Frankreich

Wie weit ist der Gesetzgeber mit der Umsetzung der Hinweisgeber-Richtlinie gekommen? Wenn die Richtlinie bis jetzt noch nicht umgesetzt wurde, wann wird die Verabschiedung der erforderlichen Rechtsvorschriften erwartet oder für wann wird dies geplant?

Das französische Gesetz (act n° 2022-401) wurde am 21. März 2022 verabschiedet und tritt am 1. September 2022 in Kraft. Verordnungen in Bezug auf: (i) Fristen für Bestätigungen und Antworten; (ii) Modalitäten für die Umsetzung gruppenweiter Meldekanäle; und (iii) Bedingungen für die Unabhängigkeit des internen Hinweisgeberkanals stehen noch aus und könnten bis Ende September 2022 vorliegen.

Stand

Rechtsvorschriften verabschiedet.

Erfasste Berichtsthemen (zusätzlich zu den vor der Richtlinie erfassten Themen)

i) Verbrechen oder Straftaten;
ii) Verstöße oder der Versuch, einen Verstoß zu verbergen gegen:
* eine von Frankreich ordnungsgemäß ratifizierte oder genehmigte internationale Verpflichtung;
* einen einseitigen Akt einer internationalen Organisation, der auf der Grundlage einer solchen Verpflichtung erfolgt;
* das Gesetz oder die Vorschriften;
* eine ernsthafte Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses; und;
* Verstöße gegen das europäische Recht.

Bei den gemeldeten Tatsachen kann es sich um "Informationen" über ein Verbrechen, eine Straftat oder Gesetzesverstöße handeln, aber auch um "Versuche, diese Verstöße zu verbergen".

Der Verstoß gegen die Vorschrift muss nicht mehr "schwerwiegend und offensichtlich" sein.

Personengruppen, die (zusätzlich zu den in der Richtlinie benannten Personen) Informationen melden können

Ein Hinweisgeber wird jetzt wie folgt definiert:

"die natürliche Person, die ohne unmittelbare finanzielle Gegenleistung und in gutem Glauben Informationen über ein Verbrechen, eine Straftat, eine Bedrohung oder Gefährdung des öffentlichen Interesses, einen Verstoß oder den Versuch, einen Verstoß gegen internationales Recht oder das Recht der Europäischen Union, das Gesetz oder die Verordnungen zu verbergen, meldet oder offenlegt".

Gewisse Schutzmöglichkeiten, die Hinweisgebern angeboten werden erstrecken sich auf:

i) Ehemalige Mitarbeiter (wenn die Informationen in der Meldung während des ehemaligen Arbeitsverhältnisses erlangt wurden).

ii) Mitarbeiter und Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Auftragnehmers, Unterauftragnehmers und Lieferanten.

Gibt es möglicherweise Bestimmungen in Bezug auf welche Personen einer Meldung nachgehen dürfen?

Eine Verordnung (ein Entwurf liegt noch nicht vor) wird die Bedingungen für die Unabhängigkeit des internen Hinweisgeberkanals festlegen.

Werden juristische Personen mit weniger als 50 Arbeitnehmern von den Verpflichtungen der Richtlinie befreit?

Ja.

Findet die Richtlinie/das Durchführungsgesetz Anwendung, wenn eine von den Verpflichtungen befreite Organisation ein Verfahren zur Meldung mutmaßlicher Missstände implementiert? 

Nein. 

Gelten besondere Fristen (z.B. für Bestätigungen und Antworten) (ja/nein)? 

Ja (aktuell noch nicht vorliegend). 

Können Meldungen anonym erfolgen? 

Die CNIL (französische Agentur für Datenschutz) empfehlt, dass Unternehmen Personen nicht dazu veranlassen sollten, anonyme Berichte abzugeben (definiert als ein Bericht, dessen Autor weder identifiziert noch identifizierbar ist) aber erklärt, dass anonyme Berichte zugelassen werden, wenn:

i) Die Ernsthaftigkeit der benannten Tatsachen sollte festgestellt sein und die Tatsachenbestände sollten ausreichend im Detail erläutert werden; und

ii) die Bearbeitung dieser Meldung sollte mit besonderen Vorsichtsmaßnahmen erfolgen, wie z. B. einer vorherigen Prüfung der Angemessenheit ihrer Weiterleitung im Rahmen des Systems für die Meldung von Missständen durch den ersten Adressaten.

Sind juristische Personen des privaten Sektors verpflichtet, anonyme Meldungen entgegenzunehmen und Folgemaßnahmen zu ergreifen? 

Nein. 

Abhilfemöglichkeiten für den Schutz vor Repressalien

Viele Repressalien (z.B. Kündigung, Ausschluss vom Bonussystem usw.) können durch Arbeitsgerichte aufgehoben werden. Insbesondere könnte ein Arbeitnehmer die dringende Anordnung einer Wiedereinstellung vor dem Arbeitsgericht anstreben.

Abhilfemaßnahmen gegen Repressalien erstrecken sich auf Nichterwerbstätigen (z.B. durch das Verbot der Aufstellung schwarzer Listen auf Branchen- oder Industrieebene).

Hinweisgeber profitieren ausdrücklich vom Schutz gegen Mobbing und sexuelle Belästigung.

Das Durchführungsgesetz sieht außerdem strafrechtliche Sanktionen für denjenigen vor, der Repressalien gegen einen Hinweisgeber ergreift, einschließlich einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 45.000 Euros.

Sind Gruppenweite Meldewege erlaubt?

Ja. Eine Verordnung in Bezug auf die Modalitäten für die Umsetzung von Meldekanälen auf der Gruppenebene steht noch aus.