Betriebsrätemodernisierungsgesetz – An den Bedürfnissen der Praxis vorbei

Das Bundeskabinett hat am 31. März 2021 den Entwurf des „Betriebsrätemodernisierungsgesetzes“ beschlossen. 

Damit sollen im Kern Betriebsratsgründungen und -wahlen erleichtert und Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten bei dem Einsatz Künstlicher Intelligenz ("KI") sowie der Ausgestaltung mobiler Arbeit in den Betrieben gestärkt werden. Die digitale Beschlussfassung des Betriebsrats wird nun eine dauerhafte Option. Insgesamt scheinen die Regelungen leider wenig durchdacht und belasten finanziell die Unternehmen. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft, soll aber noch vor der Sommerpause beschlossen werden. 

Leichtere Gründung – Ausweitung Kündigungsschutz

Bisher galt in Kleinbetrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern verpflichtend das vereinfachte Wahlverfahren.  Dieses vereinfachte Verfahren soll nun auf Betriebe mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern ausgeweitet werden. Bei einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Arbeitgeber kann es bis zu einer Größe von 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern angewandt werden.

Das vereinfachte Wahlverfahren ist allerdings nur in der Theorie „vereinfacht“ und setzt vor allem auf verkürzte Fristen. Besteht bisher kein Betriebsrat, müssen innerhalb einer Woche zuerst der Wahlvorstand und danach der Betriebsrat gewählt werden. Weiterer Unterschied: Im vereinfachten Wahlverfahren treten einzelne Personen gegeneinander zur Wahl an, sog. Mehrheitswahl oder auch Personenwahl, im allgemeinen Wahlverfahren treten sog. Listen gegeneinander zur Wahl an.

Neu ist, dass nunmehr der spezielle befristete Kündigungsschutz der sogenannten "Vorfeld-Initiatoren" ausgeweitet werden soll. Bislang waren diese vor Kündigungen nicht besonders geschützt. Nunmehr sollen auch Arbeitnehmer geschützt sein, die bloße Vorbereitungshandlungen zur Gründung eines Betriebsrats unternehmen. Sofern sie eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgeben, dass sie einen Betriebsrat gründen möchten, sind sie für max. drei Monate vor verhaltensbedingten- und personenbedingten ordentlichen Kündigungen geschützt, nicht jedoch vor betriebsbedingten Kündigungen.

Der Kündigungsschutz für die zur Wahlversammlung einladenden Arbeitnehmer soll insofern ausgeweitet werden, als dass künftig statt bisher drei künftig die ersten sechs in der Einladung aufgeführten Arbeitnehmer gegen ordentliche Kündigungen geschützt werden.

Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit

Der Mitbestimmungskatalog des § 87 Abs. 1 BetrVG wird um eine neue Ziffer 14 erweitert: Der Betriebsrat soll nunmehr auch ein Mitbestimmungsrecht erhalten bei der "Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird." Damit wird ein eigenes Mitbestimmungsrecht nach Art eines Auffangtatbestands für die Ausgestaltung („wie“) von mobiler Arbeit geschaffen. „Ob“ mobile Arbeit eigeführt wird, entscheidet nach der geplanten Regelung zwar der Arbeitgeber.

Allerdings dürfte die Vorschrift bei der Belegschaft Erwartungen zur Einführung mobiler Arbeit schüren, zumal ohnehin die meisten Unternehmen irgendeine Art mobiler Arbeit praktizieren, so dass das Mitbestimmungsrecht regelmäßig tangiert sein dürfte. Vermissen lässt der Entwurf auch weiterhin eine Definition, was genau unter mobiler Arbeit zu verstehen ist. Klar scheint insoweit jedenfalls, dass jedenfalls der Außendienst keine mobile Arbeit darstellt, zumindest soweit dieser nicht mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

Mitbestimmungsrechte beim Einsatz Künstlicher Intelligenz

Der Gesetzesentwurf führt den Kabinettsbeschluss vom 15. November 2018 zur Strategie Künstliche Intelligenz fort. Dies findet in dreifacher Weise in den Entwurf Eingang:

  • Die Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen beziehen sich nun auch auf solche unter Einsatz von KI (§ 90 BetrVG). 
  • Künftig hat der Betriebsrat auch bei Auswahlrichtlinien mitzubestimmen, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien KI zum Einsatz kommt (§ 95 BetrVG).
  • Die Hinzuziehung eines Sachverständigen gilt künftig "als erforderlich", wenn der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen muss (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Eine gesonderte Prüfung der Erforderlichkeit findet nicht mehr statt. Auch muss nicht mehr etwa im Betrieb vorhandene interne Expertise vorrangig genutzt werden.

Eine finanzielle Mehrbelastung für Unternehmen durch die (erweiterte) Hinzuziehung von Sachverständigen liegt nahe. In den Gesetzesfolgen geht die Bundesregierung von einem jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von rund EUR 1,142 Millionen aus. Sie kalkuliert dabei den Einsatz für einen Tag zu einem Tagessatz (inkl. Mehrwertsteuer) EUR 833. 

Digitale Betriebsratsarbeit mit Rückschritten

Die aufgrund der COVID-19-Pandemie bis 30. Juni 2021 befristete Sonderregelung des § 129 BetrVG gestattete Betriebsratssitzungen sowie Sitzungen der Einigungsstellen und Wirtschaftsausschüsse per Video- und Telefonkonferenz. Dafür musste sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Diese Erleichterung soll nun wieder abgeschwächt werden: Der Gesetzesentwurf sieht jedoch nunmehr den Vorrang der Präsenzsitzung vor. Die Bundesregierung hält diese für vorzugswürdig, da Körpersprache, Mimik und Gestik besser wahrgenommen werden können und auch eher ein vertraulicher Einzelaustausch unter den einzelnen Betriebsratsmitgliedern möglich ist.

Per Video- und Telefonkonferenz darf künftig die Teilnahme an der Betriebsratssitzung daher nur noch erfolgen, wenn 
  • Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung des Betriebsrats unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
  • nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
  • sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Die Sitzung kann dann partiell, d.h. hybrid mit der Zuschaltung einzelner teilnahmeberechtigten Personen oder komplett als Video- oder Telefonkonferenz mit allen Mitgliedern als teilnahmeberechtigten Personen durchgeführt werden. Der Betriebsrat hat diesbezüglich die alleinige Entscheidungsbefugnis.

Die Absicherung des Vorrangprinzips per Geschäftsordnung kann in der Weise erfolgen, dass die Anzahl von jährlichen virtuellen Sitzungen oder virtuell zu besprechenden Themen begrenzt werden oder nur dann virtuell stattfinden, wenn es dem Gesundheitsschutz der Betriebsratsmitglieder dient. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die digitale Durchführung zu verlangen oder zu unterlassen.

Betriebsvereinbarungen sowie Beschlüsse der Einigungsstelle, die Interessenausgleich und Sozialplan regeln, können künftig mit qualifizierter elektronischer Signatur geschlossen werden.

Keine virtuellen Sitzungen der Einigungsstellen und Wirtschaftsausschüsse mehr

Eine Regelung zur Fortführung der während der COVID-19-Pandemie zulässigen Sitzungen der Einigungsstellen und Wirtschaftsausschüsse per Video- und Telefonkonferenz sieht der Entwurf des Betriebsrätemodernisierungsgesetz nicht vor. Eine Begründung dazu fehlt. Die Betriebsparteien können sich daher auch selbst einvernehmlich nicht mehr auf ein digitales Format der Verhandlung einigen.

In der Praxis besteht hierzu jedoch Bedarf, denn mancher in Frage kommende Einigungsstellenvorsitzende mit Spezialkenntnissen ließe sich so eher rekrutieren. Für den Arbeitgeber kostspielige Reisetätigkeiten für das Verfahren könnten zudem stark reduziert werden.

Ausblick & Fazit

Der Entwurf des Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde am 1. April 2021 in den Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 271/21). Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig deklariert, um das Gesetzgebungsverfahren bis zur parlamentarischen Sommerpause abzuschließen. Die nächste Plenarsitzung des Bundesrates selbst findet am 7. Mai 2021 statt.

Viele der Regelungen scheinen nicht zu Ende gedacht und an den Bedürfnissen der Praxis vorbei. Bedauerlich ist die Einschränkung virtueller Verhandlungen. Andere dringend benötigte Regelungen fehlen dagegen, vor allem zur Einführung und dem Update von Software: Jedes (kleinste) Update löst u. U. Mitbestimmungsrechte aus. Dies wird in Unternehmen nicht selten zur Blockadepolitik durch den Betriebsrat ausgenutzt. Eine praktikable gesetzliche Einschränkung wäre dringend erforderlich.

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