Hintergrund
Das am 22. Mai 2015 verabschiedete Tarifeinheitsgesetz trat am 10. Juli 2015 in Kraft. Es ordnet an, dass im Falle eines Konflikts zweier oder mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb der Tarifvertrag der Gewerkschaft, die am meisten Mitglieder mit einem Arbeitsverhältnis in diesem Betrieb haben, den oder die Tarifverträge der Gewerkschaften verdrängt, die weniger in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder in diesem Betrieb haben. Dies ergibt sich aus dem neu eingeführten § 4a TVG. Die Feststellung, welche Gewerkschaft am meisten Mitglieder hat, kann durch ein gerichtliches Beschlussverfahren erfolgen.
Kollidieren Tarifverträge, kann eine Gewerkschaft (das kann, muss aber nicht die Minderheitsgewerkschaft sein) eine Nachzeichnung der Rechtsnormen des mit ihrem Tarifvertrag kollidierenden Tarifvertrags verlangen. Hintergrund des Gesetzes ist unter anderem, kooperatives Vorgehen von Konkurrenz-Gewerkschaften beim Tarifabschluss zu fördern und Machtkämpfe zu verhindern.
Insbesondere kleine Spartengewerkschaften sehen sich aufgrund des Gesetzes allerdings in ihrer Existenz bedroht. Sie machen geltend, dass ihr Einfluss in Unternehmen (weitgehend) ausgeschaltet werden könne. In der öffentlichen Diskussion wurde zudem befürchtet, dass das Gesetz das Streikrecht unzulässig beschneiden könne, zumal nach der Gesetzesbegründung des Tarifeinheitsgesetzes der Streik um einen perspektivisch nicht zur Anwendung kommenden Tarifvertrag unverhältnismäßig sein solle.
Angesichts dieser Bedenken wurde die Verfassungswidrigkeit des Tarifeinheitsgesetzes gerügt, worüber nun das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte.
Sachverhalt
Die rechtliche Frage, über die das Bundesverfassungsgerichtes zu entscheiden hatte, lautet verkürzt: Verletzt das Tarifeinheitsgesetz bzw. § 4a TVG die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG? Dies rügten die Beschwerdeführer, d.h. mehrere Berufsgruppengewerkschaften, Branchengewerkschaften, ein Spitzenverband sowie ein Gewerkschaftsmitglied, mit ihren Verfassungsbeschwerden. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Nichtanwendung des Tarifvertrags der Minderheitsgewerkschaft im Kollisionsfall und die daraus resultierende Begrenzung von Arbeitskampfmaßnahmen in die Tarifautonomie eingreife. Minderheitsgewerkschaften seien gezwungen, gegen ihren Willen strategische Organisationsentscheidungen zu treffen, wodurch der Gesetzgeber die Selbstorganisation der Koalitionen vorstrukturiere und deren Chancengleichheit beeinflusse. Das Gesetz entziehe einer (Minderheits-)Gewerkschaft den Kernbereich ihrer Betätigung, nämlich die Verhandlung von Tarifverträgen, was faktisch einem Gewerkschaftsverbot gleichkomme.
Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht kommt zu dem Schluss, dass das Tarifeinheitsgesetz weitgehend mit dem Grundgesetz und der Koalitionsfreiheit vereinbar ist, allerdings verlangt es vom Gesetzgeber zum Schutz unterrepräsentierter Berufsgruppen ein Nacharbeiten. Im Einzelnen:
Zunächst stellt das Gericht fest, dass ein Eingriff in das Grundrecht der Koalitionsfreiheit vorliege. Denn dieses Grundrecht schütze alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, wozu im Wesentlichen auch das Aushandeln von Tarifverträgen gehöre. Die Kollisionsregel in § 4a TVG verhindere aber, dass die in einem Tarifvertrag einer Minderheitsgewerkschaft vereinbarten Rechtsnormen zur Anwendung gelangen, weshalb die Gewerkschaft letztlich in ihrer tarifautonomen Betätigung gestört wird.
Diese Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit sei aber weitgehend gerechtfertigt. So dürfe der Gesetzgeber nicht nur Regelungen schaffen, die die Parität der Tarifvertragsparteien herstellt. Vielmehr dürfe der Gesetzgeber auch die strukturellen Gegebenheiten auf einer der beiden Seiten (vorliegend auf Seite der Arbeitnehmer) regulieren. Mit den strukturellen Änderungen des Tarifvertragseinheitsgesetzes im Verhältnis der Gewerkschaften untereinander verfolge der Gesetzgeber auch einen legitimen Zweck: So würden Anreize für ein koordiniertes und kooperatives Vorgehen der Arbeitnehmerseite gesetzt. Nähmen Arbeitnehmer mithilfe unterschiedlicher Gewerkschaften ihre Rechte wahr, würde dies tendenziell zu einer Beeinträchtigung einer wirksamen kollektiven Interessenvertretung führen. Das Gesetz stärke also mehr die Interessen der Gewerkschaften, als dass es sie schwäche. Zum Nutzen der Mehrheit müssten sich kleinere Gewerkschaften beugen.
Auch sieht das Gericht keine unzulässige Beschneidung des Streikrechts der Gewerkschaften. § 4a TVG habe nämlich überhaupt keinen Einfluss auf das Recht zu streiken. Eine Gewerkschaft dürfe selbst dann streiken -ohne dass der Streik unverhältnismäßig wird, wenn der Streik auf Abschluss eines absehbar unanwendbaren Tarifvertrages zielt.
In einem Punkt sieht das Gericht aber eine unzulässige Verletzung der Koalitionsfreiheit: Die angegriffenen Regelungen sehen keine Schutzvorkehrungen gegen eine Vernachlässigung der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen durch die jeweilige Mehrheitsgewerkschaft vor (zum Beispiel stellen die Mitglieder im Marburger Bund, also Ärztinnen und Ärzte, im jeweiligen Krankenhausbetrieb nur die Minderheit). Kleine Berufsgruppen seien nach dem Tarifeinheitsgesetz der Anwendung eines Tarifvertrages ausgesetzt, der unter Bedingungen ausgehandelt wurde, in denen ihre Interessen strukturell nicht zur Geltung kommen.
Aus diesem Grund verlangt das Bundesverfassungsgericht eine Abhilfe vom Gesetzgeber mit der Zielsetzung, dass auch kleine Berufsgruppen ausreichend im Tarifvertrag berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber habe hierbei einen weiten Gestaltungsspielraum für unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten. Welche Möglichkeiten dies sind, lässt das Gericht offen. Auch wenn das Gericht das Tarifeinheitsgesetz mit dem Blick auf unterrepräsentierte Berufsgruppen mit dem Grundgesetz für unvereinbar hält, so findet dennoch das Gesetz in seiner jetzigen Form bis zur angemahnten Abänderung weiter Anwendung. Allerdings mit der Maßgabe, dass ein Tarifvertrag einer kleinen Berufsgruppe nur dann verdrängt werden könne, wenn plausibel dargelegt wird, dass die Interessen dieser Gruppe hinreichend Beachtung finden.
Fazit
Das Prinzip der Tarifeinheit hat Bestand. Für nach dem 10. Juli 2015 abgeschlossene Tarifverträge wird sich das Problem nebeneinander bestehender Tarifverträge nicht mehr stellen.
Das Bundesverfassungsgericht stellt aber auch klar, dass das Streikrecht für kleine Gewerkschaften nicht angetastet wird. Insofern wird der aus Arbeitgebersicht mit dem Tarifeinheitsgesetz intendierte Befriedungszweck nicht erreicht. Zudem bleiben praktische Unklarheiten: Wie soll sichergestellt werden, dass Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, im Mehrheitstarifvertrag ausreichend repräsentiert werden? Muss dafür nur nachgewiesen werden, dass ein bestimmter Prozess eingehalten wurde oder kommt es auf die Regelungen im Mehrheitstarifvertrag an? Wenn letzteres gilt, wer überprüft die Regelungen nach welchen Maßstäben?
Bisher kamen die durch das Tarifeinheitsgesetz eingeführten Regelungen noch gar nicht zur Anwendung. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Unsicherheiten beseitigt und eine zufriedenstellende und praktisch handhabbare Lösung präsentiert, wie auch unterrepräsentierte Berufsgruppen im Mehrheitstarifvertrag ausreichend Beachtung finden können.
Zuletzt noch der Hinweis: Wird auf einen Tarifvertrag nur im Arbeitsvertrag Bezug genommen, geht es selbstverständlich nicht um Tarifbindung nach § 3 TVG, sondern ergibt sich die Bindung an den Tarifvertrag aus dem Arbeitsvertrag. Hierzu stellte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich fest, dass es an einer Tarifkollision fehlt und es nicht zur Verdrängung irgendwelcher in Bezug genommener Tarifverträge kommt.
Weitere Beiträge unseres Newsletters Arbeitsrecht August 2017