Das deutsche Bundeskartellamt im Spannungsfeld zwischen Wettbewerbsrecht und Nachhaltigkeitsinitiativen

„Das Wettbewerbsrecht steht Kooperationen [zwischen Unternehmen], die auf die Erreichung von Nachhaltigkeitszielen abzielen, nicht im Wege - ganz im Gegenteil“ – betonte der Präsident des Bundeskartellamtes (BKartA) und machte damit die Absicht der Bundesregierung und des BKartA selbst deutlich, Nachhaltigkeitsinitiativen zu unterstützen, solange sie tatsächlich Nachhaltigkeitszielen dienen und den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken.

Diese Absicht und vor allem die Rahmenbedingungen sind jedoch (noch) nicht explizit im deutschen Recht oder in konkreten Richtlinien verankert. Für Unternehmen in Deutschland ist es daher derzeit schwierig, die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit geplanter Initiativen oder Kooperationen verlässlich zu beurteilen. Die derzeitige Fallpraxis des BKartA unterstützt Nachhaltigkeitsinitiativen immer dann, wenn Unternehmen nachweisen können, dass das betreffende Projekt (kollektive) Verbrauchervorteile mit sich bringt, die die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Zusammenarbeit überwiegen, und dass nicht unter dem Deckmantel der Nachhaltigkeit der Wettbewerb insgesamt ausgeschaltet oder die Gewinne unangemessen erhöht werden.

Dieser Artikel gibt einen Überblick über die jüngste Fallpraxis des BKartA.

„Living Wage“-Bananen (Fall Nr. B2-90/21)

Der Fall B2-90/21 betraf eine von großen Lebensmitteleinzelhändlern gebildete Arbeitsgruppe, die in Zusammenarbeit mit der GIZ, einer staatlichen Entwicklungsagentur, existenzsichernde Löhne und Einkommen entlang der Lieferkette im Bananensektor fördern wollte. Um dieses Ziel zu erreichen, verpflichteten sich die Einzelhändler gegenseitig zu freiwilligen gemeinsamen Standards und strategischen Zielen entlang der Lieferkette für Handelsmarken-Bananen, nahmen gemeinsam verantwortungsvolle Beschaffungspraktiken an und entwickelten Verfahren zur Überwachung transparenter Löhne. Gleichzeitig verpflichteten sich die Einzelhändler, bis zum Jahr 2025 bis zu 50 % der in Deutschland verkauften (Eigenmarken-)Bananen nach den sogenannten „Living-Wages-Kriterien“ zu produzieren.

Die Prüfung des BKartA ergab, dass es sich bei der Zusage einen verbindlichen Prozentsatz von Bananen zu „existenzsichernden Löhnen“ zu produzieren, um eine horizontale Vereinbarung zwischen Wettbewerbern (Lebensmitteleinzelhändlern) handelt und dass die koordinierten Vereinbarungen mit Direktabnehmern und Großhändlern vertikale Vereinbarungen darstellen.
In seiner Bewertung dieser Vereinbarungen hat das BKartA jedoch betont, dass das Projekt nicht zu einer Harmonisierung der Löhne in den Erzeugerländern führt und sich auch nicht auf die kommerziellen Parameter der beteiligten Unternehmen erstreckt. Vielmehr handelt es sich um eine freiwillige Festlegung von qualitativen Produktionsstandards, die sicherstellen sollen, dass die Produktion von Bananen in Ecuador den lokalen gesetzlichen Anforderungen (z.B. gesetzlicher Mindestlohn) entspricht und generell ein existenzsichernder Lohn gezahlt wird, ohne dass dadurch der Wettbewerb unnötig eingeschränkt wird.

Von zentraler Bedeutung für die positive Beurteilung durch das BKartA war die Tatsache, dass über die freiwilligen Selbstverpflichtungen hinaus keine wettbewerbssensiblen Informationen, z. B. über Preise, Kosten, Produktionsmengen oder Gewinnspannen, ausgetauscht werden und auch keine Vereinbarungen über Mindestpreise oder Preisaufschläge oder darüber, ob und wie Preiserhöhungen in der Lieferkette weitergegeben werden, bestehen.

„Initiative Tierwohl“ (Fall Nr. B2-72/14)

Kritischer äußerte sich das BKartA zu einer Kooperation namens „Initiative Tierwohl“ (ITW). Die ITW ist eine Brancheninitiative, in der sich Vertreter der Landwirtschaft, der Fleischindustrie und des Lebensmitteleinzelhandels gemeinsam für mehr Tierwohl in der Nutztierhaltung einsetzen. Kernelement der Initiative ist die Zahlung eines Aufpreises (sog. „Tierwohlabgabe“) pro Kilogramm verkauftem Schweine- oder Geflügelfleisch als finanzieller Zuschuss für teilnehmende Tierhalter, die bestimmte Tierwohlkriterien aus einem vorgegebenen Katalog umsetzen.
Bislang gilt diese „Tierschutzgebühr“ nur für Schweine- und Geflügelfleisch. Das BKartA steht seit 2014 in engem Kontakt mit der Initiative und hat sich insbesondere dafür eingesetzt, dass die Initiative eine klare und für den Verbraucher sichtbare Kennzeichnung von nach Tierschutzkriterien erzeugtem Fleisch einführt. Seit vergangenem Jahr gilt die „Tierwohlabgabe“ auch für die Rindermast. 

Konkret ist die Zahlung der „Tierwohlabgabe“ so gestaltet, dass der Schlachthof den Rindermästern einen von der Initiative festgelegten Preisaufschlag für das gekaufte Rindfleisch zahlt, das nach den Tierwohlkriterien erzeugt und entsprechend gekennzeichnet ist. Die teilnehmenden Lebensmitteleinzelhändler wiederum zahlen den Schlachthöfen einen Preisaufschlag, auf dessen konkrete Höhe die Initiative keinen Einfluss hat.

Das BKartA vertrat die Auffassung, dass es sich grundsätzlich um eine Preisabsprache handelte, befand jedoch, dass ITW aufgrund des Pioniercharakters des Projekts, der Einführung eines Verbrauchersiegels zur Sensibilisierung für das Thema und der Verbesserung der Tierschutzstandards im Allgemeinen vorübergehend zulässig war.

Das BKartA betont jedoch, dass die gewährte Freistellung zeitlich begrenzt ist und dass das ITW schrittweise wettbewerbsorientierte Elemente in das System einführen muss. Dazu gehört insbesondere die Umstellung von Festpreisen (einheitlicher Tierschutzzuschlag) auf Preisempfehlungen. Für die nächste Projektphase ab 2024 soll die Initiative daher konzeptionell weiterentwickelt werden.

„Agrardialog Milch“ (Fall Nr. B2-87/21)

Das von „Agrardialog Milch“ vorgelegte Finanzierungskonzept hielt das BKartA dagegen für rechtswidrig. Die Milcherzeuger wollten einen branchenweit einheitlichen und verpflichtenden Aufschlag auf den Milchgrundpreis zwischen Erzeugern, Molkereien und Handel festlegen. 

Das BKartA sah darin ein ungerechtfertigtes Preiskartell zu Lasten der Verbraucher, die bei Umsetzung des Projekts keine Möglichkeit mehr hätten, den Aufschlag zu vermeiden. Das BKartA betonte, dass die deutschen Wettbewerbsregeln zwar Nachhaltigkeitsziele anerkennen, Nachhaltigkeitsaspekte in diesem Fall aber keine erkennbare Rolle bei dem Projekt spielten und das wirtschaftliche Interesse an einem höheren Einkommensniveau für sich genommen eine Freistellung einer solchen Vereinbarung nicht rechtfertigen könne.

Schlussfolgerung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die oben genannten Fälle keine Überraschungen bereithalten. Obwohl zugegebenermaßen an den Rändern unscharf, befasst sich die Wettbewerbspraxis schon seit Jahren mit dem Konzept des Verbrauchernutzens nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV; Nachhaltigkeit fügt nur eine weitere Ebene hinzu. Indem die neuen Horizontal-Leitlinien der EU-Kommission das Konzept des kollektiven Verbrauchernutzens (Nachhaltigkeit als Nutzen für die Gesellschaft als Ganzes) ausdrücklich anerkennen, wird eine weitere Orientierungshilfe geschaffen. Des Weiteren hat das deutsche Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in seiner Agenda 2025 angekündigt, den Unternehmen einen klaren Rechtsrahmen für Nachhaltigkeitskooperationen zu geben, ohne Greenwashing von Kartellen zu ermöglichen. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Gesetzesinitiativen in der Praxis auswirken werden. Auf jeden Fall hindern die Wettbewerbsregeln die Unternehmen nicht mehr daran (taten sie das jemals?), echte Nachhaltigkeitsinitiativen in die Praxis umzusetzen.

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