Ukraine-Geflüchteten wird aufgrund ihres Schutzstatus grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis erteilt. Eine Arbeitserlaubnis muss formell bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Aufgrund des Krieges sind Millionen Menschen aus der Ukraine geflohen. Viele Arbeitgeber in Deutschland möchten Ukraine-Geflüchtete, z.B. in Mangelberufen, einstellen. Andersherum möchten viele Ukraine-Geflüchtete einer beruflichen Tätigkeit in Deutschland nachgehen.
In Umsetzung der am 3. März 2022 aktivierten Massenzustrom-Richtlinie (Rl 2001/55/EG) erhalten Ukraine-Geflüchtete in Deutschland gem. § 24 AufenthG und der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) einen vorübergehenden Schutzstatus. Auch ohne Asylantrag wird so ohne große bürokratische Hürden ein Aufenthalt von bis zu drei Jahren ermöglicht. Durch diesen Schutzstatus wird den Menschen auch ein Arbeitsmarktzugang garantiert.
Der vorübergehende Schutzstatus gilt für:
Aus dem Aufenthaltsrecht an sich ergibt sich noch keine Arbeitserlaubnis. Ukraine-Geflüchtete müssen formell eine Arbeitserlaubnis gem. § 24 Abs. 1, 6 AufenthG i.V.m. § 4a II AufenthG bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Ohne Arbeitserlaubnis ist eine Beschäftigung unzulässig. Der zukünftige Arbeitgeber kann bei der Antragstellung unterstützen.
Der Antrag kann unserer Erfahrung nach nur gestellt werden, wenn der oder die Geflüchtete bereits über eine Meldebescheinigung in Deutschland verfügt. Die Voraussetzungen, die für gewöhnlich bei der Einstellung von Ausländern aus Drittstatten vorliegen müssen, etwa ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder eine durchzuführende Vorrangprüfung, müssen aufgrund des Sonderstatus von Ukraine-Geflüchteten gerade nicht vorliegen. Bei der Einstellung dieser Personen ist lediglich einigen formalen Erfordernissen nachzukommen.
Nach Artikel 12 der europäischen Massenzustrom-Richtlinie haben Ukraine-Geflüchtete einen Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis, sodass diese auf nationaler Ebene von den Ausländerbehörden stets erteilt werden muss. So ist zumindest die Rechtsansicht des Bundesministeriums des Innern und für Heimat wie sich aus dem BMI-Rundschreiben vom 14. März 2022 ergibt. Aus § 31 BeschV wiederum folgt, dass es keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf.
Die Ausländerbehörden sollen, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, die abhängige Beschäftigung erlauben.
Bei Antragstellung soll allen Ukraine-Geflüchteten gem. § 81 III 1, V AufenthG eine vorläufige Fiktionsbescheinigung erteilt werden, die mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ versehen ist. Ob im Einzelfall für die Ausführung der Tätigkeit eine berufliche Anerkennung erforderlich ist, weil es sich um einen reglementierten Beruf handelt, können Arbeitgeber und Beschäftigte auf dem Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen überprüfen.