Fachkräfteeinwanderungsgesetz – sinnvolle Lösung zur Fachkräftegewinnung in Unternehmen? Ein Überblick

Der Deutsche Bundestag hat am 07.06.2019 das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz beschlossen. Der Bundesrat hat dieses am 28.06.2019 gebilligt, sodass nur noch die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten aussteht und mit einem Inkrafttreten Anfang 2020 zu rechnen ist. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist neben dem geordneten Rückkehrgesetz zentraler Bestandteil der beschlossenen Gesetze des Migrationspakts. Durch das Inkrafttreten des Gesetzes rechnet die Bundesregierung mit 25.000 neuen Fachkräften pro Jahr.  

Neuerungen durch das Gesetz

Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz haben sich einige Änderungen ergeben, die neue Perspektiven für Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern eröffnen. Auf die Unterscheidung zwischen Akademikern und beruflich Qualifizierten wird verzichtet und zukünftig gesetzlich nur noch ein einheitlicher Fachkräftebegriff verwendet, der sowohl Hochschulabsolventen als auch Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst.

Von praktischer Relevanz ist insbesondere der Wegfall der Vorrangprüfung. Bisher musste der Arbeitgeber, je nach Aufenthaltstitel, im Rahmen einer Vorrangprüfung nachweisen, dass kein EU-Bürger für den Arbeitsplatz in Frage kommt. Dies wurde mit dem Schutz des heimischen Arbeitsmarktes begründet. Dies wird sich ändern: Kann die qualifizierte Fachkraft einen Arbeitsvertrag und eine in Deutschland anerkannte Qualifikation vorweisen, dann entfällt die Vorrangprüfung.
 
Eine Ausnahme von dem Erfordernis der Vorlage eines Arbeitsvertrages besteht bei Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung, wenn sie mit guten Deutschkenntnissen zur Arbeitssuche bzw. Ausbildungsplatzsuche einreisen. Dann soll neuerdings die Möglichkeit bestehen bis zu sechs Monaten in Deutschland auf Jobsuche zu gehen, was insbesondere dringend benötigte IT-Fachkräfte anlocken soll. Allerdings besteht auch die Möglichkeit bei Veränderungen des Arbeitsmarkts (erneut) zu reagieren und die Vorrangprüfung ggf. für bestimmte Regionen wieder einführen zu können.

Die Vorrangprüfung gilt weiterhin uneingeschränkt für den Zugang zur Berufsausbildung.

Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird ausländischen qualifizierten Fachkräften grundsätzlich der Zugang zu allen Berufen eröffnet - und nicht wie zuvor nur zu sog. Engpassberufen.

Die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis für eingewanderte Fachkräfte ist zunächst auf 48 Monate befristet. Danach geht sie in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis über, sofern die Fachkraft durchgängig über 48 Monate hinweg beschäftigt war. Von besonderer Bedeutung ist hier die Einführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens zur Visumerteilung. In diesem Rahmen kann auch der (bevollmächtigte) zukünftige Arbeitgeber, statt wie zuvor nur der ausländische Arbeitnehmer, bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Hierzu schließen die Ausländerbehörde und der bevollmächtigte Arbeitgeber eine Vereinbarung. Das bisherige Warten (teilweise über viele Monate) auf die Erteilung der Erlaubnis soll der Vergangenheit angehören. Ob dieses hehre Ziel in der behördlichen Praxis tatsächlich verwirklicht wird, bleibt freilich abzuwarten.

Keine wesentlichen Änderungen ergeben sich bei der Anerkennung von Abschlüssen. Berufsabschlüsse müssen weiterhin gleichrangig zu deutschen Abschlüssen sein. Hier wird auch zukünftig ein Anerkennungsverfahren stattfinden müssen. Zur Überprüfung soll jedes Bundesland eine zentrale Ausländerbehörde bzw. eine Clearing Stelle einrichten. Von dem Anerkennungsverfahren ausgenommen sind IT Spezialisten mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung und einem Gehalt von mindestens 4020 Euro brutto pro Monat.

Fazit und Folgen für die Praxis

Aus praktischer Sicht zu begrüßen ist der grundsätzliche Wegfall der Vorrangprüfung und der Engpassbetrachtung, da dies mutmaßlich der Beschleunigung des Verfahrens dient und bessere Planbarkeit schafft.
 
Arbeitgebern werden durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz neue bzw. vereinfachte Möglichkeiten eröffnet, Fachkräfte aus dem Nicht-EU Ausland anzuwerben und einzustellen. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz besteht jedoch aus vielen einzelnen Gesetzesänderungen, die für die Betroffenen unübersichtlich und teilweise intransparent sind. Fachkundige Unterstützung wird weiterhin nötig sein. Ein einheitliches Zuwanderungsgesetz oder zumindest vereinfachte, einheitliche Standards lassen weiter auf sich warten. Zu oft scheitert ein schnelles Agieren noch an der Überlastung und Trägheit der zuständigen (Ausländer-) Behörden im In- und Ausland. Die diesbezügliche Verwaltungspraxis und -vereinfachung wäre ebenso dringend anzugehen, wie vereinfachte Regeln für die Zuwanderung von Fachkräften. Ein großer Wurf ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz diesbezüglich nicht, wenngleich zu hoffen steht, dass es zumindest mittelbar zu einer Beschleunigung der behördlichen Praxis führt. Dabei wird es auch auf die – mutmaßlich - nun zu überarbeitenden fachlichen Weisungen der Einzelgesetze, welche in der Praxis von erheblicher Bedeutung sind, ankommen.
 
Mit dem Gesetz geschaffen wurden allerdings auch zusätzliche Bürokratie- und Mitteilungspflichten der Arbeitgeber, die zu einem unnötigen Verwaltungsaufwand führen, insbesondere bei vorzeitiger Beendigung des Einsatzes ausländischer Fachkräfte.
  
Die Themen Fachkräftemangel und Global Mobility rücken zunehmend in den Fokus nationaler und internationaler Unternehmen und nicht nur im „war for talents“ hat Deutschland zumindest einen kleinen Schritt in die richtige Richtung unternommen. Die praktische Umsetzung und der Erfolg des neuen Gesetzes bleiben abzuwarten.

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