EUGH: Stärkung der Arbeitnehmerrechte beim Urlaubsanspruch

Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen (EuGH, C-619/16; C-684/16 und C-569/16; C-570/16) am 6. November 2018 die Rechte von Arbeitnehmern bzgl. des Urlaubsanspruchs gestärkt. In zwei (Parallel-)Entscheidungen stellte der EuGH klar, dass ein Arbeitnehmer seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren darf, weil er keinen Urlaub beantragt hat. In zwei weiteren (Parallel-)Verfahren bejahte der EuGH die Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen. Die Urteile haben Auswirkungen sowohl für öffentliche als auch private Arbeitgeber.

EuGH, C-619/16; C-684/16 und C-569/16; C-570/16

Kein automatischer Verlust bei fehlendem Antrag

Ein Arbeitnehmer darf seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat.

Sachverhalt

Das Verfahren C-619/16 betraf einen Rechtsreferendar, der beim Land Berlin in den letzten Monaten seines juristischen Vorbereitungsdienstes im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis keinen bezahlten Jahresurlaub in Ansprach nahm. Im Verfahren C-684/16 ging es um einen Beschäftigten der Max-Planck-Gesellschaft, der trotz Aufforderung durch den Arbeitgeber seinen Resturlaub nicht nahm. Beide Arbeitnehmer beantragten im Anschluss an das Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses eine finanzielle Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage. Die Arbeitgeber lehnten die jeweiligen Anträge ab. Der Rechtsreferendar beschritt hiergegen den Klageweg vor den deutschen Verwaltungsgerichten, der Beschäftigte bei der Max-Planck-Gesellschaft klagte vor den Arbeitsgerichten.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und das Bundesarbeitsgericht legten dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV die Frage vor, ob die nationalen Regelungen (§ 9 EUrlVO Berlin, § 7 BurlG), nach denen Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt hat, gegen Unionsrecht verstoßen.
 
Entscheidung

Der EuGH entschied, dass ein Arbeitnehmer die ihm zustehenden Urlaubstage und damit seinen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung für den nicht genommenen Urlaub nicht automatisch schon deshalb verliert, weil er vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses keinen Urlaub beantragt hat. Kann der Arbeitgeber jedoch nachweisen, dass er den Arbeitnehmer in die Lage versetzt hat, den bezahlten Jahresurlaub rechtzeitig zu nehmen und der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, gehen die Ansprüche des Arbeitnehmers unter. Der EuGH betont in seiner Entscheidung, dass das Recht des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub einen bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Union darstelle, der auch in Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechte Charta verbürgt ist. Der Arbeitnehmer habe die schwächere Position im Arbeitsverhältnis inne. Angesichts etwaiger negativer Folgen könnten Arbeitnehmer davon abgeschreckt werden, ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen. Demgegenüber sei es für Arbeitgeber ein Leichtes den Nachweis, über die Möglichkeit den Urlaub durch seine Arbeitnehmern nehmen zu können, zu führen. Gelingt ihm dies würde ein Erlöschen des Urlaubsanspruchs bzw. Anspruchs auf Gewährung einer monetären Abgeltung nicht gegen Art. 7 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verstoßen.

Praxisfolgen

Arbeitgeber sind vor diesem Hintergrund gut damit beraten, bereits zu Jahresbeginn mit der Urlaubsplanung für das gesamte Kalenderjahr zu beginnen. Ratsam erscheint ebenfalls, nach den Sommerferien (z.B. Anfang September) eine Mitteilung an die Belegschaft abzugeben, in der die Arbeitnehmer aufgefordert werden, ihren Resturlaub bis zum Ende des Jahres zu nehmen und darauf hinzuweisen, dass dieser andernfalls am Ende des Bezugszeitraums oder des Arbeitsverhältnisses verfällt.
 
Finanzielle Abgeltung für Erben
 
Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs verlangen.
 
Sachverhalt

Den Verfahren C-569/16 und C-570/16 liegen Anträge zweier Witwen zugrunde, die Erben ihrer Ehemänner sind, welche zum Zeitpunkt ihres Versterbens in einem aktiven Arbeitsverhältnis beschäftigt waren und ihren Jahresurlaub noch nicht genommen hatten. Sowohl der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber wie auch der private Arbeitgeber lehnten die Anträge der Erbinnen auf Zahlung einer Abgeltung des im Todeszeitpunkt noch ausstehenden Jahresurlaubs ab. Die Klagen hatten sowohl vor den Arbeitsgerichten als auch vor den Landesarbeitsgerichten Erfolg.
 
Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG ging ein Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers unter und konnte nicht in einen Abgeltungsanspruch (BAG, Urteil vom 12.03.3013 – 9 AZR 532/11), der Teil der Erbmasse werde, umgewandelt werden. Das BAG hat bisher lediglich die Vererbbarkeit eines bereits entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruchs anerkannt (BAG, Urteil vom 22.09.2015 – 9 AZR 170/14). „Überlebe“ der Arbeitnehmer das Ende des Arbeitsverhältnisses, sei der Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden, sodass er im Wege der Rechtsnachfolge übergehen kann.
  
Entscheidung

Der EuGH bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung (C-118/13), wonach ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs untergehe. Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers könnten finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.
 
Zwar hat der Tod des Arbeitnehmers zur Folge, dass der Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, nämlich dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen, nicht mehr erreicht werden kann. Der EuGH hebt jedoch einen weiteren Aspekt hervor, den Anspruch auf Bezahlung. Dieser sei rein vermögensrechtlicher Natur und dazu bestimmt, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen. Bereits in dem Verfahren C-341/15 entschied der EuGH am 20. Juli 2016, dass ein Arbeitnehmer auch beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub hat, obwohl hier der Zweck der Erholung für den späteren Wiedereintritt nicht erreicht wird, sondern nur der finanzielle Aspekt Bedeutung erlangt.

Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei für den Anspruch auf Abgeltung unerheblich. Der vermögensrechtliche Bestandteil des Urlaubsanspruchs könne nicht durch den Tod des Arbeitnehmers rückwirkend entzogen werden. Andernfalls würde der Wesensgehalt des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub angetastet. Daraus ergibt sich, dass der Anspruch auf Abgeltung für nicht genommenen Jahresurlaub im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger übergeht.
 
Fazit

Der EuGH hat mit den vorliegenden Entscheidungen seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt und die Rechte der Arbeitnehmer betreffend ihre Urlaubsansprüche gestärkt.

Die Entscheidung bezüglich des Bestehens von Zahlungsansprüchen für nicht genommenem Jahresurlaub betrifft eine Vielzahl von Arbeitnehmern. Ein großer Teil der Arbeitnehmer in Deutschland nimmt seinen jährlichen Urlaubsanspruch nicht vollständig wahr, sondern lässt Urlaubstage verfallen. Nunmehr verfällt dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bzw. Abgeltung nicht automatisch. Den Arbeitgeber treffen Informations- und Mitteilungspflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern, um zu gewährleisten, dass diese ihren Jahresurlaub nehmen. Ebenso obliegen ihm von nun an diesbezüglich Nachweispflichten.
 
Das BAG wird in Zukunft erbrechtliche Vorschriften, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden können, unangewendet lassen müssen. Eine unionsrechtskonforme Auslegung wurde zwar von verschiedenen Landesarbeitsgerichten, die den Erben einen Anspruch auf Vergütung nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub des Erblassers zusprachen (LAG Düsseldorf, 29. Oktober 2015 - 11 Sa 537/15;  LAG Köln, 14. Juli 2016 – 8 Sa 324/16) für möglich gehalten. Nach Auffassung des BAG erfolge jedoch eine Auslegung contra legem. In letzter Konsequenz wird  der Gesetzgeber verpflichtet sein, unionsrechtskonforme Vorschriften zu schaffen.

 

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