feststellungen dahingehend, dass der Schutz des Prestiges einer Marke kein sachlicher Grund für eine Wettbewerbsbeschränkung sei, was durch die Coty-Entscheidung nun präzisiert und enger konturiert wurde.
     
  • Eine Beschränkung, die Händlern von Luxusprodukten in einem selektiven Vertriebssystem untersagt, über Online-Plattformen Dritter zu verkaufen, ist keine Kernbeschränkung. Sie kann daher grundsätzlich in den Genuss der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen kommen1. Dies bedeutet, dass zugelassene Händler daran gehindert werden können, auf Amazon, eBay und ähnlichen Plattformen zu verkaufen und dass nationale Wettbewerbsbehörden nicht gegen eine solche Beschränkung vorgehen können (soweit die Vereinbarungen die weiteren Vorgaben der Gruppenfreistellungsverordnung einhalten). Die Begründung der Entscheidung könnte darauf hindeuten, dass dieser Grundsatz allgemein anwendbar ist und für jedes Vertriebssystem und alle Produkte gilt. Die Entscheidung selbst behandelt jedoch nur Luxusgüter in einem selektiven Vertriebssystem. Wir gehen daher davon aus, dass dieser Aspekt der Entscheidung Gegenstand weiterer Diskussionen sein wird.
     
  • Selbst außerhalb des Anwendungsbereiches der Gruppenfreistellung können die Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems daran gehindert werden, auf einer Drittplattform zu verkaufen, um das Luxusimage der Markenprodukte zu erhalten. Das bedeutet, dass Luxusmarkeninhaber, die ein selektives Vertriebssystem betreiben, ihre Händler immer darauf beschränken können, online nur über die eigene Websites des jeweiligen Vertriebshändlers zu verkaufen (vorausgesetzt, sie stellen sicher, dass die Kriterien sachlich angemessen sind und einheitlich und diskriminierungsfrei angewendet werden).

Diese wichtige Entscheidung dürfte von den Inhabern von Luxusmarken sehr begrüßt werden. Teilweise mit Enttäuschung könnte hingegen aufgenommen werden, dass die weiter gefassten Ansätze des Generalanwalts, der der Bedeutung des Markenschutzes im Allgemeinen und nicht nur von Luxusmarken deutlicher Rechnung getragen hat, jedenfalls nicht unmittelbar aufgenommen wurden. Stattdessen fokussiert der EuGH seine Ausführungen stets auf den Vertrieb von Luxusmarken in einem selektiven System und lässt damit Inhaber anderer Marken mit einer gewissen Unsicherheit zurück. Insbesondere mit Blick auf die Gruppenfreistellung bedarf es deshalb einer weiteren Analyse, ob das Urteil und seine Begründung im Wesentlichen auf den Besonderheiten des selektiven Vertriebs von Luxusprodukten beruhen oder auch auf andere Waren und / oder Vertriebssysteme angewandt werden können. Hinzu kommt, dass die Auseinandersetzung über den Begriff des "Luxusprodukts" unentschieden bleibt. Dies lässt weitere Rechtsprechung in diesem Bereich erwarten.

DER HINTERGRUND DES COTY-FALLES UND DIE VORANGEHENDEN VERFAHREN IN DEUTSCHLAND

Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Coty Germany GmbH ("Coty") und ihrem Händler, der Parfümerie Akzente GmbH ("Akzente"), hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt (Rechtssache C-230 / 16). Coty hatte versucht, Akzente zu verpflichten, nur über Akzentes eigene Geschäfte und Website und damit nicht über Online-Plattformen Dritter verkaufen zu dürfen. Akzente lehnte dies mit der Begründung ab, eine solche Beschränkung sei kartellrechtswidrig, woraufhin Coty beim Landgericht Frankfurt am Main gegen Akzente klagte.

Das vorlegende Gericht hat mehrere Fragen in Bezug auf den selektiven Vertrieb gestellt, darunter auch in Bezug auf allgemeine Verbote, die den Verkauf auf Drittplattformen durch zugelassene Wiederverkäufer beschränken. Diese Fragen stellten sich vor dem Hintergrund einer Reihe prominenter Fällen von Online-Plattformverboten, in denen das Bundeskartellamt u.a. Online-Plattform-Verbote in den selektiven Vertriebssystemen bekannter Marken wie Asics und adidas für rechtswidrig erklärt hatte. In diesen Fällen verfolgte das BKartA eine einfache „Entweder-oder“ Lösung:

  • Entweder werde das Plattformverbot nicht von Art. 101 AEUV (dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen bzw. der deutschen Parallelvorschrift in § 1 GWB) erfasst, weil die Metro-Kriterien erfüllt sind (obwohl diese sehr eng verstanden wurden). Diese sind erfüllt, wenn (1) es die Eigenschaften des fraglichen Produkts erfordertet, den Vertrieb auf vorab ausgewählte ("zugelassene") Einzelhändler zu beschränken, was in der Praxis nur für Luxusprodukte der Fall war, (2) die Einzelhändler aufgrund objektiver qualitativer Kriterien ausgewählt wurden und (3) die qualitativen Kriterien in nicht diskriminierender Weise angewandt wurden, nicht über das erforderliche Maß hinaus gingen, welches zum Erhalt der hohen Qualität der fraglichen Waren notwendig war, und verhältnismäßig waren (Rs. C-26/76, Metro SB-Großmärkte / Kommission);
     
  • Oder das Plattformverbot wurde als eine nicht zu rechtfertigende "Kernbeschränkung„ von Kundengruppen und / oder Passivverkäufen an Endverbraucher angesehen. Dies hatte zwei Konsequenzen – zum einen konnte der gesamte Vertrag nicht von der Gruppenfreistellung für vertikale Vereinbarungen profitieren und zum anderen vermutete das Bundeskartellamt, dass das Plattformverbot wettbewerbswidrige Wirkung hatte, womit damit dem Lieferanten der Nachweis oblag, dass dies nicht der Fall war.

STELLUNGNAHME DES GENERALANWALTES WAHL

Im Juli hatte Generalanwalt Wahl in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass dieser „Entweder-oder“ Ansatz zu restriktiv sei. Er vertrat die Ansicht, dass (1) die Metro-Kriterien, die bestimmen, in welchen Fällen ein selektives Vertriebssystem gerechtfertigt ist, nicht nur bei Luxusprodukte erfüllt seien und (2) Beschränkungen des Online-Plattformverkaufs gerechtfertigt seien und nicht als Kernbeschränkung angesehen werden könnten.

Im Ergebnis empfahl damit der Generalanwalt dem EuGH, der ausgeprägten Neigung nationaler Wettbewerbsbehörden (insbesondere in Deutschland), den Anwendungsbereich der Kernbeschränkungen zu überdehnen, ein Ende zu setzen. Er betonte ebenfalls die generelle Bedeutung von Marken und ließ erkennen, dass der Schutz neuer Formen des Internethandels nicht unbedingt Vorrang vor dem Markenschutz haben sollten - eine Position, die vor allem in Deutschland weit verbreitet war. Unsere umfassende Analyse der Stellungnahme des Generalanwalts finden sie hier.

FAZIT

Der EuGH ist zwar der Stellungnahme des Generalanwalts zu den Vorlagefragen im Einzelnen gefolgt, er hat sich jedoch nicht unmittelbar dem breiteren, den Markenschutz insgesamt berücksichtigenden Standpunkt des Generalanwalts angeschlossen. Die Stellungnahme des Generalanwalts und der Bericht zur e-commerce-Sektoruntersuchung der Kommission bieten hingegen etwas Rückhalt für diejenigen, die Plattformbeschränkungen für Nicht-Luxusprodukte außerhalb von selektiven Vertriebsnetzen vereinbaren möchten. Allerdings ist damit zu rechnen, dass hierzu das letzte Wort noch nicht gesprochen ist und weitere Entscheidungen folgen werden.

Das weltweite Kartellrechtsteam von Bird & Bird ist bekannt für seine Beratung zu allen vertriebskartellrechtlichen Fragen im internationalen Vertrieb. Wenn Sie Fragen dazu haben, was die Coty-Entscheidung für Sie bedeutet, wenden Sie sich bitte an einen der unten genannten Autoren oder an Ihren unmittelbaren Kontakt im Bird & Bird-Wettbewerbsteam.


1 Dabei handelt es sich um die „Safe Harbour“-Regelungen der Kommission, die den Unternehmen hinreichende Sicherheit bei der Bewertung der Kartellrechtskonformität ihrer Vereinbarungen bieten soll, soweit diese bestimmte Bedingungen einhalten.

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