Brexit: No Deal!

Tiefgreifende Auswirkungen für die Beschäftigung von Briten in Deutschland: Am gestrigen Abend des 15. Januars 2019 hat das britische Unterhaus das Austrittsabkommen mit der EU mit überragender Mehrheit abgelehnt. 432 Abgeordnete stimmten gegen das Austrittsabkommen, lediglich 202 waren für den Deal. Die Ablehnung des Abkommens bedeutet für deutsche Unternehmen, dass sie sich vorsorglich auf einen harten, d.h. ungeregelten, Brexit zum 29. März 2019 einstellen müssen. 

Aus arbeitsrechtlicher Sicht wird dies dazu führen, dass die Beschäftigung von Briten in Deutschland erheblich erschwert sein wird.  Sollte es nicht doch noch zu einem geregelten Brexit kommen, werden Briten als sog. Drittstaatsangehörige behandelt werden. Anders als EU-Ausländer haben sie dann keinen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt mehr und bedürfen eines Aufenthaltstitels und einer Arbeitserlaubnis, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. 

Arbeitgebern ist angeraten, bereits jetzt dafür Sorge zu tragen, dass ihre Angestellten mit britischer Staatsangehörigkeit Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis erlangen, um ihre Weiterbeschäftigung in Deutschland nicht zu gefährden.

Briten = Drittstaatsangehörige 

Wäre das Austrittsabkommen abgeschlossen worden, dann hätten alle in Deutschland derzeit beschäftigten Briten auch über das Austrittsdatum hinaus weiterhin das bedingungslose Recht gehabt, weiterhin in Deutschland zu wohnen und zu arbeiten. Dies wird nach der Ablehnung des Austrittsabkommen nicht der Fall sein, zumal es zum gegenwärtigen Zeitpunkt  auch keinen Gesetzesentwurf der Bundesregierung gibt, der dieses Recht vorsieht.
 
Auch wenn die Bundesregierung angekündigt hat, sie werde britischen Staatsbürgern keine Hürden für den weiteren Verbleib in Deutschland in den Weg legen, werden britische Staatsangehörige dennoch zunächst mutmaßlich wie Drittstaatsangehörige behandelt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie genauso wie Nicht-EU-Bürger eine Arbeitserlaubnis benötigen werden, um sich in Deutschland aufzuhalten und zu arbeiten. Der Zugang von Ausländern (d.h. Nicht-EU-Bürgern) zum Arbeitsmarkt ist jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen eingeschränkt. Der Zugang ist grundsätzlich auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt und bedarf in der Regel der vorherigen Zustimmung der Agentur für Arbeit, auch wenn in den letzten Jahren verschiedene Gesetzesmaßnahmen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt liberalisiert haben.

Für ungelernte und gering qualifizierte Briten wird der Zugang zum Arbeitsmarkt begrenzt sein. Bei hoch qualifizierten Briten wie Hochschulabsolventen sind dagegen die rechtlichen Barrieren für die Arbeit in Deutschland gering. Vereinfachte Regeln für den Zugang zum Arbeitsmarkt gelten für Akademiker, Hochqualifizierte, Führungskräfte, leitende Angestellte, Spezialisten und ähnliche Gruppen. Außerdem ist zu beachten, dass - abgesehen von den Sonderregelungen im Rahmen der sog. ICT-Card - ein nationaler Aufenthaltstitel nur zur Erwerbstätigkeit in dem Ausstellungsland berechtigt, eine Erwerbstätigkeit in anderen EU-Staaten dabei grundsätzlich ausgeschlossen ist bzw. weitere nationale Aufenthaltstitel bedarf.

Handlungsempfehlung

Es wird verschiedene Möglichkeiten für die in Deutschland beschäftigten britischen Mitarbeiter geben, einen Aufenthaltstitel sowie eine Arbeitserlaubnis zu bekommen. Insbesondere für Hochqualifizierte und in Führungspositionen beschäftigte Briten bietet sich die Beantragung einer sog. Blue Card oder einer ICT-Karte an. Zudem sollte nicht die Möglichkeit übersehen werden, dass für langjährig in Deutschland lebende und arbeitende Briten ein Daueraufenthaltstitel oder gar eine Einbürgerung unter bestimmten Voraussetzungen erlangt werden kann. Arbeitgebern ist empfohlen, unverzüglich tätig zu werden und die Situation für ihre britischen Mitarbeiter zu evaluieren. Gerne sind wir in diesem Zusammenhang behilflich und beraten sowohl aus London als auch aus unseren deutschen Standorten hierzu. 

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