Deutsche Umsetzung macht’s möglich - Selbstreinigung als Sprungbrett für kartellrechtliche Schadensersatzklagen?

Geschrieben von

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Anna Maria Rennen

Counsel
Deutschland

Seit 2014 bin ich als Rechtsanwältin in Düsseldorf in unserer Praxisgruppe Öffentliches Wirtschaftsrecht tätig. Als Fachanwältin für Vergaberecht berate ich öffentliche Auftraggeber und private Unternehmen zu unterschiedlichen Fragen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe sowie im Zuwendungs-, Privatisierungs- und Europarecht. Seit 2019 bin ich zusätzlich auf die Schnittstelle zwischen Vergabe- und Strafrecht spezialisiert. Meine Beratungsschwerpunkte bilden dabei die Bereiche Compliance und Investigation.

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Dr. Stephan Waldheim

Partner
Deutschland

Ich bin Partner im Bereich Kartellrecht. Ich berate zu Transaktionen, in vertraglichen Auseinandersetzungen, IP, IT und Compliance. Mein Sektorfokus liegt auf der Automobilzulieferindustrie, Tech & Coms, Unterhaltungselektronik und regulierten Industrien. Ich will einen messbaren Beitrag zur Erreichung Ihrer Unternehmensziele leisten.

Ist es im Rahmen der Selbstreinigung zulässig, vom Kartelltäter zu verlangen, dass dieser dem öffentlichen Auftraggeber sämtliche Details zu seiner Beteiligung an verbotenen Absprachen (etwa über Preise, Kunden, Märkte etc.) offenlegt – inklusive detaillierter Angaben zum daraus entstandenen Schaden, etwa in Form kartellbedingt überhöhter Einkaufspreise? Diese Frage hat die Vergabekammer Südbayern dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Beschluss vom 07.03.2017, Z3-3-3194-1-45-11/16).

Generell kennt das deutsche Vergaberecht seit Längerem das Institut der Selbstreinigung. Unternehmen, die in der Vergangenheit in bestimmte Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verwickelt waren, können demnach nachweisen, dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um ähnliche Verstöße zukünftig auszuschließen. Und damit nicht wegen des Vorliegens von zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründen ausgeschlossen zu werden. Die vergaberechtliche Praxis sieht in diesem Zusammenhang häufig vor, dass öffentliche Auftraggeber (öAG) eine entsprechende Eigenerklärung zur Prüfung dieser Ausschlussgründe einfordern.

Lesen Sie den ganzen Artikel aus dem aktuellen Behörden Spiegel (S.9) hier.

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