Institutsvergütungsverordnung

Bereits im Sommer 2016 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Konsultation zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung (IVV) von 2014. Die IVV regelt die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten. Auf Grund der Überarbeitung der europäischen Eigenmittelrichtlinie und der bei der BaFin eingegangenen Stellungnahmen wurde diese nochmals überarbeitet. Der neue Entwurf wurde am 19. Januar 2017 veröffentlicht. Die Änderungen sollen voraussichtlich zum 1. März 2017 in Kraft treten. Es ergeben sich hierbei nicht nur Neuerungen für die arbeitsrechtliche Praxis; vielmehr lässt sich anhand der Konsultation 2016 sowie des Entwurfs 2017 eine Tendenz erkennen, welche regulatorischen Eingriffe in die arbeitsrechtliche Praxis in Zukunft zu erwarten sind.

Einordnung der IVV

Die Finanzkrise 2008 gilt als tiefer Einschnitt in die Weltwirtschaft, welcher noch heute nachwirkt. Für die Krise wurden auch arbeitsvertraglich gesetzte Anreize verantwortlich gemacht. Hohe Boni (mit den Worten der IVV „variable Vergütungen“) hätten zu riskanten Geldanlagen animiert. Auch wenn solche Geschäfte mittel- oder langfristig zu Verlusten für die Institute führten, hätten die dafür verantwortlichen Entscheidungsträger kaum Einschränkungen ihrer Vergütung hinnehmen müssen.

In einer Vergütungspolitik, welche einseitig kurzfristige Erfolge belohne und Misserfolge nicht ausreichend sanktioniere, wurde ein Anreiz gesehen, langzeitbezogene Entscheidungen zugunsten solcher zu verwerfen, die zwar kurzfristig Erfolg bringen, langfristig aber die Finanzstabilität beeinträchtigen können. Diese in der Vergütungspolitik ausgemachten Fehlanreize sollten durch die IVV vermieden werden. Der Fokus sollte hierbei auf einen längerfristigen Erfolg des Unternehmens gerichtet werden. Um diese Ziele möglichst effektiv zu erreichen, wurden der BaFin durch den Erlass der ersten IVV im Jahre 2010 weitreichende Eingriffsrechte in das arbeitsrechtliche Feld der Vergütungspolitik verliehen.

Im Rahmen der Arbeiten an der Eigenmittelrichtlinie 2013/36/EU (CRD IV) und der Veröffentlichung der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht (EBA), soll auch die IVV nach deren Einführung 2010 und Neufassung 2014, überarbeitet und den heutigen Maßstäben angepasst werden.

Neufassungen

Grundlegende Aspekte der IVV bleiben unverändert. So trägt der Entwurf 2017 der unterschiedlichen Bedeutung von Instituten Rechnung und versucht so das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren. Demnach werden Institute - je nach Größe und Bedeutung für den Finanzmarkt - unterschiedlich reguliert. Auch ergeben sich je nach Art und mitunter Höhe der Vergütung der Mitarbeiter Unterschiede in der Regulierung der Institute. Unter den Begriff der Mitarbeiter werden nun auch die Geschäftsleiter gefasst, nachdem die IVV 2014 zwischen diesen beiden Gruppen differenzierte.

Vergütungsbegriff und Vergütungsparameter

Der Konsultationsentwurf unterteilt weiterhin in variable und fixe Vergütungen. Jedoch wird der Grundsatz geändert: Bisher wurde in der IVV 2014 all das als fixer Teil der Vergütung gesehen, was nicht variabel war; nun verhält es sich umgekehrt. Der Entwurf 2017 legt ausführlich dar, was als fixe Vergütung zu verstehen ist. Variable Vergütung ist dagegen der verbleibende Teil der Vergütung. Zu ihr zählt nunmehr auch die Abfindung. Abfindungen können vereinzelt bei der Berechnung des Verhältnisses von variabler zur fixen Vergütung unberücksichtigt bleiben.

Wie auch bisher ist das Institut verpflichtet sein Vergütungssystem und zugrunde gelegte Vergütungsparameter zumindest einmal jährlich auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Von dem ursprünglichen Vorschlag in der Konsultation 2016, die Interne Revision zur Überprüfung zu verpflichten und deren bisherigen Aufgabenbereich demnach zu erhöhen, wurde abgesehen. Die Verortung der Prüfung können die Institute selbst vornehmen. Die Auslegungshilfe zur Konsultation 2016 führte ferner aus, dass es kleineren und weniger komplexen Instituten gestattet wird, ihre Überprüfung teilweise oder auch vollständig auf externe Anbieter zu verlagern. Größere und komplexere Institute sollen sich zumindest durch externe Berater unterstützen lassen können. Diese Änderungen wurden allerdings noch im Hinblick auf die Aufgabenerweiterung der Internen Revision getätigt. Ob dies in Bezug auf den überarbeiteten Entwurf 2017 beibehalten wird, lässt sich (solange die Auslegungshilfe hierzu noch nicht veröffentlicht ist) nicht endgültig sagen.

Ermittlung der Risikoträger und Offenlegungspflichten

Die Konsultation 2016 wollte allen Instituten die Pflicht auferlegen, die Risikoträger (Risk Taker) zu ermitteln. Dies hätte bei nicht bedeutenden Instituten zu einem unnötigen Arbeitsaufwand geführt, da weitere Verpflichtungen für Risikoträger nur bedeutende Institute treffen. Die Ausweitung der Risikoträgeridentifizierungspflicht wurde letztlich nicht umgesetzt und im Entwurf 2017 wird diese Pflicht als besondere Anforderung nur an bedeutende Institute ausgestaltet.

Zur Vermeidung von unverhältnismäßig hohem administrativem Aufwand sind die Vorschriften der Ex-post-Risikoadjustierung jedoch nur auf variable Vergütungen anzuwenden, die einen gewissen Schwellenwert überschreiten. Diesen Schwellenwert hat die BaFin bei einer variablen Vergütung von EUR 50.000 festgesetzt.

Waren bislang noch Institute, die bankregulatorisch nicht als umfassend kontrollierte CRR-Institute eingeordnet werden, zur Offenlegung von Informationen, die die Institutsvergütung betreffen, verpflichtet, so sind diese mit dem Entwurf 2017 ausgenommen sofern sie keine bedeutenden Institute sind. Neu ist die Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen CRR-Instituten in bedeutend, nicht bedeutend und nicht bedeutend mit einer Bilanzsumme unter 3 Milliarden Euro. Die ohnehin für CRR-Institute bestehenden Offenlegungspflichten wurden bei bedeutenden Instituten ergänzt. Nicht bedeutende CRR-Institute haben ihre Vergütungspolitik in Bezug auf die Vergütung aller Mitarbeiter offenzulegen. Liegt die Bilanzsumme aber unter o.g. Schwellenwert, so haben Institute dahingegen nur in eingeschränkter Form ihre Vergütungspolitik darzulegen.

Auszahlung von Boni

Zu einer Auszahlung der variablen Vergütung darf es nach dem Entwurf 2017 nur kommen, wenn zum vorgesehenen Zeitpunkt gewisse Kapitalvoraussetzungen gewährleistet sind. Negative Erfolgsbeiträge eines Risikoträgers und ein negativer Gesamterfolg des bedeutenden Instituts müssen sich mindernd auf die variable Vergütung auswirken und in gravierenden Fällen sogar zum vollständigen Verlust der variablen Vergütung führen. Ausnahmen hiervon sind in besonderen Krisensituationen bei einem sich unmittelbar und konkret abzeichnenden Umschwung zur Anreizsetzung denkbar. Anders als noch in der Auslegungshilfe zur IVV 2014 soll nunmehr auch eine Abwicklung als Krisensituation angesehen werden, in der eine variable Vergütungszahlung als zulässige Anreizsetzung möglich ist. Neben dieser Neuerung grenzt sich die Auslegungshilfe zur Konsultation 2016 dergestalt ab, dass sie zwar ebenfalls eine ausführliche Begründung und Darlegung verlangt, weshalb trotz einer Krisensituation variable Vergütungen ausgezahlt werden sollen, allerdings ist diese Begründung der BaFin lediglich „vorab zur Kenntnis zu geben“. Die Auslegungshilfe zur IVV 2014 forderte noch eine Vorlage zur Genehmigung. Hierdurch darf allerdings nicht der Eindruck entstehen, dass sich die BaFin aus den Geschehnissen zurückziehen möchte. Sollten die Eigenmittelanforderungen nicht länger gewährleistet sein, steht ihr auch das Recht zu die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile zu untersagen. Durch diese Untersagung werden etwaige Ansprüche von Mitarbeitern für nicht durchsetzbar erklärt.

Clawback, Deferral & Malus-Anwendung

Neben einer Spezifizierung und genaueren Ausgestaltung der Pflicht zum Zurückbehalten der variablen Vergütungen (sog. Deferral), etwa durch Nennung prozentualer Maßstäbe, wurde auch die Abschmelzungsmöglichkeit der variablen Vergütung (sog. Malus-Anwendung) konkretisiert. Die Rückforderung von variablen Vergütungen ist in schwerwiegenden Fällen sogar vorgeschrieben. Sollte beispielsweise ein Risikoträger verhaltensbedingt eine regulatorische Sanktion herbeigeführt haben, so ist das Institut verpflichtet die variable Vergütung zurückzufordern.

Neu ist, dass dies auch für bereits ausgezahlte variable Vergütungen bis zu zwei Jahre nach Ablauf der Zurückbehaltungsfrist gilt (sog. Clawback). Die Auslegungshilfe zur Konsultation 2016 sagt hierzu, dass Institute unbeschadet der allgemeinen Grundsätze nationalen Arbeits- oder Vertragsrechts im Stande sein müssen 100% der variablen Vergütung zurückfordern zu können. Besonders streng betroffen sind Geschäftsleiter und Angehörige der nachgelagerten Führungsebene, bei welchen erst nach sieben Jahren die variable Vergütung sicher behalten werden kann. Es dürfte ein Bedürfnis bestehen, die Arbeitsverträge der betroffenen Personengruppen anzupassen.

So hat jedes Institut in seinen Organisationsrichtlinien Schwellenwerte für die jährliche Vergütung eines Risikoträgers festzulegen, ab deren Erreichen sich die Untergrenze der einzuhaltenden Auszahlungen auf 60% erhöht. Dieser Schwellenwert kann nicht völlig frei bestimmt werden, sondern ist ab EUR 500.000 (variable Vergütung jährlich) verpflichtend anzunehmen.

Änderungen des Entwurfs 2017 gegenüber der Konsultation 2016

Die Konsultation 2016 strebte an, dass alle CRR-Institute zumindest zur Ermittlung von Risikoträgern verpflichtet werden sollten. Diese Verpflichtung sollte auch bestehen, wenn auf die Ermittlung der Risikoträger keine Maßnahmen folgen sollten. Von dieser Regelung wurde in dem Entwurf 2017 wieder Abstand genommen. Der Versuch mehr Institute zur Ermittlung und Überwachung von Risikoträgern zu verpflichten wird von der in der Konsultation 2016 geplanten Überarbeitung der Gruppen-Risikoträger verdeutlicht. Diese sollte auch solche gruppenzugehörige Unternehmen treffen, die nicht in den Anwendungsbereich der Eigenmittelrichtlinie fallen und auf welche zusätzlich bereits die AIFM- und OGAW-V-Richtlinie Anwendung finden. Solche nachgeordneten Institute wurden nach der Überarbeitung im Entwurf 2017 wieder ausgenommen, was wohl auf Proteste vor dem Hintergrund einer Doppelregulierung zurückzuführen ist.

Fazit

Die überarbeitete Konsultation der IVV bringt eine Vielzahl an Neuerungen. Diese reichen von kleineren Änderungen in den Begriffsbestimmungen, über Konkretisierungen in der Auszahlung der variablen Vergütung, bis hin zur bedeutenden Einführung des Clawback-Systems.

Mit freundlicher Unterstützung von Timo Förster (wissenschaftlicher Mitarbeiter), Bird & Bird Frankfurt am Main - Banking & Finance

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