Neuerungen im Arbeitsrecht 2021

Was bringt 2021 aus arbeitsrechtlicher Sicht? Wir fassen die arbeitsrechtlichen Neuerungen in 2021 für Sie zusammen:

Erhöhung des Mindestlohns

Der Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2021 9,50 Euro brutto je Stunde. Ab dem 1. Juli 2021 steigt er weiter auf 9,60 Euro, ab dem 1. Januar 2022 beträgt er 9,82 Euro und ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro; jeweils brutto je Stunde. Die Minijob-Grenze bleibt jedoch bei 450 Euro im Monatbestehen.

Verlängerung des Corona-Bonus

Der Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro bleibt bis zum 30. Juni 2021 steuerfrei. Arbeitgeber können also weiterhin ihren Beschäftigten Sonderzahlungen bis zu 1.500 Euro steuerfrei für ihren besonderen Einsatz in der Corona-Krise gewähren. Hierzu zählen auch Zuschüsse und Sachbezüge. Die Beihilfen und Unterstützungen müssen dabei aber zusätzlich zu dem ohnehin bereits geschuldeten Lohn geleistet werden. Auch eine Kombination mit Kurzarbeitergeld ist möglich.  Zu beachten ist jedoch, dass der steuerfreie Betrag nur einmal pro Beschäftigtem ausgeschöpft werden kann. Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass in 2020 bereits geleistete Unterstützungen außer Betracht bleiben und im ersten Halbjahr 2021 nochmal ein Bonus in Höhe in 1.500 Euro steuerfrei ausgezahlt werden kann.

Verlängerung der Sonderregelungen für Kurzarbeit

Die Sonderregelungen für Kurzarbeit werden bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Die Sonderregelungen sehen unter anderem vor, dass ab dem vierten Monat 70 Prozent und ab dem siebten Monat 80 Prozent des Netto-Entgelts geleistet werden (bzw. 77 Prozent und 87 Prozent bei Berufstätigen mit Kindern).

Neue Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt seit dem 1. Januar 2021 bei 58.050 Euro (monatlich 4.837,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze liegt bei 64.350 Euro (monatlich 5.362,50 Euro). In der gesetzlichen Rentenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze seit dem 1. Januar 2021 bei 7.100 Euro im Monat in den alten und 6.700 Euro im Monat in den neuen Bundesländern. In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 8.700 Euro im Monat in den alten und 8.250 Euro Im Monat in den neuen Ländern.

Künstlersozialabgabe bleibt konstant

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt im Jahr 2021 nun doch bei 4,2 Prozent.
Die Künstlersozialabgabe ist eine finanzielle Abgabe, die von Unternehmen geleistet werden muss, welche künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten. Diese Abgabe dient der teilweisen Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge der Künstler. Die Künstlersozialabgabe sollte ursprünglich zum 01. Januar2021 auf 4,4 Prozent angehoben werden. Aufgrund zusätzlicher Bundesmittel bleibt der Abgabesatz für das Jahr 2021 nun doch stabil bei 4,2 Prozent. Damit bleibt die Abgabehöhe nun das vierte Jahr infolge auf einem Niveau.

Erhöhung der Insolvenzgeldumlage

Die Insolvenzgeldumlage steigt zu Beginn des Jahres auf 0,12 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Die Insolvenzgeldumlage (auch Umlage U3) ist eine von Arbeitgebern monatlich zu zahlende Umlage, durch welche der Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf sogenanntes Insolvenzgeld finanziert wird. Das Insolvenzgeld sichert die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers. Zuletzt lag die Insolvenzgeldumlage bei 0,06 Prozent.

Home Office Pauschale 

Aufgrund der Corona-Krise kam es zu einer massiven Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Homeoffice. Dadurch können viele Arbeitnehmer nun keine Pendlerpauschale mehr geltend machen und es drohen diverse Steuernachzahlungen. Um diese nun auszugleichen, können Arbeitnehmer für die Steuerjahre 2020 und 2021 eine Home Office Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag steuerlich geltend machen. Dies gilt allerdings nur für Tage, an denen der Beruf ausschließlich zuhause ausgeübt wurde. Zusätzlich gilt eine maximale Obergrenze von 120 Tagen, also 600 Euro.
 

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