COVID-19 und Erneuerbare Energien: Herausforderungen und aktuelle Maßnahmen in Frankreich

Die von der französischen Regierung auferlegten Kontakt- und Ausgangsperre zur Eindämmung der COVID-Pandemie, haben erhebliche Auswirkungen auf alle Wirtschaftsbereiche und verschonen auch die Erneuerbaren Energien nicht.

In Frankreich - wie in anderen europäischen Ländern - wurden bereits mehrere Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Projekte diese Krisenzeit bewältigen können. Obwohl die Covid-19 Pandemie voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die bereits in Betrieb befindlichen Anlagen haben wird, wird sie sich auf jeden Fall negativ auf den Zeitplan der Errichtung und der Inbetriebnahme von geplanten Projekten zur Erzeugung elektrischer Energie aus ErneuerbarenEnergien auswirken, denn die Verfahren zur Erteilung der verwaltungsrechtlichen Genehmigungen sind augenblicklich stark verzögert oder gar suspendiert, Umweltverträglichkeitsstudien z.B. für Windparkprojekte müssen abgebrochen werden oder können erst gar nicht gestartet werden, das Datum für den Netzanschluss verzögert sich und viele Produktionsstätten müssen geschlossen bleiben. Zudem mussten die meisten, bereits eröffneten Baustellen wieder geschlossen werden.

"Die sanitäre Krise, die wir derzeit durchmachen, darf keinesfalls dazu führen, dass wir die ehrgeizigen Ziele in Bezug auf den Ausbau der Erneuerbaren Energien aus den Augen verlieren", erklärte die Ministerin für die Energiewende, Elisabeth Borne, kürzlich. Um diese schwierigen Zeiten besser zu meisten, wurden mehrere Maßnahmen ergriffen: einige betreffen alle Wirtschaftsbereiche, andere sind speziell auf Projekte im Bereich der Erneuerbaren Energien ausgerichtet.

Verabschiedung einer Verordnung zur Verlängerung bestimmter Verfahrensfristen

Mit dem Gesetz Nr. 2020-290 vom 23. März 2020, dem so genannten „Dringlichkeitsgesetz zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie“, verabschiedete die französische Regierung eine Reihe von Verordnungen zur Bewältigung der Krise. Unter anderem enthält das Gesetzespaket eine Verordnung bezüglich Verfahrensfristen (Verordnung Nr. 2020-306 vom 25. März 2020 zur Verlängerung der Fristen während der Krisenzeit und die Anpassung der Verfahren in dieser Zeit). Dem Anwendungsrundschreiben dieses Gesetzes zufolge besteht das Ziel darin, "die Konsequenzen aus der Ausbreitung von Covid-19 und Maßnahmen zur Begrenzung dieser Ausbreitung innerhalb bestimmter Fristen zu ziehen".

Artikel 1 der oben genannten Verordnung sieht eine Verlängerung der "Fristen und Maßnahmen, die zwischen dem 12. März 2020 und einem Monat ab dem Datum der Beendigung des Notstands abgelaufen sind oder ablaufen" vor. Im Klartext heißt dies, dass, sobald der Notstand, dessen Ende durch das oben genannte Gesetz aktuell auf den 24. Mai 2020 festgelegt ist, beendet ist, eine Reihe von Fristen und Maßnahmen einen Monat nach diesem Datum wieder aufgenommen werden.

Zudem erlaubt Artikel 3 der Verordnung die Verlängerung von verwaltungsrechtlichen Genehmigungen, die während der Krise ablaufen. Konkret wird die Gültigkeitsdauer der städtebaulichen Genehmigungen - d. h. der Zeitraum, innerhalb dessen die genehmigten Arbeiten beginnen müssen - und der Umweltgenehmigungen - d. h. der Zeitraum, innerhalb dessen die Anlagen in Betrieb genommen werden müssen -, die zwischen dem 12. März und dem 24. Juni 2020 einschließlich ablaufen, automatisch bis zum 25. August 2020 verlängert.

Darüber hinaus werden die Genehmigungsanträge, deren Prüfungsverfahren am 12. März 2020 noch nicht abgeschlossen war, bis zum 24. Juni 2020 ausgesetzt. Allerdings müssen die Betreiber darauf achten, dass sie angeforderte Ergänzungsanforderungen innerhalb der jeweils festgelegten Fristen vorlegen, da diese nicht durch die Verordnung verlängert wurden. Zudem werden die laufenden öffentlichen Anhörungen ausgesetzt und die während der Krisenzeit geplanten Untersuchungen verschoben, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf dringende Projekte von nationalem Interesse beziehen. Erneuerbare Energie Projekte gehören jedoch nicht zu dieser priorisierten Gruppe.

Bezüglich einzuhaltender Klagefristen bestimmt Artikel 2 der Verordnung, dass die Klagefristen, die zwischen dem 12. März 2020 und dem 24. Juni 2020, einschließlich, ablaufen, um zwei Monate verlängert werden, wobei der Beginn dieser Frist mit dem 25. Juni 2020 beginnt. Allerdings wird durch die jüngst veröffentlichte Verordnung Nr. 2020-427 vom 15. April 2020 präzisiert, dass die Fristen für Klageverfahren und Einsprüche des Präfekten (déférés préfectoraux) gegen städtebauliche Genehmigungen und Umweltgenehmigungen, die nicht vor dem 12. März 2020 abgelaufen sind, ab diesem Datum ausgesetzt werden. Ab dem Ende des Notstands beginnen diese Fristen wieder zu laufen, wobei diese Frist dann nicht weniger als sieben Tage betragen darf. Die Projektentwickler müssen daher, sobald der Notstand beendet ist, besonders auf die Berechnung der Klagefristen, die ihre städtebaulichen Genehmigungen und Umweltgenehmigungen betreffen, achten.

In Bezug auf Anlagen, die bereits in Betrieb sind, setzt Artikel 8 der Verordnung die Fristen für die Durchführung von "Kontrollen und Arbeiten zur Erfüllung von Auflagen jeglicher Art" aus, auch wenn bestimmte Kontrollmaßnahmen, die z. B. im Dekret Nr. 2020-383 vom 1. April 2020 festgelegt sind, beibehalten werden. So müssen z. B. Betreiber von ICPE-klassierten Anlagen weiterhin Kontrollen, Studien oder Überwachungsmaßnahmen durchführen, deren Zweck die Sicherheit, der Gesundheitsschutz oder die Erhaltung der Umwelt sind, während Inhaber von Ausnahmegenehmigungen für geschützte Arten weiterhin die vorgeschriebenen Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsarbeiten und -maßnahmen durchführen müssen.

Haben Sie spezifischere oder individuellere Fragen zu diesem Thema? Das Bird & Bird Team für Erneuerbare Energien steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Verlängerung der Fristen zur Inbetriebnahme und der Testphasen

Erneuerbare Energieanlagen, die in den Genuss eines Fördermechanismus (Zusatzvergütung) kommen, unterliegen strengen Fertigstellungsfristen. Bereits am 19. März teilte das ministère de la transition écologique et solidaire (französisches Ministerium für Ökologischen und Solidarischen Wandel) der EDF OA mit, dass den Stromproduzenten,  für die eine Fristeinhaltung aufgrund der außergewöhnlichen Umstände, die durch die Covid-19-Epidemie entstanden sind, zusätzliche Fristen eingeräumt werden. Um die administrative Verwaltung diesbezüglich zu erleichtern, werden pauschale Fristen für alle Stromproduzenten gewährt, unabhängig vom Fördermechanismus oder der Technologie. 

Zum aktuellen Zeitpunkt sind jedoch noch keine näheren Informationen bezüglich der geplanten Umsetzung bekannt. Darüber hinaus hat das Ministerium EDF OA mitgeteilt, dass die Testphasen, die im Prinzip drei Monate nicht überschreiten dürfen und einmal verlängerbar sind, auf Antrag des Stromproduzenten für alle Projekte um weitere drei Monate verlängert werden können.

Anpassung des Zeitplans der Ausschreibungen und Bekanntgabe der ausgewählten Projekte

Der Zeitplan für die Angebotsabgabe im Rahmen der Ausschreibungen für Erneuerbare Energie Projekte verschiebt sich aufgrund des Covid-19 Ausbruchs. Der neue Zeitplan sieht wie folgt aus:

  • Solar (Freifläche): der 3. Juli wir, wie ursprünglich geplant, beibehalten, allerdings nur für 1/3 des Ausschreibungsvolumens. Das Abgabedatum für die restlichen 2/3 wurde auf den 3. November festgelegt.

  • Solar (Département Haut-Rhin): das Abgabedatum wurde vom 31. Juli auf den 30. September verlegt.

  • Wind (Onshore):  der 1. Juli wird, wie ursprünglich vorgesehen, beibehalten, allerdings nur für 1/3 des Ausschreibungsvolumens. Das Abgabedatum für die restlichen 2/3 wurde auf den 1. November festgelegt.

  • Solar (Gebäudeintegriert): das Abgabedatum wurde vom 6. Juli auf den 6. September verlegt.

  • Solar (Innovative Technologie): das Abgabedatum wurde vom 3. April auf den 3. Juni verlegt.

  • Solar – (ZNI = französische Überseegebiete, die nicht an das Stromnetz von Kontinentalfrankreich angeschlossen sind): das Abgabedatum wurde vom 12. Juni auf den 12. August verlegt.

  • Eigenverbrauch: das Abgabedatum wurde vom 18. Mai auf den 18. Juli verlegt.

  • Kleine Wasserkraftwerke: das Abgabedatum wurde vom 31. März auf den 30. Mai verlegt.

Quelle : Zeitplan der Verschiebungen der Ausschreibungsfristen, vorgelegt vom ministère de la transition écologique et solidaire, vorgestellt am Mittwoch, den 1. April 2020. © ministère de la transition écologique et solidaire

Ergebnisse der letzten Ausschreibungen

Die Ergebnisse mehrerer Ausschreibungen wurden am 1. April 2020 veröffentlicht. Damit tragen die fast 300 ausgewählten Wind- und Fotovoltaik-Projekte mit einem Volumen von mehr als 1.700 MW zur Umsetzung der Ziele der französischen programmation pluriannuelle de l'énergie (PPE = mehrjährige Energieprogrammierung) bei.

Dazu zählen:

  • Wind (Onshore): heiß umkämpft ; bei dieser fünften Runde der Ausschreibung für Onshore-Windprojekte wurde, « aufgrund der sehr wettbewerbsfähigen Tarife, die angeboten wurden », 62,9 € /MW, ein Volumen von 750 MW vergeben (obwohl ursprünglich nur 650 MW ausgeschrieben wurden) 

  • Solar (Freifläche): 88 Projekte mit einem Gesamtvolumen von 649 MW peak (850 MW peak waren ausgeschrieben) und einem durchschnittlichen Tarif von 62,11 € / Mwh

  • Solar (innovative Technologie): 39 Projekte mit einem Gesamtvolumen von 104 MW peak. Davon wurden mehr als 40 MW peak an « Agrovoltaik-Projekte », die Landwirtschaft und Fotovoltaik verbinden, vergeben. Der durchschnittliche Tarif lag hier bei 82,8 € / Mwh.

Quelle: Ministère de la transition écologique et solidaire

Maßnahmen  der ADEME zur Unterstützung der Unternehmen

Die Agence de l’environnement et de la maîtrise de l’énergie (ADEME = frz. Energieagentur) hat drei Maßnahmen ergriffen um Unternehmen, die «Teil der Energiewende sind», zu unterstützen, damit sie die aktuelle Krise überstehen und die wirtschaftlichen Folgen abpuffern können:

  • einen Vorschuss von 20 % der Unterstützungsleistungen für Unternehmen und Verbände. Dieser Vorschuss soll den Liquiditätsfluss kleiner und mittelgroßer Unternehmen sowie von Verbänden, die besonders hart von der Krise getroffen sind, stärken, damit erste Ausgaben für bereits angestoßenen Projekte abgedeckt werden können.

  • ein Vorschuss auf Anschaffungen : Eine Vorauszahlung in Höhe von 20% wird, vorbehaltlich der Benachrichtigung, ebenfalls auf alle Bestellungen oder Aufträge an kleine und mittlelgrosse Unternehmen geleistet. Große Unternehmen können ebenfalls, jedoch auf Antrag, diesen Vorschuss erhalten.

  • Auf regionaler, wie auch auf nationaler Ebene, bleiben mehrere Aufrufe zur Einreichung von Projekten (appels à projet) zur Unterstützung  der Energiewende offen, wobei die Antragsfristen für einige von ihnen verlängert wurden. Neue thematische Ausschreibungen für Projekte, die sich an Unternehmen richten, sollen in Kürze veröffentlicht werden.

Verabschiedung eines Leitfadens mit Empfehlungen zur Gewährleistung der  Sicherung der Gesundheit auf Baustellen

Am 2. April wurde ein vom französischen Arbeits- und Gesundheitsministerium validierter Leitfaden mit Empfehlungen zur Sicherung der Gesundheit im Baugewerbe und bei öffentlichen Arbeiten veröffentlicht, um die Kontinuität der Bautätigkeiten trotz der Covid-19-Pandemie zu gewährleisten. Dieser Leitfaden richtet sich an Fachleute im Bausektor, und soll ihnen ermöglichen, im Zusammenhang mit der Epidemie geeignete Präventionsmaßnahmen zu ergreifen und die Gesundheitsanweisungen zu befolgen. Dies soll eine teilweise Wiederaufnahme bestimmter Baustellen ermöglichen.

Windenergie – RTE veröffentlicht Rekordzahlen für den Monat Februar

Der Wind hat sich durch die beginnende Pandemie nicht schwächen lassen : die Produktion ist deutlich angestiegen und hat zu einer Rekordproduktion von 5,8 TWh geführt. Die Spitzenproduktion erfolgte am 10. Februar um 18 Uhr und lag bei 13,4 GW.

Erleichteter Wechsel in das Tarifsystem 2017 durch Änderung des arrêtés vom 6 Mai 2017

Durch Erlass vom 30. März 2020 wurde das arrêté vom 6. Mai 2017, das die Voraussetzung zum Erhalt einer Zusatzvergütung festlegt, geändert. Damit soll Projekten, die nicht mehr in den Genuss eines Zusatzvergütungsvertrages nach dem Tarifdekret vom 13. Dezember 2016 kommen können, der Wechsel in das Tarifsystem 2017 erleichtert werden. So wurden die Abstandsregelungen von 1500 m für ein Projekt mit 2 Einspeisepunkten präzisiert. Ferner wurden die bereits vom Ministerium angekündigten Anforderungen an die sognannte „Neuheit“ der Anlagen nun klargestellt. Projekte die zum Zeitpunkt der Beantragung eines Zusatzvergütungsvertrages nach dem Tarifdekret vom 13. Dezember 2016 als „neu“ galten, dies aber heute aufgrund begonnener Errichtung nicht mehr sind, können auf der Grundlage der damals abgegebenen Erklärung nun auch in den Genuss eines Zusatzvergütungsvertrages nach dem Tarifdekret von 2017 kommen, sofern die sonstigen Voraussetzungen (6 Maschinen/ 3 MW) eingehalten werden.

Verträge - Hersteller, Lieferanten, Unterauftragnehmer, Dienstleister, Kreditnehmer: Was in der Zeit der Pandemie als Vertragspartner zu beachten ist 

Seit einigen Wochen beherrscht dieses Thema die Fachpresse. Einige berufen sich auf den Tatbestand der höheren Gewalt, andere auf unvorhergesehene Umstände oder die Ausnahme der Nichterfüllung; wieder andere berufen sich bei bestimmten Verträgen auf die besonderen Bestimmungen, die sich aus dem Gesetz Nr. 2020-290 vom 23. März 2020 über Notfallmaßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und den von der Regierung am 25., bzw. 30. März 2020 erlassenen Verordnungen und Erlassen die teilweise erneut durch die letzten Verordnungen vom 15. April 2020 geändert wurden, ergeben.
Worauf soll man sich also stützen? Man könnte der Versuchung unterliegen,  systematisch eine der oben genannten Lösungen zu bevorzugen, aber aktuell wäre dies sehr gewagt, ja sogar riskant. 

Was ist also zu tun? 

  1. Zunächst einmal, und obwohl es vielleicht offensichtlich scheint, ist es unerlässlich, die betreffenden französischem Recht unterliegenden Verträge genau zu überprüfen. Es kann sein, dass Fälle höherer Gewalt restriktiv oder weit formuliert wurden, die finanziellen Folgen solcher Fälle nur zu Lasten einer Partei gehen, oder das « Unvorhergesehene » einfach aus den Verträgen ausgeschlossen wurde. Ihr Vertrag könnte angesichts der aktuellen Situation auch gegenstandslos (oder "zwecklos") werden.

  2. Entscheidend ist dann der Zeitpunkt zu dem Ihr Vertrag abgeschlossen wurde. Wenn Ihr Vertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, an dem die Existenz der Covid-19-Epidemie bereits bekannt war, könnte höhere Gewalt, ausgeschlossen sein.

  3. Ihre rechtliche Lage ist zudem abhängig davon, wie Sie, so weit wie möglich, einerseits Ihre Möglichkeit, die Ausführung Ihrer Verträge fortzusetzen, und andererseits die Folgen, insbesondere finanzieller Art, einer eventuellen Unmöglichkeit oder Verzögerung der Ausführung, einschätzen.

  4. Außerdem muss jede Situation individuell betrachtet werden, einerseits unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen, um zu vermeiden, dass ein skrupelloser oder opportunistischer Vertragspartner die Situation ausnutzen kann, und andererseits je nachdem, ob sie Teil eines Finanzierungskontextes ist. In jedem Fall halten wir es für wichtig, wann immer möglich, den Dialog und die gütliche Einigung mit Ihren Vertragspartnern und Partnern zu bevorzugen.

  5. Je nachdem für welche Lösung Sie sich entscheiden, vergessen Sie nicht die Verfahrensregeln einzuhalten, sowohl was die Form als auch was die Fristen betrifft, unabhängig davon, ob diese in Ihren Verträgen und/oder im anwendbaren Recht festgelegt sind. Darüber hinaus ist es in diesen besonderen Zeiten unerlässlich, Ihre Versicherungen oder Versicherungsmakler regelmäßig über Ihre Situation und die von Ihnen gewählten Maßnahmen zu informieren und alle in Ihren Versicherungspolicen vorgesehenen Schritte zu ergreifen, auch als Vorsichtsmaßnahme, um zu gegebener Zeit die bestmöglichen Entschädigungschancen zu gewährleisten.

Zusätzlich zu diesen ersten Empfehlungen sollten Sie auch die Besonderheiten Ihres Vertrags berücksichtigen, wie sie insbesondere für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gelten.

In dieser besonderen und komplizierten Zeit ist unser Team für Sie da, um Sie zu begleiten und zu beraten, damit Sie individuell die Risiken, die jede Option mit sich bringen kann, abschätzen und folglich die bestmögliche Lösung umsetzen können. Außerdem stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Gestaltung Ihrer künftigen Verträge zu unterstützen und so sicherzustellen, dass diese Ihren Interessen am besten, oder zumindest in ausgewogener Weise, gerecht werden und Sie in Zeiten wie diesen bestmöglich gewappnet sind.

Zu allen Fragen im Bereich der Erneuerbaren Energien und der Auswirkungen der COVID 19 Epidimie – auch in anderen Bereichen wie z.B. arbeitsrechtliche Massnahmen,  Beantragung von Teilzeitarbeit - Förderungsmassnahmen, Durchführung von Gesellschafterversammlungen, steuerliche Fragen  –  stehen unsere Teams Ihnen zur Verfügung! 

Schreiben Sie uns  – wir unterstützen Sie gerne! [email protected]


Ihr Bird & Bird Team für Erneuerbare Energien

Sibylle Weiler
Boris Martor
Ann-Claire Beauté
Stan Andreassen
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Anissa Akentour 
Raphaël Weiss

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