Bird & Bird vertritt DRK-Blutspendedienst West erfolgreich vor Bundesarbeitsgericht

Bird & Bird LLP hat den DRK-Blutspendedienst West vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt gegen den Betriebsrat und den Gesamtbetriebsrat des DRK-Blutspendedienst West vertreten. Es ging um die Frage, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zu der vom Arbeitgeber vollzogenen Dynamisierung der Arbeitsentgelte zusteht (BAG 1 ABR 40/15). In der Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats hatte das BAG zudem zu entscheiden, wie die Kompetenzen zwischen dem Gesamtbetriebsrat und den örtlichen Betriebsräten verteilt sind.
(BAG 1 ABR 1/16).

Hintergrund des Streits ist die Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichtes im Jahr 2010 zur Aufhebung des Grundsatzes der Tarifeinheit, worauf bei der Arbeitgeberin Tarifverträge mit zwei verschiedenen Gewerkschaften abgeschlossen wurden, welche in den Betrieben parallel Anwendung fanden. Nach der Kündigung und Nichtfortführung eines dieser Tarifverträge, bezweckte die Arbeitgeberin, künftig alle Arbeitnehmer an der Tarifentwicklung des verbleibenden Tarifvertrages (TVöD-V) teilhaben zu lassen. Dies sollte auch für die Arbeitnehmer gelten, welche aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme weiterhin ein Gehalt nach dem anderen Tarifvertrag beziehen, und zwar auch dann, wenn das Gehalt dieser Mitarbeiter über den Tarifgehältern des TVöD. Entsprechend wurde in dem Überleitungstarifvertrag mit der Gewerkschaft ver.di eine Regelung zu „Dynamisierung“ der Gehälter vereinbart, wonach sich die Gehälter aller Mitarbeiter der Arbeitgeberin entsprechend der Tarifentwicklung im TVöD verändern und zwar unabhängig davon, ob der TVöD überhaupt auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Infolgedessen machten sowohl der Gesamtbetriebsrat als auch die örtlichen Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich dieser „Dynamisierung“ nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG geltend. Dies wurde damit begründet, dass sich die Dynamisierung ausschließlich an Mitarbeiter wende, auf deren Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag keine Anwendung finde. Der Regelungsgegenstand liege außerhalb der Zuständigkeit der tarifschließenden Gewerkschaft, so dass es sich nicht um eine tarifliche Regelung handle. Ferner erbringe der Arbeitgeber mit der Dynamisierung der Arbeitsentgelte im Hinblick auf die nichttarifgebundenen Arbeitnehmer übertarifliche Leistungen, so dass bei der Verteilung dieser Leistungen ein betriebliches Mitbestimmungsrecht bestehe. Die Antragstellerin beantragte in erster und zweiter Instanz vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf festzustellen, dass ihr ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zur Dynamisierung der Arbeitsentgelte zusteht.

Die Anträge wurden in allen Instanzen zurückgewiesen und die Gerichte haben festgestellt, dass es sich bei der besagten Dynamisierungsregelung um eine tarifliche Regelung handelt, welche betriebliche Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG ausschließt. Dies gilt auch ausdrücklich im Hinblick auf diese Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnisse andere tarifliche Regelungen Anwendung finden. Für den Tarifvorbehalt genügt auch ungeachtet der vorliegenden Sondersituation die alleinige Tarifbindung des Arbeitgebers, auf eine Tarifbindung der Arbeitnehmer kommt es nicht an. In einem parallelen Verfahren hat der Gesamtbetriebsrat versucht ein diesem Fall gleichgelagertes Mitbestimmungsrecht geltend zu machen. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ebenfalls durch Beschluss zurück, weil ein etwaiges Mitbestimmungsrecht schon gar nicht originär dem Gesamtbetriebsrat, sondern den örtlichen Betriebsräten zustünde (3 BV 228/13 und 11 TaBV 42/14).

Die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und des Gesamtbetriebsrats hatten vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Der DRK- Blutspendedienst West wurde von den folgenden Bird & Bird Anwälten beraten: Partner Dr. Martin Nebeling und Counsel Dr. Catharina Klumpp, beide Arbeitsrecht Düsseldorf.

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