Spanien

Wie weit ist der Gesetzgeber mit der Umsetzung der Hinweisgeber-Richtlinie gekommen? Wenn die Richtlinie bis jetzt noch nicht umgesetzt wurde, wann wird die Verabschiedung der erforderlichen Rechtsvorschriften erwartet oder für wann wird dies geplant?

Der spanische Ministerrat hat am 7. März 2022 den Entwurf eines Gesetzes über den Schutz von Hinweisgebern gebilligt. Der Entwurf befindet sich noch im Stadium des Vorentwurfs, aber es wird erwartet, dass er bald umgesetzt wird (ein konkretes Datum wurde noch nicht festgelegt).

Stand

Umsetzung des Gesetzes in Bearbeitung.

Erfasste Berichtsthemen (zusätzlich zu den von der Richtlinie erfassten Themen)

Zusätzlich zu den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen hat Spanien folgende Bereiche aufgenommen:

i) Verstöße gegen die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.
ii) Verstöße, die das Allgemeininteresse unmittelbar beeinträchtigen oder untergraben, wenn keine spezifische Regelung gilt. Das allgemeine Interesse gilt als beeinträchtigt, wenn ein wirtschaftlicher Schaden für die Staatskasse entsteht.

Personengruppen, die (zusätzlich zu den in der Richtlinie benannten Personen) Informationen melden können

"Hinweisgeber" sind die gleichen wie in der Richtlinie. Es ist jedoch zu beachten, dass bestimmte Schutzmaßnahmen, die Hinweisgebern angeboten werden, auf folgende Personen ausgedehnt werden (zusätzlich zu den in der Richtlinie genannten Personen):

i) Die gesetzlichen Vertreter von Arbeitnehmern bei der Ausübung ihrer Aufgaben zur Beratung und Unterstützung des Hinweisgebers.
ii) die juristischen Personen, an denen der Hinweisgeber eine wesentliche Beteiligung hält.

Gibt es möglicherweise Bestimmungen in Bezug auf welche Personen einer Meldung nachgehen dürfen?

Die Verwaltung der internen Informationssysteme kann intern oder durch einen Dritten erfolgen.

Werden juristische Personen mit weniger als 50 Arbeitnehmern von den Verpflichtungen der Richtlinie befreit?

Ja. Für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der in Teil I.B und II des Anhangs der Richtlinie genannten Rechtsakte der Europäischen Union über Finanzdienstleistungen, -produkte und -märkte, die Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, die Verkehrssicherheit und den Umweltschutz fallen, gelten jedoch unabhängig von der Zahl der Beschäftigten die jeweiligen Vorschriften. In diesen Fällen gilt das Gesetz über die Meldung von Missständen, soweit es nicht durch ihre besonderen Vorschriften geregelt ist.

Findet die Richtlinie/das Durchführungsgesetz Anwendung, wenn eine von den Verpflichtungen befreite Organisation ein Verfahren zur Meldung mutmaßlicher Missstände implementiert?

Ja. 

Gelten besondere Fristen (z.B. für Bestätigungen und Antworten) (ja/nein)?

Der Gesetzesentwurf sieht lediglich vor, dass das Ermittlungsverfahren eine Höchstdauer von 3 Monaten haben wird, die in Ausnahmefällen auf 6 Monate verlängert werden kann (wie in der Richtlinie).

Können Meldungen anonym erfolgen?

Ja. 

Sind juristische Personen des privaten Sektors verpflichtet, anonyme Meldungen entgegenzunehmen und Folgemaßnahmen zu ergreifen?

Nein. 

Abhilfemöglichkeiten für den Schutz vor Repressalien

Während des Ermittlungsverfahrens und bis zu zwei Jahre nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens sind Verhaltensweisen, die als Vergeltungsmaßnahmen eingestuft werden können, ausdrücklich verboten und werden für null und nichtig erklärt.

Sind Gruppenweite Meldewege erlaubt?

Ja, Unternehmen im Privatsektor mit 50 bis 249 Beschäftigten können, wenn sie dies beschließen, das interne Informationssystem und die für die Verwaltung und Bearbeitung von Mitteilungen vorgesehenen Ressourcen gemeinsam nutzen.