Werbung im Automobilsektor – Aktuelle Hot Topics

Geschrieben von

joseph fesenmair Module
Dr. Joseph Fesenmair

Partner
Deutschland

Ich bin Partner in unserem Münchner Büro sowie Co-Head unserer Sektrogruppe Medien, Unterhaltung und Sport und berate insbesondere zum IP-, Medien- und Sportrecht. Ich verfüge über tiefgehende Erfahrung im Marken-, Geschmacksmuster-, Urheber- sowie Wettbewerbsrecht und bin für meine Expertise im Sport- sowie Sponsoringbereich international anerkannt.

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Nicolas Apelt

Associate
Deutschland

Als Associate unserer IP-Praxisgruppe am Standort München berate ich sowohl nationale als auch internationale Mandanten insbesondere zu sämtlichen Fragen des Marken-, Design-, Urheber- und Wettbewerbsrechts. Ich berate auch im Sport- und Medienrecht, einschließlich des Sponsoringbereichs. Darüber hinaus verfüge ich über Erfahrung im Bereich des Datenschutzrechts und der Prozessführung.

Der Automobilsektor befindet sich in einem anhaltenden Wandel. Neben den bekannten gesetzlichen Vorgaben wie der Pkw-EnVKV gewinnen  auch die allgegenwärtigen Hot Topics wie umweltbezogene Werbung, Anforderungen an Preisangaben, Influencer-Werbung oder Werbung mit Hilfe von KI, um nur einige zu nennen, auch im Automobilsektor zunehmend an Bedeutung.

Die folgende Übersicht soll einer kurzen Einordnung dieser Hot Topics im Automobilsektor dienen und deren Relevanz aufzeigen. Einen grundlegenden Überblick über die Kennzeichnungspflichten der Pkw-EnVKV und deren wesentliche Anforderungen finden Sie hier.

Werbung mit Preisen (PAngV)

Sobald in der Werbung mit Preisen geworben wird, bestehen weitergehende Informationspflichten. Diese bestehen zum einen nach §§ 5a ff. UWG, insbesondere aber auch über die von der PAngV aufgestellten Anforderungen hinaus. Hier bestehen trotz einiger wichtiger Entscheidungen in der jüngeren Vergangenheit, etwa des EuGH zur Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage im Urteil vom 26.09.2024 - C-330/23, noch einige Unsicherheiten, die nicht zuletzt auf die sog. Omnibus-RL zurückgehen. Insbesondere die Fragen zum niedrigsten Preis der letzten 30 Tage gem. § 11 Abs. 1 PAngV oder zu den erforderlichen Angaben bei Finanzierungs- und Leasingangeboten für Verbraucher nach § 17 PAnGV bedürfen häufig einer genauen Prüfung im Einzelfall bei den gängigen Kauf-, Finanzierungs- und Leasingangeboten im Automobilsektor.

Influencer-Werbung bzw. Influencer-Marketing

Werbung mit Hilfe von Influencern erfreut sich weiterhin ungebremster Beliebtheit. Dabei wird jedoch oftmals nicht ausreichend darauf geachtet, dies als Werbung zu kennzeichnen. So genügt es schon seit längerem nicht, die Beiträge mit „#ad“ zu kennzeichnen, denn der Verbraucher muss über den kommerziellen Zweck auf den ersten Blick aufgeklärt werden. Nicht höchstrichterlich geklärt ist weiterhin, ob es ausreichend ist, wenn ein Beitrag mit einem Unternehmen gemeinsam gepostet wird. Zudem sollte auch sichergestellt werden, dass der jeweilige Werbepartner die Beiträge richtig kennzeichnet, denn ansonsten kann man auch als Unternehmen, dem die Werbung gilt, haften. Auch hier sollte daher stets eine Einzelfallprüfung vorgenommen und auch die Vereinbarung mit dem Werbepartner rechtssicher gestaltet sein.

Umwelt- und sozialbezogene Angaben

Die Werbung mit den Verbrauchs- und Emissionswerten kann aufgrund ihres Zwecks auch als „umweltbezogene Werbung“ eingeordnet werden. Es wird jedoch nicht nur im Hinblick auf den Verbrauch, sondern auch im Hinblick auf die Herstellungsprozesse, die Lieferketten oder sonstige Aktivitäten mit der „Nachhaltigkeit“, „Klimaneutralität“ oder dem „Fußabdruck“ geworben. Der Maßstab, um mit solchen Angaben zu werben ist bereits heute sehr streng und die Aussagen müssen klar, eindeutig und zu 100% nachweislich richtig sein. Durch die bereits in Kraft getretene RL 2024/825 hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen („EmpCO-RL“) und der noch zu verabschiedenden sog. „Green-Claims-RL“ wird dieser Maßstab noch sehr viel strenger. In dieser überblicksartigen Darstellung sollen hier nicht alle Neuerungen dargestellt werden. Es gilt jedoch, die Umsetzung der EmpCO-RL in nationales Recht bis zum 27. September 2026 sowie die geplanten Änderungen der Green-Claims-RL im Auge zu behalten und die Werbung frühzeitig an die neuen Regelungen anzupassen.

Werbung unter Zuhilfenahme von KI

Künstliche Intelligenz ist in aller Munde und auch für Automobilhersteller nicht mehr wegzudenken. Dies gilt jedoch nicht nur für technische Aspekte wie Assistenzsysteme oder autonomes Fahren. Auch in der Werbung gelten beispielsweise ab dem 2. August 2026 nach § 50 der Verordnung über künstliche Intelligenz („KI-Verordnung“ oder „AI-Act“) strenge Transparenzpflichten für den Einsatz von KI. Bereits heute werden viele Inhalte animiert und mit Hilfe unterschiedlichster Programme und Tools produziert. Ob es sich dabei immer um „KI“ handelt und damit die Kennzeichnungspflichten ausgelöst werden, ist im Einzelfall und idealerweise frühzeitig zu prüfen.

Sollten Sie individuelle oder weitergehende Fragen zu sämtlichen Themen der Werbung, insbesondere aber nicht nur im Automobilsektor haben, steht Ihnen unser Expertenteam jederzeit gerne zur Verfügung. Wir beraten und unterstützen Sie gerne in Ihrem individuellen Fall.

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