Betriebliche Mitbestimmung bei Matrixstrukturen

Immer häufiger organisieren sich Unternehmen in sog. Matrixstrukturen. Hierbei wird das Unternehmen horizontal in projekt- oder produktbezogene Bereiche und/oder vertikal in funktionale Bereiche (z.B. Produktion, Vertrieb, Verwaltung) aufgeteilt. Dadurch sind Führungskräfte oftmals für Arbeitnehmer aus verschiedenen Bereichen und unter Umständen aus verschiedenen Betrieben zuständig. Mit Blick auf die betriebliche Mitbestimmung fällt es in diesen Strukturen oftmals schwer zu erkennen, welcher Betriebsrat beteiligt werden müsste, wenn mehrere Bereiche bzw. Betriebe von Personalmaßnahmen betroffen sind. Das BAG hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass sich die Zuständigkeit der zu beteiligenden Betriebsräte bei der Bewerbung einer Führungskraft nach der Betriebszugehörigkeit nicht nur der Führungskraft, sondern der ihr unterstellten, weisungsgebundenen Arbeitnehmer bestimmt. Dementsprechend können bei einer Personalmaßnahme mehrere (örtliche) Betriebsräte zuständig sein.

BAG, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 1 ABR 5/18 (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2017 –12 TaBV 66/17)

Streit um Beteiligungsrechte örtlicher Betriebsräte bei Einstellung von Führungskräften

In dem vom BAG entschiedenen Fall sollte ein in der Zentrale des Unternehmens angestellter Arbeitnehmer zum Bereichsleiter als Führungskraft befördert werden. Die dem Bereichsleiter zugeordneten Abteilungsleiter und dessen Mitarbeiter sind mehrheitlich nicht in der Zentrale, sondern in anderen, an unterschiedlichen Orten belegenen Betrieben tätig. Die Beförderung wurde unter Unterrichtung und Zustimmung des Betriebsrates der Zentrale vorgenommen. Ein örtlicher Betriebsrat, der zuständig für einen Teil der der Führungskraft zugeordneten Arbeitnehmer war, sprach sich gegen diese Beförderung aus. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin die Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht. Das BAG hatte nunmehr zu entscheiden, ob die Beförderung des Arbeitnehmers zum Bereichsleiter wirksam unter der Beachtung des Beteiligungsgebots des örtlichen Betriebsrates erfolgte.
 

Mehrere Betriebe bei Einstellung einer Führungskraft zu beteiligen

Das BAG hat dem örtlichen Betriebsrat ein Beteiligungsrecht zugestanden und die Zustimmung zur Einstellung ersetzt. Die Beförderung setzte sich hier aus einer Versetzung innerhalb der Zentrale und einer Einstellung in den Betrieben, in denen die der künftigen Führungskraft unterstehenden Arbeitnehmer beschäftigt sind, zusammen. Grundsätzlich ist nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz („BetrVG“) in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmern die Beteiligung des Betriebsrates erforderlich, wenn eine Einstellung oder Versetzung im Betrieb geplant ist. Für den Begriff der „Einstellung“ im Sinne des § 99 BetrVG sei entscheidend, dass der Arbeitnehmer zusammen mit den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern zur Verwirklichung des arbeitstechnischen Betriebszwecks organisatorisch eingeplant werde. Dazu sei nicht erforderlich, dass der Eingestellte sich regelmäßig in dem betreffenden Betrieb aufhalte. Vielmehr sei ausreichend, dass er die Ausübung der Weisungsbefugnisse gegenüber den in dem Betrieb ansässigen Arbeitnehmern verwirkliche  und damit einhergehend die  unmittelbare Führung übernehme.

Zum anderen entschied das BAG, dass keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gegeben sei. Im Betrieb der Zentrale handele es sich um eine Versetzung, während sich das Beteiligungsrecht im örtlichen Betrieb der weisungsgebundenen Arbeitnehmer auf eine Einstellung beziehe. Dadurch, dass sich die räumlich örtliche Entscheidung über die Einstellung des Arbeitnehmers jeweils nur einem Betrieb zuordnen lasse, sei der Gesamtbetriebsrat nicht zu beteiligen.

Stärkung der Beteiligungsrechte örtlicher Betriebsräte in Unternehmen mit Matrixstrukturen

Die Sprengkraft dieser Entscheidung liegt für matrixstrukturierte Unternehmen in dem hohen Beteiligungsaufwand der betroffenen Betriebsräte. Unternehmen, die entsprechende Matrixstrukturen eingeführt haben, müssen bei jeder Einstellung durch Prüfung und gegebenenfalls Anpassung der Prozesse eine formell ordnungsgemäße Beteiligung einer Vielzahl von Betriebsräten gewährleisten. Zu bedenken sind neben diesem erhöhten administrativen Aufwand u.a. datenschutzrechtliche Aspekte. So sind vor allem externe Bewerber darüber zu informieren, dass ihre personenbezogenen Daten nicht nur dem Betrieb übermittelt werden, in dem der künftige Arbeitsplatz angesiedelt ist, sondern auch einer Reihe anderer Betriebe. Auch die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 SGB IX müssen im Lichte der Entscheidung beachtet werden.

Ausgenommen von einer Beteiligung des Betriebsrates sind Einstellungen „echter“ leitender Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG. Es gilt für den Arbeitgeber zu prüfen, ob es sich bei der Führungskraft um einen leitenden Angestellten handelt. In Zweifelsfällen sollte der Betriebsrat gleichwohl vorsorglich beteiligt werden.
 
Sollten aus dem Vorgesagten eine Beteiligung mehrerer Betriebsräte erforderlich sein und wird von einem Betriebsrat die Zustimmung verweigert, kann ohne Weiteres eine vorläufige personelle Einzelmaßnahme nach § 100 BetrVG begründet sein. Um Beteiligungsprozesse zu schmälern, sollten Arbeitgeber überprüfen, ob gewillkürte Betriebsverfassungsstrukturen nach § 3 BetrVG umsetzbar und sinnvoll sind.

Die Entscheidung des BAG lässt allerdings einige Folgefragen offen. So bleibt eine klare Definition darüber aus, welche qualitativen oder quantitativen Anforderungen an eine „Einstellung“ im Sinne des § 99 BetrVG zu stellen sind oder ob durch die Beteiligungsrechte der einzelnen Betriebsräte auch eine Wahlberechtigung des Eingestellten für die örtlichen Betriebsratswahlen besteht. Dennoch erweitert das BAG durch seine Entscheidung schon jetzt die Beteiligungsrechte der Betriebsräte und trägt damit Konzernunternehmen wegweisend auf, bei der Einstellung von Führungskräften die Betriebsräte in den Einzelbetrieben stärker zu beteiligen.

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