Covid-19: Deutsche Aufsichtsbehörde BaFin nutzt "Volle aufsichtliche Flexibilität"

Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine Notfall-Website eingerichtet, die Finanzinstitute, beaufsichtigte Unternehmen und die Öffentlichkeit über alle Maßnahmen informiert, die als Reaktion auf Covid-19 ergriffen wurden.

Die BaFin kündigte in einer Pressemitteilung an, dass sie alle Möglichkeiten aufsichtsrechtlicher Flexibilität voll ausschöpfen wolle, um schnelle und effektive Reaktionen des Finanzsektors zu ermöglichen, im Einklang mit bestehender Regulierung.

Die folgenden Maßnahmen wurden explizit angekündigt/durchgeführt:

  • Die BaFin stellt klar, dass bei der Vergabe eines Kredits über EUR 750.000 oder 10% des haftenden Eigenkapitals des Instituts, die Analyse des letzten verfügbaren Jahresabschlusses für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit ausreicht. Liegt die Stellungnahme aus dem Jahr 2019 noch nicht vor, reicht der Jahresabschluss 2018 aus. Nach dem Kreditwesengesetz (KWG) ist die Analyse der finanziellen Situation des Kreditnehmers, insbesondere durch Jahresabschlüsse, erforderlich.
  • Die BaFin wird Verstöße gegen die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) bei Geschäften außerhalb von Geschäftsräumen vorerst nicht verfolgen. Dazu gehören z.B. Wertpapierdienstleistungen, die vom Home Office aus erbracht werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass etwaige Dokumentations- und Informationslücken in geeigneter Weise geschlossen und die Kunden entsprechend informiert werden. Nach der MaRisk muss jedes Geschäft außerhalb der offiziellen Geschäftsräume strengen internen Richtlinien folgen, die die vollständige Offenlegung der berechtigten Personen, des Zwecks, des Umfangs und der Aufzeichnung des Geschäfts beinhalten.
  • Die BaFin rät, von Aktienrückkäufen abzusehen und die Notwendigkeit von Dividendenzahlungen, Gewinnen und Boni sorgfältig zu prüfen.
  • Die BaFin rät, die Übergangsregeln zum Rechnungslegungsstandard IFRS 9 anzuwenden. Für Covid-19-bezogene Zahlungsverzögerungen sollte eine "Through the Cycle"-Perspektive gewählt werden, die auch staatliche Maßnahmen zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen berücksichtigt.

Leerverkäufe: Mitgliedstaaten, die von Covid-19 stark betroffen sind, werden Schutzmaßnahmen ergreifen, um Leerverkäufe (als Wetten auf fallende Indizes) einzuschränken. Viele europäische Regulierungsbehörden (wie z.B. die spanische CNMV, die italienische CONSOB, die französische AMF, die griechische HCMC, die belgische FSMA und die österreichische FMA) haben dies bereits getan. Die BaFin stellt in diesem Zusammenhang klar, dass Leerverkäufe auf bestimmte EU-Indizes weiterhin möglich sind, solange ein definierter Schwellenwert nicht erreicht ist. Weitere Schritte müssen in strikter Übereinstimmung mit dem EU-Recht unternommen werden, um widersprüchliche Regelungen in den Mitgliedsstaaten zu vermeiden, die möglicherweise zu einer Ungleichbehandlung oder einem wirtschaftlichen (Nach-/)Vorteil aufgrund des Standorts führen können.

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