Ist es im Rahmen der Selbstreinigung zulässig, vom Kartelltäter zu verlangen, dass dieser dem öffentlichen Auftraggeber sämtliche Details zu seiner Beteiligung an verbotenen Absprachen (etwa über Preise, Kunden, Märkte etc.) offenlegt – inklusive detaillierter Angaben zum daraus entstandenen Schaden, etwa in Form kartellbedingt überhöhter Einkaufspreise? Diese Frage hat die Vergabekammer Südbayern dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Beschluss vom 07.03.2017, Z3-3-3194-1-45-11/16).
Generell kennt das deutsche Vergaberecht seit Längerem das Institut der Selbstreinigung. Unternehmen, die in der Vergangenheit in bestimmte Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verwickelt waren, können demnach nachweisen, dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um ähnliche Verstöße zukünftig auszuschließen. Und damit nicht wegen des Vorliegens von zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründen ausgeschlossen zu werden. Die vergaberechtliche Praxis sieht in diesem Zusammenhang häufig vor, dass öffentliche Auftraggeber (öAG) eine entsprechende Eigenerklärung zur Prüfung dieser Ausschlussgründe einfordern.
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