Weisungsrecht des Arbeitgebers – Mögliche Abweichung der bisherigen Rechtsprechung des BAG - BAG Beschluss v. 14.06.2017 – 10 AZR 330/16

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist ein beliebter, da recht unkomplizierter Weg, möglichen Störungen des Betriebsfriedens zu begegnen. Dies könnte sich in Zukunft allerdings schwieriger gestalten, denn der zehnte Senat des BAG möchte von der bisherigen Rechtsprechung des fünften Senates Abweichen und fragt daher an, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält.

Bisherige Rechtsprechung

In seinem Urteil (BAG, Urt. v. 22.02.2012 – 5 AZR 249/11) thematisierte der fünfte Senat unter anderem die Frage der Verbindlichkeit von Weisungen. Demzufolge sei eine unbillige Leistungsbestimmung nicht nichtig, sondern lediglich nach § 315 Abs. 3 S. 1 BGB unverbindlich. Entstünde nun ein Streit über die Verbindlichkeit, so habe gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB das Gericht darüber zu entscheiden.

Dies hat zur Folge, dass sich ein Arbeitnehmer nicht über eine unbillige Ausübung des Direktionsrechts – sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam ist – hinwegsetzen darf, sondern entsprechend die Arbeitsgerichtsbarkeit anzurufen hat. Er ist somit vorläufig gebunden.

Sachverhalt

In dem Rechtsstreit, aufgrund dessen der zehnte Senat von der bisherigen Rechtsprechung abweichen möchte, war der Kläger zuletzt als Immobilienkaufmann am Standort Dortmund eingesetzt. Dort lehnten nach einem Kündigungsrechtsstreit, welcher zugunsten des Klägers ausging, Mitarbeiter eine weitere Zusammenarbeit mit diesem ab. Da eine Beschäftigungsmöglichkeit außerhalb des Teams am Standort Dortmund nicht bestehe, teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde diesen für einen gewissen Zeitraum am Standort Berlin einsetzen. Der Kläger hatte seine Arbeit am Standort Berlin allerdings nicht aufgenommen, woraufhin die Beklagte ihn zweimal abmahnte und letztlich fristlos kündigte. Mit seiner vorgelegten Klage möchte der Kläger unter anderem festgestellt wissen, dass er nicht verpflichtet war, der Weisung Folge zu leisten.

Rechtliche Würdigung

Bereits das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil v. 17.03.2016 – 17 Sa 1660/15) als Vorinstanz weicht mit seiner Rechtsauffassung von der bisherigen Rechtsprechung des BAG ab. Es prüfte die Weisung unter anderem dahingehend, ob sie billigem Ermessen entsprach. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Vorliegend überwiege das Interesse des Arbeitnehmers auf Beibehaltung des Arbeitsplatzes. Mithin sei die Weisung des Arbeitgebers unbillig gewesen.
Es ist weiterhin der Ansicht, dass eine – nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksame – lediglich unbillige Weisung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer keine Verpflichtung begründe, dieser vorläufig bis zur Rechtskraft eines Gestaltungsurteils Folge zu leisten. Daher sei der Arbeitgeber auch nicht berechtigt, wegen der Weigerung des Arbeitnehmers, der Weisung nachzukommen, eine Abmahnung auszusprechen.
Der zehnte Senat möchte nun dem LAG Hamm folgen und ebenfalls die Auffassung vertreten, dass ein Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers nicht – auch nicht vorläufig – folgen muss.

Fazit

Das Weisungsrecht ist bisher weit ausgelegt und findet seine Grenzen in den Vorschriften der Gesetze, des Kollektiv- und Einzelarbeitsvertragsrechts sowie der Ausübung nach billigem Ermessen. Die Aufnahme von Weisungsklauseln in den Arbeitsvertrag kann einerseits als Instrument der Flexibilisierung und Anpassung dienen, gewährt dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung allerdings ggfs. einen größeren Schutz bei der Sozialauswahl.
Die Ausübung nach billigem Ermessen hat stets im Einzelfall zu erfolgen. Arbeitsrechtlich zu berücksichtigen sind dabei vor allem die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen.
Ob es zu einem Umschwung in der Rechtsprechung bezüglich des Weisungsrechts des Arbeitgebers kommen wird, bleibt abzuwarten, natürlich werden wir das Verfahren des BAG weiter verfolgen und entsprechend berichten.

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