Kurzarbeit Null verringert den Urlaubsanspruch

Arbeitet der Arbeitnehmer aufgrund von Kurzarbeit Null ganze Arbeitstage nicht, sind diese bei der Berechnung des Jahresurlaubs mindernd zu berücksichtigen. Sie gelten dann nicht als Arbeitstage.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.2021 – Aktenzeichen 9 AZR 225/21

Sachverhalt

Eine Verkäuferin war in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 in der sogenannten Kurzarbeit Null und damit vollständig von der Arbeitspflicht befreit. In der Folge kürzte der Arbeitgeber ihren Urlaubsanspruch. Die Arbeitnehmerin verklagte den Arbeitgeber und machte einen ungekürzten
Urlaubsanspruch geltend.

Entscheidung

Das BAG entschied wie die Vorinstanzen zum Nachteil der Klägerin und wies die Klage ab. Sie habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf vollen Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2020. Der Ausfall ganzer Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit rechtfertigte eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Durch einzelvertraglich vereinbarte Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht mit regulärer Arbeitszeit gleichzustellen. Ein Arbeitnehmer erwirbt daher nur für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung Urlaubsansprüche.

Nach einer weiteren Entscheidung (Urteil v. 30.11.2021, Az. 9 AZR 234/21) hat das BAG außerdem ergänzt, dass diese Grundsätze auch dann anzuwenden sind, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist. Die Klägerin arbeitete eine Dreitagewoche. Daraus ergab sich ein Urlaubsanspruch für das Jahr von 14 Tagen. Da die Klägerin an 3 Monaten nicht arbeitete aufgrund der Kurzarbeit, sah das Gericht alleine aufgrund dieser Zeit den Urlaubsanspruch um ¼ auf 10,5 Tage reduziert.

Fazit

Das BAG hat hier eine relevante Frage geklärt. Verhältnismäßige Urlaubskürzungen bei Kurzarbeit Null sind damit rechtens.

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