Anwendbarkeit des SchVG auf Genussrechte / Rechte des gemeinsamen Vertreters

  1. Genussrechte können nur dann als inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen dem Schuldverschreibungsgesetz unterfallen, wenn sie in einer Urkunde verbrieft sind (Genussschein).
  2. In einem Prozess über Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger aus den Schuldverschreibungen sind diese auch dann Partei des Prozesses, wenn sie einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben.
  3. Die Vertretungsmacht im Insolvenzverfahren berechtigt den gemeinsamen Vertreter auch ohne vorhergehenden gesonderten Beschluss der Gläubigerversammlung, der Forderungsanmeldung eines anderen Gläubigers zu widersprechen und die Schuldverschreibungsgläubiger in einem sich anschließenden, von dem anderen Gläubiger angestrengten Feststellungsprozess zu vertreten.

BGH, Urteil vom 22.03.2018 – IX ZR 99/17

Sachverhalt

Die Kläger (Kl.) hielten Genussrechte und die Beklagten (Bekl.) hielten Orderschuldverschreibungen (OSV) der Schuldnerin. Die Genussrechte waren nicht in einer Urkunde verbrieft. Die Bedingungen der Genussrechte sahen eine Verlustbeteiligung sowie den Nachrang der Forderungen aus den Genussrechten vor. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin meldeten die Kl. und die Bekl. ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an, jeweils vertreten durch ihren im Rahmen einer Gläubigerversammlung (§ 19 Abs. 3 SchVG) gewählten gemeinsamen Vertreters (gV). Ohne durch gesonderten Beschluss der Gläubigerversammlung zu diesem Schritt ermächtigt zu sein, widersprach der gV der Bekl. (BV) der Forderungsanmeldung der Kl. im Hinblick auf den geltend gemachten Rang. Dagegen wehrten sich die Kl. vertreten durch ihren gV (KV).

Entscheidung

Da die Genussrechte mangels Verbriefung keine Schuldverschreibungen iSd. §§ 793ff BGB darstellen, ist der KV nicht zur Wahrnehmung der Interessen der Genussrechtsinhaber gemäß § 19 Abs. 3 SchVG berechtigt, Der KV ist daher weder prozessführungsbefugt noch kann er den Rechtsstreit als gewillkürter Prozessstandschafter in eigenem Namen führen.

Demgegenüber ist der BV als gemeinsamer (rechtsgeschäftlicher) Vertreter i.S.d. SchVG prozessführungsbefugt. Auch er darf die Rechte der Anleihegläubiger aber nicht als Partei kraft Amtes oder als Prozessstandschafter in eigenem Namen geltend machen. Ferner ist der BV auch ohne vorhergehenden gesonderten Beschluss der Gläubigerversammlung nach dem SchVG im Insolvenzverfahren ermächtigt, der Forderungsanmeldung der Kl. zu widersprechen und einen entsprechenden Feststellungsprozess zu führen.

Die Bedingungen der Genussrechte stellen AGB dar. Die Klauseln zur Verlustbeteiligung und zum Nachrang in den Genussrechtsbedingungen legen Hauptleistungsinhalte der Genussrechte fest und sind der Inhaltskontrolle entzogen.

Praxisfolgen

Der Anwendungsbereich des SchVG ist nur dann eröffnet, wenn inhaltsgleiche Gläubigerrechte in einer Urkunde verbrieft und dadurch verkehrsfähig sind. Inhaber von Rechten, die (obwohl inhaltsgleich) nicht dem Anwendungsbereich des SchVG unterfallen, können zur Wahrnehmung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren im Rahmen einer Gläubigerversammlung keinen gV bestellen.

Haben Gläubiger, deren inhaltsgleiche Rechte dem Anwendungsbereich des SchVG unterfallen, einen gV bestellt, (i) darf dieser die Rechte der Anleihegläubiger nur in deren Namen nicht jedoch in seinem eigenen Namen geltend machen und (ii) ist außergerichtlich und gerichtlich nur der gV nicht aber der einzelne Anleihegläubiger handlungs- und prozessfähig (arg. § 51 Abs. 1 und §§ 52, 53 ZPO).

§ 19 Abs. 3 SchVG erlaubt es dem gV, auch ohne gesonderte Ermächtigung durch die Gläubigerversammlung neben den vertraglichen und verbrieften Rechte auch sämtliche insolvenzspezifischen Rechte der Anleihegläubiger wahrzunehmen sowie Passiv-Feststellungsprozesse für die Anleihegläubiger zu führen. Ob der gV ohne gesonderte Ermächtigung durch die Gläubigerversammlung darüber hinaus ermächtigt ist, Aktivprozesse für die Anleihegläubiger zu führen, lässt der BGH explizit offen.

Inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in AGBs sind nach nun gefestigter Rechtsprechung des BGH auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung, wenn sie mit unwirksamen Regelungen in einem sprachlichen Zusammenhang stehen. Die Frage, ob § 3 SchVG als lex specialis § 307 Abs.  1 Satz 2 BGB (Transparenzgebot) verdrängt, musste der BGH mangels Anwendbarkeit des SchVG nicht beantworten (siehe dazu Veranneman/Oulds, SchVG, 2. Aufl., Vor § 5 Rn. 20).

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