COVID-19: Übersicht der Verfügungen und Verordnungen von Bund und Ländern

Die rechtlichen Regelungen zu COVID-19 sind vielfältig und über viele Gesetze und Verordnungen verteilt. Die Regelungen der bundesrechtlichen Notbremse sind zum 30.06.2021 außer Kraft getreten. Aus diesem Grund gelten wieder die unterschiedlichen landesrechtlichen Regeln.Eine Zusammenfassung der aktuellen Lage finden Sie unten im Punkt „Regelungen in den Bundesländern bei einer Inzidenz unter 100“ und „Maskenpflicht“.

Die zeitweilig häufigen und kurzfristigen Änderungen der COVID-19-Regelungen führen dazu, dass praktisch immer wieder unklar sein kann, welche Regelungen in den Bundesländern gerade gelten und was sie bedeuten sollen. Die Übersichtlichkeit ist wegen der vielfach von den Ländern beschlossenen Lockerungen und Modifikationen weiter erschwert. Anlässlich vieler Änderungen, wissen zuweilen nur wenige, welche Verordnungen, Bußgeldkataloge und FAQ-Dokumente anlässlich der Corona-Pandemie aktuell gelten. 

Bitte beachten Sie: Infolge der sich aktuell ergebenden kurzfristigen Änderungen sind nicht alle der folgenden Punkte auf dem aktuellsten Stand. Die geltenden Regelungen können daher abweichen.

Im Folgenden haben wir für Sie eine Übersicht über Verordnungen, Bußgeldkataloge und FAQs auf Bundes- und Landesebene zusammengestellt. Hinweise und FAQ-Dokumente von Datenschutzbehörden finden Sie in einer gesonderten Übersicht zu diesem Themenkomplex hier.

Die Übersicht wird von uns nur unregelmäßig aktualisiert. Die Sach- und Rechtslage kann sich jedoch kurzfristig und mit regionalen Unterschieden ändern. Zum Teil werden Änderungsbeschlüsse auch kurzfristig revidiert. Unsere Übersicht kann daher den maßgeblichen Stand nicht jeweils tagesaktuell zuverlässig darstellen. Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie tagesaktuelle Information benötigen.

Zur Rechtmäßigkeit verschiedener Regelungen bestehen immer wieder Bedenken. Jede Einschränkung von Grundrechten erfordert eine Rechtfertigung. Die Rechtfertigung ist dabei nicht etwa statisch zu beurteilen, sondern muss (oder müsste) im Lichte der sich wandelnden Erkenntnisse zur Gefährdungslage inhaltlich und zeitlich überprüft werden. Auf Einzelheiten der rechtlichen Zweifelsfragen können wir an dieser Stelle jedoch nur sehr eingeschränkt eingehen.

Eine Zusammenstellung der aktuellen Rechtsprechung zur Corona-Pandemie finden Sie hier.


Themenübersicht

Aktuelle Entwicklungen in Deutschland

Reisen in Zeiten von Corona

Schul- und Kitabetrieb

 

Rechtsschutz gegen Corona-Maßnahmen

 

Allgemeine Hintergrundinformationen

 

Übersicht der Verordnungen von Bund, Ländern und EU


Aktuelle Entwicklungen in Deutschland 

Informationen zu gegenwärtigen Fallzahlen sowie zur Risikobewertung für Deutschland finden Sie auf der Seite des Robert-Koch-Institutes.

Regelungen in den Bundesländern

Nachdem mit Auslaufen der Regelungen der Bundesnotbremse zunächst mehr oder weniger einheitlich ein Lockerungssystem nach Stufen, nach Bereichen oder inzidenzunabhängig erfolgte, werden aktuell von allen Bundesländern neben oder statt der (reinen) Inzidenz mit der Impfquote, der Zahl der schweren Krankheitsverläufe sowie der resultierenden Belastung des Gesundheitswesens weitere Indikatoren für Lockerungen und Verschärfungen der Maßnahmen herangezogen. Am 15.09.2021 trat eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft, nach der wesentlicher Maßstab für Schutzmaßnahmen die Anzahl der coronabedingten Krankenhauseinweisungen sein soll.

Darüber hinaus ist die 3G-Regel, die einen Zutritt von geimpften, genesenen oder getesteten Personen vorsieht, seit dem 23.08.2021 verpflichtend. Die Vorgehensweise entspricht der Abrede im Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10.08.2021. Zusätzlich hat der Bundestag am 25.08.2021 die epidemische Lage von nationaler Tragweite für weitere drei Monate verlängert, wodurch weiterhin Beschränkungen des öffentlichen Lebens durch Rechtsverordnung vorgenommen werden können. Aktuell wird darüber diskutiert, ob die epidemische Lage von nationaler Tragweite ein weiteres Mal über den 24.11.2021 hinaus verlängert wird.

Maskenpflicht

Aufgrund der bundesweit geringeren Inzidenzzahlen wurde die seit dem 29.04.2020 in allen Bundesländern (inhaltlich unterschiedlich ausgeprägten) bestehende Maskenpflicht mittlerweile in einigen Bereichen gelockert.

Die Regelungen sind unübersichtlich und unterscheiden sich stark. Eine genaue Darstellung im Detail ist deshalb hier nicht möglich. Für eine genauere Betrachtung welche Regelungen in den Bundesländern gelten, ist damit ein Blick in die Verordnungen der Länder erforderlich.

Ungeachtet dessen wird bislang die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung von allen damit beschäftigten Gerichten für rechtmäßig erachtet (siehe etwa Beschluss des OVG NRW vom 29.07.2020 – 13 B 792/20.NE). Verstöße gegen die Maskenpflicht werden in allen Bundesländern mit Bußgeldern versehen. Dabei wird einheitlich zwischen Verstößen im Bereich von Bussen und Bahnen, Bildungsstätten sowie geschlossenen Räumlichkeiten von Gast- und Vergnügungsstätten differenziert. 

Teilweise finden sich nähere Regelungen zu konkreten Anforderungen an Masken in den Verordnungen der jeweiligen Bundesländer oder in dortigen Hinweisen und FAQs. Etwaige Hinweise oder FAQs sind rechtlich allerdings nicht bindend. 

Eine hilfreiche (ebenfalls rechtlich unverbindliche) Übersicht mit sehr ausführliche Erläuterungen zu den jeweiligen Maskentypen findet sich auf der Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. 

Für jedes Bundesland ist daher gesondert zu prüfen, welche Anforderungen an die Maskenpflicht bestehen.

Bundesweite Notbremse

Die Regelungen des § 28b IfSG (sog. „Bundesnotbremse“) sind zum 30.06.2021 außer Kraft getreten. Eine Verlängerung erfolgte wegen der geringen Inzidenz nicht. Jedoch ist bereits angekündigt worden, dass eine Neuauflage der Bundesnotbremse im Herbst möglich ist. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass in Abhängigkeit der Impfquote und der Infektionszahlen ähnliche Regelungen wieder in Kraft gesetzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Regelungen des § 28b IfSG allerdings nicht zu beachten. Weiterhin anwendbar bleiben die übrigen Regelungen des vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung, mit dem die Notbremsergelungen verbunden waren. Darunter fallen die Strafen für das Ausstellen und den Gebrauch unrichtiger Impf- oder Testbescheinigungen (§ 75a IfSG) und die Verordnungsermächtigung für geimpfte, genesene und vergleichbare Personen (§ 28c IfSG).

Corona-Impfung

Rechtsgrundlage

Seit Anfang Februar ist die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) des Bundesgesundheitsministeriums in Kraft. Sie gewährt im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Inzwischen ist die Verordnung mehrfach geändert worden, zuletzt zum 01.09.2021. Kernpunkte der letzten Änderungsverordnung sind:

  • Der öffentliche Gesundheitsdienst, die Amtsärzte und Krankenhäuser werden als Leistungserbringer in die Durchführung der Schutzimpfung mit einbezogen ( (§ 3 Abs. 1 CoronaImpfV).
  • Der Anspruch auf Schutzimpfung umfasst Folge- und Auffrischungsimpfungen (§ 2 Abs. 1 CoronaImpfV).

Laut der Verordnungsbegründung steht es den Ländern, Kommunen und Ärzten weiterhin frei, die ursprüngliche Impfpriorisierung aufrecht zu erhalten.

Hintergrund der Verordnung ist eine Regelung des Infektionsschutzgesetzes (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. c, d IfSG). Hiernach kann das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite - die der Bundestag am 25.08.2021 erneut für drei Monate verlängert hat - durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln und Impfstoffen in Bezug auf Beschaffung, Bevorratung, Verteilung und Abgabe solcher Produkte treffen.

Rechte von Geimpften und Genesenen (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung)

Seit dem 09. Mai 2021 ist die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) in Kraft getreten. Damit wurden nun auf Bundesebene Erleichterungen der Grundrechtseinschränkungen beschlossen.

Diese umfassen:

  • Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen mit getesteten Personen (§§ 3, 7 SchAusnahmV)

    Die Ausnahmen von Geboten und Verboten für Personen, die ein negatives SARS-CoV-2 Testergebnis vorlegen können, gelten auch für geimpfte und genesene Personen. Dies gilt für Gebote und Verbote des Landesrechts und der Bundesnotbremse.

    Damit ist Click & Meet, der Besuch von zoologischen und botanischen Gärten, Fußpflege, Friseurs sowie Anleitungsperson im Sport wieder ohne negativen tagesaktuellen Coronatest möglich. Ebenfalls sind für die Teilnahme am Präsenzunterricht in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen geimpfte oder genesene Personen den getesteten Personen gleichgestellt.

  • Ausnahmen von der Beschränkung privater Zusammenkünfte (§§ 4, 8 SchAusnahmV)

    Die Beschränkung privater Zusammenkünfte durch Landesrecht und die Bundesnotbremse gilt nicht für Zusammenkünfte, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. Sofern andere als genesene oder geimpfte Personen teilnehmen, bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt. 

    Die Anordnung von Schutzmaßnahmen, die zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, erforderlich sind, bleibt unberührt.

  • Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft (§§ 5, 9 SchAusnahmV)

    Die Beschränkung des Aufenthalts durch die Bundesnotbremse außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr des Folgetages gilt nicht für geimpfte und genesene Personen. Dies gilt auch, wenn das Landesrecht den Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum beschränkt.

  • Ausnahmen von der Beschränkung der Ausübung von Sport (§ 6 SchAusnahmV)

    Die Beschränkung durch die Bundesnotbremse, dass kontaktlose Individualsportarten nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes ausgeübt werden dürfen, und das für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien nur in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig ist, gilt nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.

  • Ausnahmen von Absonderungspflichten (§ 10 SchAusnahmV)

    Sofern auf Grund von Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorgesehen ist, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte und genesene Personen. Dies gilt nicht, wenn die Pflicht zur Absonderung besteht wegen

    1. des Kontakts zu einer Person, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften infiziert ist, oder

    2. der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung.

  • Ermächtigung der Landesregierungen zu Erleichterungen und Ausnahmen (§ 11 SchAusnahmV)

    Die Landesregierungen werden ermächtigt, Erleichterungen und Ausnahmen von den auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen landesrechtlichen Geboten oder Verboten für geimpfte Personen, genesene Personen und getestete Personen zu regeln, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

Voraussetzung für diese Lockerungen ist, dass man unter die Kategorie „genesene Person“ oder „geimpfte Person“ fällt.

  • Eine geimpfte Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist. Dieser besteht in digitaler oder verkörperter Form in Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch oder Italienisch, als Nachweis eines vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffes,

    • bei dem die letzte erforderliche Einzelimpfung für den vollständigen Impfschutz mindestens 14 Tage zurückliegt.

    • bei einer genesenen Person, deren Genesenennachweis mehr als 6 Monate zurückliegt und eine Impfdosis verabreicht wurde.

  • Eine genesene Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Dieser besteht in digitaler oder verkörperter Form als Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt,

Dabei bleiben jedoch noch praktische Fragen der Umsetzung offen. Weder aus der Verordnung noch aus der Begründung der Verordnung geht hervor, welche Anforderung genau an die Nachweisführung zu stellen sind. So heißt es zwar, dass ein „auf die Person ausgestellter Nachweis“ erforderlich ist. Zu klären wird sein, ob nur das Vorzeigen des Nachweises ausreicht oder ob zusätzlich auch die Vorlage eines (qualifizierten?) Ausweises mit Bild erfolgen muss.

Die Lockerungen der Coronamaßnahmen für geimpfte und genesene Personen sind grundrechtlich erforderlich. Denn bei signifikanter Reduzierung der Infektionsgefahr ist ein Zurückfahren der Grundrechtseinschränkungen verfassungsrechtlich geboten. Die in den letzten Monaten erfolgten substantiellen Grundrechtseinschränkungen ließen sich nur wenn und soweit rechtfertigen, wie damit ein Infektionsschutz erreicht wird. Da dieser nun für Geimpfte und Genesene nicht mehr erforderlich erscheint, entfällt die Rechtfertigung für viele Grundrechtseinschränkungen. Es ist damit zu erwarten, dass mit steigendem Impffortschritt in den kommenden Wochen und Monaten, die Grundrechtseinschränkungen schrittweise immer weiter zurückgefahren werden.

Weitere Sonderregeln für Genesene und Geimpfte gibt es auf Landesebene. Dabei alle Bundesländer eine Gleichstellung der vollständigen Impfung zu einem negativen Test beschlossen, sofern die vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt. Entsprechend kann durch den Impfnachweis ein sonst erforderlicher negativer tagesaktueller COVID-19 Test ersetzt werden.

Unterschiedliche Regeln für Geimpfte und Genesene sind in der praktischen Umsetzung anspruchsvoll. In Nordrhein-Westfalen, Berlin und Baden-Württemberg wurden die angekündigten Regelungen für einen Immunitätsnachweis des Bundes gänzlich übernommen. In Mecklenburg-Vorpommern müssen Geimpfte zudem symptomfrei von Husten, Schnupfen, Geschmacks- oder Geruchsverlust sein, um Lockerungen wahrnehmen zu dürfen.

Die Landesregelungen unterscheiden sich auch in weiteren Details. In Baden-Württemberg gilt beispielsweise eine Aufhebung der Teilnehmerbegrenzung von bestimmten Veranstaltungen bei geimpften Personen. NRW entschärft die Maskenpflicht im Kontakt mit vollgeimpften Personen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. In Hamburg ist mit vollgeimpften pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen näherer physischer Kontakt möglich. Zusätzlich gelten in Brandenburg für Pflegeheime und ähnliche Wohnformen, die mindestens zu 75% geimpft sind, keine Maskenpflicht und Besucherbeschränkungen mehr.

Digitaler Impfpass

Die Einschränkung der Reisefreiheit führt angesichts zunehmender Immunisierung auch zu Bestrebungen, europaweit Reisen zu ermöglichen. Dafür wurde am 14.06.2021 auf EU-Ebene eine neue Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU erlassen, die für die Dauer von 12 Monaten seit dem 01.07.2021 in Kraft getreten ist. Die Kontrolle der digitalen COVID-19-Zertifikate ist bereits seit dem 01.06.2021 europaweit grenzüberschreitend möglich.

Dabei soll das Zertifikat:

  • Impfungen, Tests und Genesung umfassen,

  • je nach Wahl der Empfänger digital oder in Papierform verfügbar sein und einen digital signierten QR-Code enthalten,

  • kostenlos, leicht erhältlich und auch für Personen zugänglich sein, die vor Inkrafttreten der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU geimpft wurden,

  • von den Mitgliedstaaten auch für nationale Zwecke verwendet werden können, wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist.

  • Erleichterungen der europäischen Reisebeschränkungen ermöglichen, es sei denn, diese sind zum Schutz der öffentlichen Gesundheit notwendig und verhältnismäßig.

Aufgrund der vagen Formulierung der Reisebeschränkungserleichterungen bleibt zu klären, ob eine Quarantäne bei Einreise mit Zertifikat erforderlich ist. Denn die Rückausnahme der Erleichterungen bietet Interpretationsspielraum.

Die Mitgliedsstaaten hatten seit dem 01.07.2021 6 Wochen Zeit, die digitalen Zertifikate auszustellen. Auf deutscher Ebene steht dafür die CovPass-App des RKI zur Verfügung, die die nationale Umsetzung des digitalen Impfnachweises darstellt. Ebenfalls ist der digitale Impfpass auch in der Corona-Warn-App möglich. Seit dem 14.06.2021 wird zudem in vielen Apotheken deutschlandweit der digitale Impfpass für vollständig geimpfte Personen ausgegeben. Eine Liste der teilnehmenden Apotheken ist auf dem Apothekenmanager einsehbar. Die Ausgabe des digitalen Impfpasses in Impfzentren und Arztpraxen erfolgt hingegen nicht einheitlich. Insbesondere Arztpraxen sind bisher nur in wenigen Bundesländern, wie Rheinland-Pfalz, in die Impfpassausgabe miteinbezogen. Angesichts der in anderen Ländern gleichfalls zu erwartenden nationalen Lösungen ist es wünschenswert, dass ein in der EU einheitlich geltender Impfpass akzeptiert und umgesetzt wird. Vor diesem Hintergrund bleibt jedoch abzuwarten, ob die tatsächliche Umsetzung dieses Vorhabens der EU durch die Mitgliedsstaaten fristgerecht und unter Einhaltung der vereinbarten Ziele gelingt.

Die EU-Kommission hat für weitere Fragen über das COVID-Zertifikat der EU eine eigene Webseite, nebst FAQ eingerichtet. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat für weitere Fragen über den digitalen Impfnachweis ein FAQ bereitgestellt.

Zuständigkeiten und Organisation der Impfungen

Für die Organisation und den Betrieb der Impfzentren sowie die Terminvergabe sind die einzelnen Bundesländer zuständig (§ 3 CoronaImpfV).

Die Terminvereinbarung kann auf mehreren Wegen erfolgen und ist in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung soll ein standardisiertes Modul zur telefonischen und digitalen Vereinbarung von Terminen in den Impfzentren zur Organisation der Terminvergabe zur Verfügung stellen (§ 5 CoronaImpfV).

Durch eine Änderung der Impfverordnung sind seit dem 05. April auch haus- und fachärztliche Praxen in die Impfkampagne mit eingebunden. Seit dem 07.06.2021 sind auch Fach- und Betriebsärzte in die Impfkampagne miteinbezogen.

Ursprünglich galt eine Prioritätsreihenfolge bei der Impfstoffvergabe. Diese ist zum 07.06.2021 weggefallen. Sie kann jedoch weiterhin durch die Länder, Kommunen oder Ärzte aufrechterhalten werden. Die Prioritätsreihenfolge basierte auf der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (RKI) und unterteilt sich in vier Prioritätsstufen:

  • Schutzimpfungen mit höchster Priorität (80. Lebensjahr und weitere Fälle)

  • Schutzimpfungen mit hoher Priorität (70. Lebensjahr und weitere Fälle)

  • Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität (60. Lebensjahr und weitere Fälle)

  • Alle übrigen Anspruchsberechtigten

Seit dem Entfall der Priorisierung steht es nun jedem Bürger und jeder Bürgerin frei, einen Impftermin zu bekommen. Inzwischen wurde der Impfstoff von Biontech/Pfizer von der EU-Kommission für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren freigegeben. Am 18.08.2021 folgte die STIKO dieser Empfehlung und änderte insoweit ihre zuvor nur eingeschränkte Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche.

Freiwilligkeit der Impfung

Impfpflichten sind im Infektionsschutzgesetz grundsätzlich vorgesehen (§20 IfSG), jedoch bisher nicht für SARS-CoV-2. Die Coronavirus-Impfverordnung enthält nur einen (beschränkten) Anspruch auf Schutzimpfung.

FAQs rund um die Impfstrategien der Länder

Zur konkreten Impfstrategie der jeweiligen Bundesländer und ihrer Kommunen finden sich diverse Informationen im Internet. Rechtlich nicht bindende FAQs der Bundesländer können Sie hier einsehen:

Testung

Coronavirus-Testverordnung

Die Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 01.07.2021 regelt Ansprüche von Personen auf Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2. Die Verordnung regelt ferner die Häufigkeit der Testungen, die Abrechnung der Leistungen sowie deren Vergütung. Inzwischen sieht die Verordnung eine Einzelbeauftragung mit Zuverlässigkeitsprüfung für Testanbieter vor, um so die in den Medien aufgezeigte Missbrauchsgefahr einzuschränken. Des Weiteren besteht ein Anspruch auf die Ausstellung eines Genesenenzertifikats, welches zwischen 2-6,-€ kosten wird. Dieses kann nach einem positiv ausgefallenen Corona-Test unmittelbar beantragt werden und erlangt seine Gültigkeit am 28. Tag nach der ersten positiven Testung, für die Dauer von 6 Monaten.

Ab dem 11. Oktober 2021 wird das Angebot der kostenlosen Bürgertestung beendet. Kostenlose Schnelltests stehen dann nur noch für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, zur Verfügung. Für alle anderen Personen wird der Test kostenpflichtig.  

Testverfahren

Für den Nachweis einer akuten SARS-CoV-2-Infektion stehen in Deutschland aktuell zwei unterschiedliche Testverfahren zur Verfügung: PCR-Methoden und Antigentests. Zu den unterschiedlichen Testverfahren und insbesondere zu den Chancen, aber auch Risiken und Limitationen von Antigentests für die Eigenanwendung hat das RKI ein gesondertes Dokument veröffentlicht.  

Homeoffice und Arbeitsrecht

Arbeitgeber sind verpflichtet Coronatests für Arbeitnehmer zweimal wöchentlich anzubieten. Hierzu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die am 27.01.2021 in Kraft getretene Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verabschiedet, zuletzt geändert mit Wirkung zum 10.09.2021. Die letzte Änderung enthält die folgenden Kernpunkte:

  • Arbeitgeber haben den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen (§ 5 Abs. 1 Corona-ArbSchV).
  • Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigungen über die Gesundheitsgefahren einer Infektion aufklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung informieren (§ 5 Abs. 2 Corona-ArbSchV).

Die übrigen Regelungen bestehen weiter fort, unter anderem:

  • Der Arbeitgeber hat gemäß den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu überprüfen und zu aktualisieren. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Die festzulegenden Maßnahmen sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen (§ 2 Abs. 1 Corona-ArbSchV)

  • Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist und das Tragen medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken durch die Beschäftigten erforderlich ist, sind diese vom Arbeitgeber bereitzustellen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen (§ 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV).

  • Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. (§ 3 Corona-ArbSchV).

  • Arbeitgeber haben die Pflicht, ihren Beschäftigten, sofern diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen SARS-CoV-2 Test anzubieten. Testangebote sind nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz (Impfnachweis, Nachweis einer zurückliegenden Infektion vor mind. 28 Tagen und maximal 6 Monaten) nachweisen kann. Ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesenenstatus der Beschäftigten besteht jedoch nicht (§ 4 Abs. 1, 2 Corona-ArbSchV).

Die in der ArbSchV bisher geregelte Pflicht von 10 qm² für jede im Raum befindliche Person ist entfallen. Ebenfalls ist die als Teil der Bundesnotbremse im IfSG geregelte Homeofficepflicht entfallen. Es wurde sich jedoch vorbehalten die Bundesnotbremse neuaufzulegen, wenn bis zum Herbst die Impfungen nicht schnell genug voranschreiten oder die Inzidenzzahlen steigen. Damit könnte auch im Herbst wieder eine Homeofficepflicht gelten. Weitere Informationen zu den Auswirkungen des Coronavirus auf Arbeitsverhältnisse, können Sie unserer gesonderten Darstellung entnehmen.

Aktuelle Rechtsprechung

Aufgrund der Vielzahl der Entscheidungen zu Problematiken der Corona-Maßnahmen, können wir darauf in unserer Übersicht nur sehr vereinzelt eingehen. Ein sehr gute, häufig aktualisierte Übersicht finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer, mit Unterteilung nach länderübergreifender Rechtsprechung und Rechtsprechung aus den Bundesländern.

Wirtschaftshilfen

Die Überbrückungshilfe II ist bereits abgelaufen. Weiterhin ist es möglich Erst- und Änderungsanträge für die nun geltende Überbrückungshilfe III bis zum 31.10.2021 zu stellen: Diese sieht neben der Erhöhung des maximalen Förderbeitrags, auch eine Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten, sowie des Katalogs erstattungsfähiger Kosten vor. Zur Überbrückungshilfe III gehört auch die sog. Neustarthilfe für Soloselbständige, um der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung zu tragen. Nähere Informationen zur Antragsstellung können hier eingesehen werden. Ausführliche Informationen zur Überbrückungshilfe III werden in Form von FAQ demnächst zur Verfügung gestellt. Seit dem 23.07.2021 können Unternehmen für den Förderungszeitraum Juli bis September 2021 auf dieser Website Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus stellen. Mit dieser Hilfe wird die Überbrückungshilfe III verlängert. FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus finden Sie hier. Auch die Neustarthilfe wird mit der Neustarthilfe Plus verlängert. FAQ zur Neustarthilfe Plus finden Sie hier.

Einen Überblick über die Wirtschaftshilfen in Form von FAQ gibt es hier

Drittes Bevölkerungsschutzgesetz

Das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz beinhaltet Regelungen zur Digitalen Einreiseanmeldung (DEA): Die Digitale Einreiseanmeldung (DEA) ersetzt seit dem 08.11.2020 die Aussteigerkarte in Papierform und kann von Nutzern digitaler Endgeräte (Desktop, Tablet, Smartphone) weltweit unter folgender Internetseite abgerufen werden: www.Einreiseanmeldung.de. Somit müssen sich Reiserückkehrer aus Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten nun elektronisch registrieren.  

Reisen in Zeiten von Corona

Corona-Einreiseverordnung

Am 30.07.2021 hat der Bund eine Corona-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) erlassen, die zum 01.08.2021 in Kraft getreten ist und zuletzt am 28.09.2021 geändert wurde.  Die Verordnung beinhaltet eine generelle Nachweispflicht für Einreisende, die sowohl von der Art des Verkehrsmittels als auch von Voraufenthalten in Hochrisiko- oder Variantengebieten unabhängig ist. Die strengere Testpflicht für Einreisende aus Variantengebieten bleibt auch nach der neuen Verordnung bestehen. Die Verordnung gilt ausschließlich bei Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den deutschen Bundestag. Wichtige Punkte der Corona-Einreiseverordnung sind u.a.:

  • Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen vor Einreise die digitale Einreiseanmeldung (DEA) durchführen, (§ 3 Abs. 1 CoronaEinreiseV). Sofern eine DEA nicht möglich war, aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung, ist stattdessen eine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach dem Muster der Anlage (siehe letzte Seite) bei der Einreise mitzuführen (§ 3 Abs. 2 CoronaEinreiseV)

  • Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten in Quarantäne zu begeben (§ 4 Abs. 1 CoronaEinreiseV). Der Zeitraum der Quarantäne beträgt 10 Tage für Einreisende aus einem Risikogebiet und 14 Tage für Einreisende aus einem Virusvariantengebiet. Die Quarantäne kann für Einreisende aus einem Risikogebiet früher enden, wenn sie einen Genesenen-, Impf- oder Testnachweis an die zuständige Behörde übermitteln. Eine Testung darf für Einreisende aus einem Hochinzidenzgebiet erst 5 Tage nach der Einreise erfolgen. Ein früheres Ende der Quarantäne für Einreisende aus einem Virusvariantengebiet, besteht nicht (§ 4 Abs. 2 CoronaEinreiseV). Die Absonderungspflicht wurde verlängert und ist nun „bis einschließlich 30. September anzuwenden.

  • Einreisende über 12 Jahre, müssen bei Einreise nach Deutschland einen Genesenen-, Impf- oder Testnachweis besitzen. Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen unabhängig von einem Genesenennachweis oder Impfnachweis über einen Testnachweis verfügen. (§ 5 S. 2 CoronaEinreiseV)

  • Die Quarantänepflicht und Pflicht zur Nutzung der DEA gilt hingegen nicht bei bspw. Durchreisenden und Grenzpendlern oder bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Deutschland. Sie gilt auch nicht bei einem Aufenthalt in einem Risikogebiet aufgrund des Besuchs von Verwandten 1. Grades, des nicht dem Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder wegen eines geteilten Sorge- oder Umgangsrechts (§ 6 Abs. 1 CoronaEinreiseV). Die Quarantänepflicht entfällt ebenso bspw. bei negativ getesteten Personen, die wegen einer dringenden medizinischen Behandlung oder des Beistands oder der Pflege hilfs- oder schutzbedürftiger Personen einreisen. Dies gilt auch für Personen die sich für bis zu 5 Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder nach Deutschland einreisen (§ 6 Abs. 2 CoronaEinreiseV).

  • Personen die mittels eines Beförderers einreisen, haben dem Beförderungsunternehmen die DEA oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung auf Aufforderung vorzulegen. Sofern die Einreise aus einem Virusvariantengebiet erfolgt, muss ein Testnachweis vorgelegt werden. Bei der Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet oder auf dem Luftweg muss ein Testnachweis oder ein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden (§ 7 Abs. 1,2 CoronaEinreiseV). Diese Nachweise sind bei der Einreise stets mit sich zu führen und bei einer polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs vorzulegen. Ausnahmen von der Anmelde- oder Nachweispflicht sind auf Verlangen der Behörde glaubhaft zu machen. Dies gilt nicht für die Ersatzmitteilung oder die Nachweispflicht wegen Einreisen aus Risikogebieten, die nicht Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet sind (§ 7 Abs. 2 CoronaEinreiseV).

  • Seit dem 01.03.2021 versenden die deutschen Mobilfunknetzbetreiber außerdem aktuelle Corona-Informationen der Bundesregierung per Kurznachricht an Einreisende nach Deutschland, die über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen informieren.

Die Regelungen für die Einreise und Quarantäne sind komplex. Sie enthalten viele Ausnahmen und Rückausnahmen, die nicht leicht verständlich sind. Derweil wird eine Änderung des IfSG diskutiert, durch die Einreisebedingungen, die durch den Bundesgesundheitsminister per Verordnung festgelegt wurden, auch unabhängig von einer epidemischen Lage nationaler Tragweite weiter gelten können. Einreisebeschränkungen sollen dann bis zu 12 Monate bestehen bleiben. Dies würde die Rolle des Bundestags stark einschränken und dem Bundesgesundheitsminister weitere Befugnisse einräumen.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat im Zuge der neuen Einreiseverordnung zur Erklärung eine gesonderte FAQ-Seite eingerichtet um Fragen rund um die Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne zu beantworten.

Angesichts der hohen Dynamik dieser Reisebeschränkung sind sehr kurzfristige Änderungen möglich. Tagesaktuelle Reise- und Sicherheitshinweise werden durch das Auswärtige Amt veröffentlicht. Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvariantengebiete werden regelmäßig durch das RKI bekannt gegeben. 

Weitere Quarantäneregelungen und -verfügungen

Weitere Quarantäneregelungen können auf lokaler Ebene bestehen.

Überdies sind Ordnungsverfügungen der Ordnungsämter als zuständiger örtlicher Ordnungsbehörde im Einzelfall möglich. Im Wege individueller Ordnungsverfügungen kann insbesondere eine im Einzelfall besondere Frist zur Quarantäne für Kontaktpersonen festgelegt sein, die nachweislich Kontakt zu einer erkrankten Person hatten.

Die Rechtmäßigkeit von derartigen Allgemeinverfügungen und auch einzelnen Quarantäneverfügungen kann dabei durchaus zweifelhaft sein. Vielen Verfügungen ist anzusehen, dass die Behörden versuchen, die Fallzahlen irgendwie in den Griff zu bekommen. Die konkrete Sachverhaltsermittlung oder Präzision in der Formulierung der Verfügungen leidet zuweilen sehr darunter. Auch führen die Fallzahlen dazu, dass die Erreichbarkeit zuständiger Mitarbeiter in den Behörden nicht gegeben ist, so dass die Korrektur von Fehlern und rechtswidrigen Verfügungen ohne Einschaltung der Gerichte erschwert sein kann.

Schul- und Kitabetrieb

Seitdem die Bundesnotbremse zum 30.06.2021 außer Kraft getreten ist, gelten nunmehr wieder landesrechtliche Vorgaben für den Schulbetrieb. Es ist deshalb erforderlich, die entsprechenden Landesverordnungen im Blick zu haben.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat am 08.02.2021 eine – rechtlich nicht bindende - AWMF-S3-Leitlinie zu „Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen“ vorgelegt. Sie soll dazu beitragen, dass bei geöffnetem Schulbetrieb das Infektionsrisiko gemindert und ein möglichst sicherer, geregelter und kontinuierlicher Schulbetrieb in Pandemiezeiten ermöglicht werden kann.   

Rechtsschutz gegen Corona-Maßnahmen 

Im Einzelfall kann sich für Betroffene die Frage stellen, ob oder inwiefern ein Vorgehen gegen als nicht gerechtfertigt erscheinende Beschränkungen sinnvoll ist. Dies kann vom Versuch einer einvernehmlichen Änderung von Vollzugsmaßnahmen über Initiativen zur Änderung der Corona-Verordnungen bis zu gerichtlichem Rechtsschutz reichen. Mehrere Entscheidungen zeigen, dass die Neigung der Gerichte, Rechtsschutz zu gewähren, durchaus vorhanden ist. Das Bundesverfassungsgericht ist einer allzu leichtfertigenden Zurückdrängung von Grundrechten inzwischen wiederholt entgegengetreten. Auch Instanzgerichte haben inzwischen mehrfach Regelungen aufgehoben.

Die Rechtmäßigkeitsfrage stellte sich regelmäßig im Rahmen der Neuregelungen auf Länderebene. Die erforderliche Rechtfertigung konkreter Grundrechtsbeschränkungen erscheint teils zweifelhaft. Problematisch ist dabei häufig die wissenschaftliche Absicherung der Sinnhaftigkeit konkreter Maßnahmen wie auch die Verhältnismäßigkeit. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es dabei auf die Punkte legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) an.

Zuweilen ist schon fraglich, ob eine bestimmte Einschränkung wirklich geeignet ist, Infektionsrisiken signifikant zu reduzieren. Problematisch ist, dass häufig keine belastbaren Erkenntnisse über Infektionswege und die infektiologische Gefährlichkeit von Tätigkeiten vorliegt. Der Verordnungsgeber behilft sich dabei zuweilen mit unbelegten Behauptungen, wenn das konkrete Verbot überhaupt inhaltlich näher begründet wird. Einen Grundsatz „im Zweifel für die Einschränkung“ gibt es im Bereich grundrechtlich geschützter Tätigkeiten nicht.

Kritisch sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung häufig die Erforderlichkeit und die Angemessenheit. Ein Mittel ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Frage, ob es noch mindestens ein weiteres, milderes Alternativmittel gibt, die das betroffene Grundrecht weniger stark belastet als das vom Staat tatsächlich eingesetzte Mittel, kommen einem in vielen Fällen Zweifel, da eine fundierte, auch tatsächlich abgesicherte Alternativenprüfung nicht immer sichtbar ist.

Bei der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne geht es schließlich darum, ob das gewählte Mittel zur Zweckerreichung angemessen ist. Das ist der Fall, wenn das Maß der den Einzelnen treffenden Belastung noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Die Schwere des Eingriffs darf bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen. Auch hier sind in einigen Fällen Zweifel angebracht.

Beachten Sie, dass bei der Hinnahme rechtswidriger Maßnahmen Schadensersatzansprüche gegen den Staat regelmäßig ausscheiden. Rechtswidrige Maßnahmen müssen gerichtlich angegriffen werden, um Schadensersatzansprüche zu wahren. Im Einzelfall sollte geprüft werden, ob Schließungen oder Untersagungen Schadensersatzansprüche ausgelöst haben.

Allgemeine Hintergrundinformationen

Die Corona-Verbote haben ihre rechtliche Basis typischerweise in Verordnungen oder Allgemeinverfügungen. Beide richten sich direkt an die Bürger. Die Vorschriften sind (Vollziehbarkeit/ Rechtmäßigkeit unterstellt) von den Bürgerinnen und Bürgern einzuhalten. Die Länder machen dabei typischerweise von den Ermächtigungen des § 32 S. 1 IfSG (Verordnungen) und § 28 Abs. 1 IfSG (Allgemeinverfügungen) Gebrauch.

Diese Maßnahmen beziehen bzw. bezogen sich einerseits insbesondere auf Kontaktbeschränkungen und andererseits auf bestimmte Betriebsuntersagungen oder -einschränkungen bzw. Veranstaltungsverbote. Beides muss man voneinander trennen. Eine Kontaktbeschränkung rechtfertigt also keine Betriebsuntersagung oder -einschränkung. 

Zu beachten ist, dass sich die Regelungen in den Ländern weiterhin zum Teil signifikant unterscheiden und sich die Regelungen in sehr kurzer Zeit mehrfach ändern können. Manchmal ist es auch nur die Auslegung der Regelungen. Unterschiede können auch wegen unterschiedlicher lokaler Infektionslagen bestehen. Schließlich gibt es innerhalb der Länder eine regional divergierende Anwendungspraxis. Teilweise helfen (rechtlich nicht bindende) Erläuterungen auf Landesebene, z.B. FAQ-Dokumente. Um sich den Text der Verordnung, der FAQs und sonstiger Regelungen anzusehen, klicken Sie auf die Links in der nachfolgenden Übersicht

Bitte beachten Sie: Da aufgrund der ständig wechselnden Situation die Bundesländer teilweise täglich neue Regelungen erlassen, aktualisieren wir die Übersicht in unregelmäßigen Abständen. Die auf unseren Seiten dargestellte Lage kann (und wird verschiedentlich) trotzdem der aktuellen Rechtslage möglicherweise nicht (mehr) entsprechen. 

Stand: 25.10.2021, 12:00 Uhr

Die zuletzt eingepflegten Änderungen in nachstehendem Text beziehen sich insbesondere auf weitere (Änderungs-)Verordnungen in den Bundesländern.

Zu Ihren konkreten Fragen beraten wir Sie gerne individuell, kommen Sie einfach auf uns zu.


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