Die Bundesnotbremse aus arbeitsrechtlicher Sicht

Am 23. April 2021 ist das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ in Kraft getreten. Diese „Bundesnotbremse“ sieht neben der Beschränkung privater Kontakte und der Einführung von Ausgangssperren auch Änderungen vor, die Arbeitgeber und Beschäftigte gleichermaßen betreffen.

Welche Auswirkungen hat die Bundesnotbremse auf Arbeitgeber und Beschäftigte?

  • Homeofficepflicht für Beschäftigte,
  • Verpflichtung von Arbeitgebern, ihren Beschäftigten mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Corona-Test anzubieten

Wann, wo und wie lange gilt die Bundesnotbremse?

Die Regelungen sind am 23.  April 2021 in Kraft getreten und greifen seit dem 24. April 2021. Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz (Zahl der Ansteckungen binnen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Schwelle von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen. Diese Maßnahmen – beispielsweise Ausgangssperren zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr – bleiben so lange in Kraft, bis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Schwelle von 100 unterschreitet. In diesem Fall treten die Maßnahmen am übernächsten Tag außer Kraft. Die Bundesnotbremse gilt zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021. Sehen landesrechtliche Regelungen schärfere Maßnahmen vor, sind diese vorrangig.

Wird der genannte Schwellenwert von 100 in einer Region überschritten, sind die zuständigen Behörden des Landes verpflichtet, die betroffenen Einwohner über das Inkrafttreten der Maßnahmen zu informieren. In der Regel wird dies zumindest über die Homepage der jeweiligen Landkreise, kreisfreien Städte und der betroffenen Gemeinden erfolgen.

Müssen Beschäftigte zu Hause arbeiten?

Im Rahmen der Einführung der Bundesnotbremse wurde § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) neu eingefügt. Danach haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten die Arbeit im Homeoffice anzubieten. Etwas anderes gilt nur, wenn zwingende betriebsbedingte Gründe entgegenstehen. Diese Regelung ist nicht neu, sondern fand sich zuvor in § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Mit der Einführung des § 27 Abs. 7 IfSG wurde die entsprechende Regelung aus der Corona-ArbSchV gestrichen.

Neu ist, dass Beschäftigte das Angebot zur Arbeit im Homeoffice annehmen müssen, sofern sie nicht nachvollziehbar begründen können, dass ihnen die Arbeit im Homeoffice nicht möglich ist. Das Angebot der Arbeit im Homeoffice darf von Beschäftigten nicht mehr grundlos abgelehnt werden.

Als mögliche Gründe für die Ablehnung nennt die Gesetzesbegründung räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder eine unzureichende technische Ausstattung. Konkrete Nachweise für das Vorliegen eines solchen Grundes müssen von den Beschäftigten nicht erbracht werden. Die bloße Mitteilung des Grundes an den Arbeitgeber soll ausreichen.

Unabhängig von der Bundesnotbremse können zusätzlich landesrechtliche Regelungen Anwendung finden. So haben in Berlin gewerbliche und öffentliche Arbeitgeber gemäß § 7a der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (CoronaSchV-Berlin) grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass höchstens 50 % der Büroarbeitsplätze zeitgleich genutzt werden.

Wie oft müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Tests anbieten?

Unabhängig von den Regelungen der Bundesnotbremse müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen kostenlosen Schnelltest zur Verfügung stellen. Das gilt nach § 5 Abs. 1 Corona-ArbSchV für die Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten können. Beschäftigte dürfen dieses Angebot jedoch grundsätzlich ablehnen, sofern es keine abweichende landesrechtliche Regelung gibt.

Solche abweichenden Regelungen bestehen zum Beispiel in Berlin und Sachsen. Nach § 6a Abs. 2 CoronaSchV-Berlin sind Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Regel körperlichen Kontakt zu Kunden haben, zur Durchführung der Tests verpflichtet. In Sachsen besteht nach § 3a Abs. 2 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung eine Testpflicht für Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt.

Wer kontrolliert die Einhaltung der Maßnahmen?

Die Einhaltung der Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz wird von den zuständigen Landesbehörden überwacht. Nach § 54 IfSG bestimmt die jeweilige Landesregierung durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde.

In Nordrhein-Westfalen sind die Bezirksregierungen zuständig. In Bayern wird diese Aufgabe durch die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) wahrgenommen. Die zuständige Behörde ist demnach für jedes Bundesland gesondert zu bestimmen.

Die Bundesnotbremse vor dem Bundesverfassungsgericht

Die Regelungen der Bundesnotbremse werden von vielen Stimmen scharf kritisiert und im Hinblick auf damit einhergehende Grundrechtseingriffe hinterfragt. Es handelt sich um bundesgesetzliche Regelungen, so dass sie von Bürgern nur im Wege der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht angegriffen werden können. Die ersten Verfahren wurden bereits eingeleitet. Diese richten sich vor allem gegen die nächtlichen Ausgangssperren und die Schließung von Geschäften. Es bleibt abzuwarten, ob die Gesetzesänderungen vor dem Bundesverfassungsgericht standhalten oder für verfassungswidrig erklärt werden.

Herzliche Einladung zum Workshop: Die Zukunft der Arbeit – Wo arbeiten wir nach der Pandemie?

Die Auswirkungen der Pandemie auf unseren Arbeitsalltag und die Frage, wie die Zukunft der Arbeit nach der Pandemie aussehen wird, möchten wir im Rahmen eines Webinars am 11. Mai 2021 von 12:00 – 13:30 Uhr näher beleuchten. Diskutieren Sie gerne mit! 

Weitere Informationen zu dem Workshop sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier >>

Weitere wichtige Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhalten Sie in unseren FAQ >>.

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