Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 06.03.2018 (C-284/16) entschieden, dass eine Schiedsklausel in einem internationalen Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Staaten an Art. 267, 344 AEUV scheitert. Diese Entscheidung verdeutlicht das Selbstverständnis des EuGH als Bewahrer einheitlicher Auslegung des Unionsrechts im Sinne des Art. 19 Abs. 1 EUV.
Die Entscheidung des EuGH, eine vereinbarte Schiedsklausel nicht anzuerkennen, gibt Anlass, sich mit den Auswirkungen auf die Schiedsgerichtsbarkeit zu befassen. So haben unsere Dispute Resolution-Anwälte, Partner
Dr. Jiri Jaeger und Counsel
Michael Zavodsky, den „Ausnahmecharakter“ der Schiedsgerichtsbarkeit, auf den der EuGH seine Entscheidung stützt, im Hinblick auf seine rechtliche Argumentation analysiert. Den gesamten Artikel können Sie auf der Seite
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