Inflationsausgleichsprämie– Steuerfreie freiwillige Arbeitgeberleistung

Im Rahmen eines dritten Entlastungspakets der Bundesregierung wurde die sogenannte „Inflationsprämie“ bzw. „Inflationsausgleichsprämie“ geregelt. Enthalten ist diese als Sonderzahlung ausgestaltete Prämie im „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Der Bundesrat stimmte dem Gesetzesvorhaben am 7. Oktober 2022 zu. Verkündet wurde das Gesetz am 25. Oktober 2022. Konkret wurde die Inflationsprämie durch eine Ergänzung des § 3 Nr. 11c Einkommenssteuergesetz (EStG) realisiert.

Rückwirkend zum 1. Oktober 2022 kann ein Betrag von bis zu EUR 3.000 jedem/r Arbeitnehmer:in steuerfrei von seinem/ihrer Arbeitgeber:in gewährt werden. Der Gesetzgeber erhofft sich damit eine weitere Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Ukraine-Krieges für Arbeitnehmer:innen. Diese Inflationsprämie ist zu unterscheiden von der bereits von Arbeitgeber:innen gewährten EUR 300 Energiepauschale, die im September 2022 mit dem Arbeitslohn ausgezahlt wurde. Diese war zwar ebenfalls sozialversicherungsfrei unterlag aber einer Steuerpflicht. Sie sollte als unmittelbare Reaktion auf die drastisch gestiegenen Energiepreise Arbeitnehmer:innen zugutekommen. Außerdem waren Arbeitgeber:innen zu einer Zahlung verpflichtet und konnten den Betrag über die Lohnsteueranmeldung refinanzieren.

Dahingegen müssen Arbeitgeber:innen die Inflationsprämie selbst finanzieren und sind zu einer Zahlung, ähnlich wie bei Corona-Prämien nicht verpflichtet. Ob und wie viel sie zahlen wollen, steht in ihrem Ermessen. Ist die grundsätzliche Entscheidung über eine Zahlung getroffen und das Budget vom Unternehmen festgelegt, ist der Betriebsrat bei der Verteilung der finanziellen Mittel zu beteiligen.

Arbeitgeber:innen können auch darüber entscheiden, ob der gesamte Betrag ausgeschöpft wird oder nur eine Teilzahlung erfolgt. Da die Inflationsprämie nicht als Einmalzahlung gewährt werden muss, können Unternehmen diese flexibel auf mehrere Zahlungen aufteilen oder sogar als Sachleistung gewähren. Voraussetzung für eine Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Inflationsprämie

Kumulativ ist erforderlich:

(1) Dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
(2) Der Zuflusszeitpunkt muss zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 liegen.
(3) Arbeitgeber:innen müssen bei Auszahlung der Prämie auf die allgemeine Preissteigerung hinweisen (z. B. durch Bezeichnung als Inflationsprämie auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung).

Eine Umwandlung bereits gesicherter Lohnbestandteile, wie etwa ein zusätzlich gewährtes Weihnachtsgeld ist ausgeschlossen. Auch eine Umwandlung eher ungesicherter Lohnbestandteile wird sich als äußerst schwierig gestalten.

Arbeitgeber:innen sollten beachten

In Betrieben ohne Betriebsrat können Arbeitgeber:innen in engen Grenzen frei bestimmen, wer eine Zahlung in welcher Höhe erhält. Dabei gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Danach dürfen Arbeitnehmer:innen nur aus sachlichem Grund nach dem Zweck der Sonderzahlungen unterschiedlich behandelt werden. Denkbar wäre es zum Beispiel, die von der Inflation besonders schwer getroffenen, gering verdienenden Mitarbeitenden besonders zu unterstützen. Teilzeitbeschäftigten kann nur ein anteiliger Anspruch entsprechend ihrer Teilzeitquote gewährt werden.

Außerdem sollten Arbeitgeber:innen daran denken, das Entstehen eines Anspruchs für die Zukunft zu verhindern. Erforderlich hierfür ist ein Hinweis in der jeweiligen Gehaltsabrechnung, dass es sich um eine einmalige und freiwillige Leistung handelt, auf die in der Zukunft kein Anspruch besteht.

Inflationsprämie als gute Option nutzbar

Diese Inflationsprämie ist im Grundsatz eine gute Initiative des Gesetzgebers zur punktuellen Unterstützung von Arbeitnehmer:innen. Arbeitgeber:innen kann bei ausreichenden finanziellen Mitteln dazu geraten werden, ihre Arbeitnehmer:innen mit Zahlung dieser Prämie zu unterstützen. Es bleibt jedoch zu bedenken, dass die einmalige Zahlung einer nicht unerheblichen Prämiensumme langfristig dazu führen kann, dass Arbeitnehmer:innen und Gewerkschaften bei Verhandlung von andauernden Erhöhungen der Vergütung beeinträchtigt werden können. Eine einmalige Zahlung darf keine Bremse der Vergütungsspirale bewirken.

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