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Die BaFin hat „Geldwäscherechtliche Hinweise für Institute, die das Kryptoverwahrgeschäft erbringen“ veröffentlicht.
Seit dem 1. Januar 2020 gilt es mit dem Kryptoverwahrgeschäft eine neue Finanzdienstleistungen (§ 1 Abs. 1a Satz 2 KWG).
Durch die Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie (AMLD5) zu Beginn dieses Jahres, wurde das Geldwäschegesetz („GwG“) einer weitreichenden Reform unterzogen – auch im Hinblick auf Bußgelder für Verstöße im Rahmen des ...
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