Neue BMW-Einkaufsbedingungen (IPC) zum 1. Dezember 2022

Die BMW Group hat eine neue Version ihrer Einkaufsbedingungen für Produktionsmaterial und Kraftfahrzeugteile (auch International Conditions for the Purchase of Production Materials and Automotive Components, kurz „IPC“) veröffentlicht. Die IPC regeln die wesentlichen Grundlagen der vertraglichen Zusammenarbeit zwischen BMW und ihren-Zulieferern.

Das Update löst die zum 31. März 2018 veröffentlichte Version der IPC ab und gilt ab 1. Dezember 2022. Insoweit ist zu erwarten, dass BMW in allen Serienbestellungen und weiteren Vertragsdokumenten ab dem 1. Dezember 2022 die neue Version der IPC referenzieren wird. Die neuen IPC 2022 werden also voraussichtlich zentrale Grundlage tausender Verträge zwischen Zulieferern und BMW über die Lieferung von Produktionsmaterial und Kraftfahrzeugteilen in den nächsten Jahren. 

Dass die Änderungen der IPC 2022 zu großen Teilen von den Krisen der vergangenen Jahre und den sich daraus ergebenden Rechtsfragen beeinflusst sind, ist offenkundig. Mit der folgenden überblicksartigen Kurzzusammenfassung möchten wir auf die wichtigsten Neuerungen aufmerksam machen. Konkret sind unter anderem die folgenden Themenkomplexe betroffen:

  • Änderung der Nomenklatur und einzelner Regelungen bezüglich Langzeitliefervertrag, Liefervertrag und Bestellung, welche für Vertragsprüfungen mehr Transparenz und Klarheit schaffen dürfte, aber auch rechtliche Nachteile für Zulieferer beinhalten kann.
  • Ausweitung der Möglichkeit, Lieferverträge außerordentlich zu kündigen, insbesondere bei Eintritt wesentlicher Verschlechterungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen der jeweils anderen Vertragspartei. BMW passt sich an die entsprechenden Regelungen anderer OEMs an.
  • Erstmals Beschränkung der Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten in den IPC, was die Versorgungssicherheit stärken soll, für Zulieferer aber mit erheblichen rechtlichen Nachteilen verbunden ist.
  • Ausdrückliche Regelungen zum Beschaffungsrisiko innerhalb der Lieferkette zu Lasten des Zulieferers: Dies verschärft die gesetzlich ohnehin schon schwierige Situation des Zulieferers bei Lieferausfällen.
  • Neue Regelungen zur Haftung des Zulieferers, insbesondere zum „Vertretenmüssen“, die für den Zulieferer nachteilig sind.
  • Modifikation der bisherigen Force Majeure-Regelung: Auf die enumerative Aufzählung relevanter Ereignisse höherer Gewalt wird verzichtet.
  • Neue Verpflichtungen des Zulieferers, bestimmte Pflichten aus den IPC entlang der Lieferkette weiterzugeben, die unter Umständen Anpassung der eigenen Verträge erforderlich macht.
  • Weitere Informationspflichten des Zulieferers gegenüber BMW hinsichtlich der Lieferkette (insbesondere Unterauftragnehmer).
  • Auslagerung eines Großteils der bisherigen Regelungen für die Bestellung von Fertigungsmitteln auf die „Fertigungsmittelübereignungsbedingungen“ der BMW Group.
  • Weitere Regelungen zur Informationssicherheit.
  • Ausweitung von Vertraulichkeitsregelungen.
  • Bezugnahme auf „BMW Group Supplier Code of Conduct” im Rahmen der Compliance Regelungen. Diese Regelungen, wie alle ESG-Bezüge dürften in den kommenden Jahren immer relevanter werden. Es ist zu erwarten, dass BMW entsprechende Pflichten der Zulieferer zunehmend durchsetzen wird.

Die Neufassung der IPC macht auf Zuliefererseite sowohl bei bereits bestehenden als auch bei geplanten Geschäftsbeziehungen mit BMW ein unmittelbares Handeln erforderlich. Neben einer sorgfältigen Prüfung und Risikoanalyse der IPC 2022, dürfte regelmäßig die Anpassung eigener Einkaufsbedingungen mit Tier-n-Zulieferern notwendig werden. Darüber hinaus wird es häufig ratsam sein, den weitreichenden Änderungen der IPC 2022 zunächst zu widersprechen und im Verhandlungswege entsprechend der Zulieferinteressen bestmöglich zu modifizieren. Empfehlenswert ist insbesondere folgendes Vorgehen:

  • Überprüfung neuer Serienbestellungen und weiterer Unterlagen von BMW auf Referenz zu aktualisierter Version der IPC
  • Durchführung einer Risikoanalyse hinsichtlich des konkreten Effekts der Änderungen/Hinzufügung konkreter Regelungen auf das eigene Geschäft mit BMW
  • Erklärung des Widerspruchs bezüglich neuer Regelungen, soweit einzelne Bestimmungen der Neufassung für Zulieferer nicht akzeptabel
  • ggf. Vorbereitung von entsprechenden Gesprächen mit jeweiligen Ansprechpartnern bei BMW

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