Deutschland

Wie weit ist der Gesetzgeber mit der Umsetzung der Hinweisgeber-Richtlinie gekommen? Wenn die Richtlinie bis jetzt noch nicht umgesetzt wurde, wann wird die Verabschiedung der erforderlichen Rechtsvorschriften erwartet oder für wann wird dies geplant?

Am 27. Juli 2022 hat die deutsche Regierung einen neuen Gesetzesentwurf verabschiedet. Die derzeitige Zeitplanung sieht vor, dass dieser Entwurf im Herbst umgesetzt wird und ab Dezember 2022 oder Januar 2023 in Kraft tritt.
Im Januar leitete die EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der verzögerten Umsetzung der Hinweisgeber-Richtlinie in deutsches Recht ein. Mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist im Dezember 2021 ist die Richtlinie nun für Unternehmen in Deutschland verbindlich.

Stand

Umsetzung des Gesetzes in Bearbeitung. Das eigentliche Gesetzgebungsverfahren ist eingeleitet worden.

Erfasste Berichtsthemen (zusätzlich zu den von der Richtlinie erfassten Themen)

Der aktuelle Entwurf setzt in erster Linie die europäische Richtlinie um. Der deutsche Gesetzgeber beabsichtigt, den Anwendungsbereich der Richtlinie zu erweitern, so dass nicht nur die Meldung von Verstößen gegen europäisches Recht, sondern auch die Meldung von Verstößen gegen nationales Recht geschützt wird.

Personengruppen, die (zusätzlich zu den in der Richtlinie benannten Personen) Informationen melden können

Aktueller Entwurf: wie in der Richtlinie vorgesehen.

Gibt es möglicherweise Bestimmungen in Bezug auf welche Personen einer Meldung nachgehen dürfen?

Aktueller Entwurf: eine ernannte interne oder externe Person, die über die erforderliche Kompetenz und Unabhängigkeit verfügt.

Werden juristische Personen mit weniger als 50 Arbeitnehmern von den Verpflichtungen der Richtlinie befreit?

Nach dem derzeitigen Entwurf liegt der allgemeine Schwellenwert bei mindestens 50. Die folgenden Unternehmen werden jedoch unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten erfasst:
1. Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 10 des Wertpapierhandelsgesetzes,
2. Datenbereitstellungsdienstleister im Sinne des § 2 Abs. 40 des Wertpapierhandelsgesetzes,
3.börsenbetreibende Unternehmen im Sinne des Börsengesetzes,
4. die Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes,
5. Gegenparteien im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und über die Wiederverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
6. Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und
7. Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Ausnahme der die nach den §§ 61 bis 66a des Versicherungsaufsichtsgesetzes tätig sind, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.

Findet die Richtlinie/das Durchführungsgesetz Anwendung, wenn eine von den Verpflichtungen befreite Organisation ein Verfahren zur Meldung mutmaßlicher Missstände implementiert?

Nein. 

Gelten besondere Fristen (z.B. für Bestätigungen und Antworten) (ja/nein)?

Aktueller Entwurf: wie in der Richtlinie vorgesehen.

Können Meldungen anonym erfolgen?

Ja. 

Sind juristische Personen des privaten Sektors verpflichtet, anonyme Meldungen entgegenzunehmen und Folgemaßnahmen zu ergreifen?

Ja, wenn dadurch die vorrangige Bearbeitung von nicht-anonymen Meldungen nicht gefährdet wird. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, Meldekanäle für anonyme Meldungen einzurichten.

Abhilfemöglichkeiten für den Schutz vor Repressalien

Aktueller Entwurf: Verwaltungssanktionen und Schadensersatz

Sind Gruppenweite Meldewege erlaubt?

Aktueller Entwurf: Ja