BGH: Einziehung von nicht mehr in der Gesellschafterliste geführten Geschäftsanteilen zulässig

Nach einem aktuellen Urteil des BGH kann ein Geschäftsanteil einer GmbH erneut eingezogen werden, wenn er zwar in Folge eines früheren Einziehungsbeschlusses nicht mehr in der Gesellschafterliste geführt wird, aber materiell aufgrund der Nichtigkeit des früheren Einziehungsbeschlusses fortbesteht. Einer vorherigen Wiederaufnahme des Geschäftsanteils und damit des Gesellschafters in die Gesellschafterliste bedarf es nicht. Das Urteil schafft für die Praxis zu Gesellschafterstreitigkeiten Klarheit in einer Frage, zu der nach obergerichtlicher Rechtsprechung zuletzt Unsicherheit bestand.

Hintergrund: Einziehung von Geschäftsanteilen und die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste

  • Eine Zwangseinziehung (§ 34 Abs. 2 GmbHG) von Geschäftsanteilen führt unmittelbar und kurzfristig zum Untergang der eingezogenen Geschäftsanteile und in der Folge zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbH haben die Geschäftsführer daraufhin unverzüglich eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen.
  • Die Zwangseinziehung ist bei Gesellschafterstreitigkeiten ein häufig genutztes Mittel, um sich kurzfristig von Mitgesellschaftern zu trennen. Sie muss in der Satzung der GmbH vorgesehen sein. Fehlt eine entsprechende Regelung, kann ein Ausschluss eines Mitgesellschafters auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur durch eine Klage durchgesetzt werden. Der betroffene Gesellschafter bleibt in diesem Fall Gesellschafter, bis über die Klage entschieden wurde.
  • Gegenüber einer GmbH gilt aufgrund der sogenannten Legitimationswirkung der Gesellschafterliste nur als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten, wer als solcher in der letzten im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste geführt ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG).
  • Wer nicht als Gesellschafter in der Gesellschafterliste geführt ist, kann gegenüber der GmbH keine Gesellschafterrechte geltend machen. Dies gilt selbst, wenn er materiell etwa wegen eines kürzlichen Anteilserwerbs schon oder eines nichtigen Einziehungsbeschlusses noch Gesellschafter sein sollte (sogenannte negative Legitimationswirkung).
  • Der BGH hatte bisher offengelassen, ob die Gesellschafterversammlung auch die Einziehung von Anteilen eines materiell berechtigten Gesellschafters beschließen kann, der nicht in der Gesellschafterliste aufgeführt ist, oder ob die negative Legitimationswirkung entgegensteht.

Negative Legitimationswirkung der Gesellschafterliste steht weiterem (vorsorglichem) Einziehungsbeschluss nicht entgegen

In seinem Urteil vom 10. November 2020 (II ZR 211/19) bejahte der BGH diese Frage für den Fall, dass (i) der materiell berechtigte Gesellschafter zuvor wegen eines Einziehungsbeschlusses aus der Gesellschafterliste entfernt worden war, der sich im Nachhinein als nichtig erwiesen hat, und (ii) die Gesellschafterversammlung die Einziehung vorsorglich erneut beschließt. Die Streichung von der Gesellschafterliste wirke sich nicht auf die materielle Berechtigung des Gesellschafters und die Existenz seines Geschäftsanteils aus. Zumindest in einem solchen Fall bedürfe es keiner vorherigen Wiederaufnahme des Gesellschafters in die Gesellschafterliste. Die negative Legitimationswirkung der Gesellschafterliste stehe dem nicht entgegen. Der BGH widersprach damit dem OLG Brandenburg, das den Einziehungsbeschluss in der Vorinstanz für nichtig gehalten hatte (Urteil vom 21. August 2019, 7 U 169/18).

Der BGH begründet das Urteil im Wesentlichen damit, dass die Wirksamkeit der Einziehung allein vom materiellen Bestehen des betroffenen Geschäftsanteils abhänge. Dass die formale Gesellschafterstellung des von der Einziehung Betroffenen durch die Streichung aus der Liste beendet sei, wirke sich nicht auf dessen materielle Berechtigung aus. Materielle und formelle Gesellschafterstellung könnten entkoppelt sein. Der vorsorglich gefasste Einziehungsbeschluss sei daher nicht ins Leere gegangen, sondern habe einen materiell-rechtlich existenten Geschäftsanteil betroffen.

Eine Wiederaufnahme des Gesellschafters in einer geänderten Gesellschafterliste im Vorfeld des Einziehungsbeschlusses sei nicht erforderlich und zu rein vorsorglichen Zwecken auch nicht möglich. Die Gesellschafterversammlung müsse einen vorsorglichen erneuten Einziehungsbeschluss fassen können. Die Einreichung einer geänderten Liste setze voraus, dass die zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft die vorherige Streichung von der Liste für unrichtig hielten. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden, solange über die Wirksamkeit des vorherigen Einziehungsbeschlusses nicht entschieden worden sei. Die Einreichung einer neuen Liste zum Handelsregister allein zur Schaffung einer formalen Grundlage für einen erneuten Einziehungsbeschluss, sei nicht zumutbar. Andernfalls müsste der von der Einziehung betroffene Gesellschafter, in dessen Person aus Sicht der übrigen Gesellschafter ein Einziehungsgrund vorliegt, in seine formale Gesellschafterstellung zurückversetzt werden. Der Normzweck von § 16 Abs. 1 GmbHG stehe diesem Ergebnis nicht entgegen, da die Liste nach erneuter, wirksamer Einziehung der materiellen Rechtslage entspreche und damit Rechtssicherheit und -klarheit gewährleistet seien.

Auswirkungen für die Praxis

Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist regelmäßig mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden, weil der betroffene Gesellschafter in der Regel gerichtlich gegen den Einziehungsbeschluss vorgeht. Der BGH hat in diesem Zusammenhang eine praxisnahe Entscheidung getroffen, die den einziehenden Gesellschaftern die rechtssichere Möglichkeit gibt, den nicht mehr in der Gesellschafterliste verzeichneten Geschäftsanteil vorsorglich erneut einzuziehen.

Entgegen vereinzelter Kritik in der Literatur gegen die Inanspruchnahme des nur materiell berechtigten Gesellschafters erkennt der BGH zutreffend, dass die Gesellschaft sich durch das Einziehen eines nicht in der Gesellschafterliste verzeichneten Geschäftsanteils nicht unbillig ein weiteres Haftungssubjekt schafft. Wegen der früheren Einziehung und der anschließend erfolgten vollständigen Streichung existierte nämlich überhaupt kein formell für diesen – eingezogenen – Anteil legitimierter Gesellschafter, den man hätte in Anspruch nehmen können.

Der BGH ließ in der Entscheidung jedoch ausdrücklich offen, ob die Einschränkung der negativen Legitimationswirkung und damit die Möglichkeit, den nur materiell berechtigten Gesellschafter in Anspruch zu nehmen oder gegen ihn vorzugehen, auch auf andere Fälle anwendbar ist.

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