BGH urteilt über die Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrats in einer GmbH auf Grundlage einer Öffnungsklausel

BGH-Urteil vom 02. Juli 2019 - II ZR 406/17 : Einrichtung eines Aufsichtsrats einer GmbH auf Grundlage einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Öffnungsklausel stellt keine Satzungsänderung dar.

Gesellschaftsverträge einer GmbH sehen in der Praxis häufig die Möglichkeit vor, einen freiwilligen Aufsichtsrat einzurichten (sog. Öffnungsklausel). Umstritten war bisher, ob der Beschluss über die Einrichtung des Aufsichtsrats auf Grundlage einer Öffnungsklausel der notariellen Beurkundung bedarf und ins Handelsregister einzutragen ist. Bird & Bird hatte zu dieser Frage bereits über das Urteil des KG Berlin in der Vorinstanz berichtet.

BGH tritt der Rechtsprechung des KG Berlin zu Öffnungsklauseln im Gesellschaftsvertrag entgegen

Der BGH urteilte, dass die Einrichtung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH auf Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag dann ohne Beachtung der für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften zulässig ist, wenn (i) die Ermächtigung ausreichend bestimmt ist und (ii) der Einrichtungsbeschluss nicht gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt. Um hinreichend bestimmt zu sein, muss eine Öffnungsklausel laut BGH zwar nicht jede Einzelheit jedoch die wesentlichen Eckpunkte für die Einrichtung des Aufsichtsrats und die Übertragung der Überwachung der Geschäftsführung regeln, insbesondere müssen die auf den Aufsichtsrat zu übertragenden Kompetenzen in Grundzügen in der Satzung aufgeführt sein. Zur Einrichtung des Aufsichtsrats genügt daher im Regelfall ein nicht notariell beurkundeter Mehrheitsbeschluss ohne Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister.

Nach Auffassung des BGH besteht für die Gründer einer GmbH ein anerkennenswertes Interesse auf eine flexible Satzungsgestaltung. Zwar bedeutet auch nach Überzeugung des BGH die Einrichtung eines Aufsichtsrats einen signifikanten Eingriff in die Binnenstruktur, die Gesellschafter nähmen diesen Eingriff in Form einer entsprechenden Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag jedoch bereits vorweg, eine spätere Ingebrauchnahme begründe daher keinen abweichenden rechtlichen Zustand. Die notwendige Transparenz ist nach Ansicht des BGH im Übrigen dadurch gesichert, dass der Vorsitzende eines eingerichteten Aufsichtsrats auf Geschäftsbriefen zu nennen ist und die Geschäftsführer verpflichtet sind, bei Bestellung des Aufsichtsrats eine Liste von dessen Mitgliedern beim Handelsregister einzureichen.

Das Urteil des BGH bietet weitgehende Rechtssicherheit in der Praxis

Der BGH folgt mit seinem Urteil den zahlreichen Stimmen in der Literatur, welche die Ent-scheidung des KG Berlin harsch kritisiert hatten, und bietet insbesondere zahlreichen mittelständischen Unternehmen Rechtssicherheit, die sich auf die rechtswirksame Einrichtung eines Aufsichtsrats auf Basis einer in der Satzung enthaltenen Öffnungsklausel verlassen hatten. Aufgrund der Vielzahl von wichtigen Entscheidungen, die ein fakultativer Aufsichtsrat oft zu treffen hat, insbesondere bezüglich etwaiger zustimmungsbedürftiger Geschäfte, hätte eine nachträgliche Unwirksamkeit erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich gezogen.

Trotz alledem ist auch in Zukunft ein besonderer Augenmerk auf die Formulierung des Katalogs der Aufsichtsratskompetenzen zu richten sowie bei der späteren Einrichtung eines Aufsichtsrats darauf zu achten, dem Aufsichtsrat keinesfalls mehr als die laut Satzung zulässigen Kompetenzen einzuräumen.

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