Whistleblower und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Änderungen durch das GeschGehG und die Hinweisgeber-Richtlinie

Schutz von Whistleblowern

Der Schutz von Whisteblowern wird durch die Geheimnisschutz-RL ((EU) 2016/943), umgesetzt durch das GeschGehG, sowie die Hinweisgeberschutz-Richtlinie ((EU) 2019/1937), deren Umsetzungsfrist bis Dezember 2021 andauert, stark verbessert.

So wurde zum Beispiel mit § 5 GeschGehG eine weitreichende Regelung getroffen, durch die das Melden von Missständen erlaubt wird. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Rechtfertigung, sondern um eine tatbestandsausschließende Regelung. Verletzt ein Whistleblower ein Geschäftsgeheimnis nach § 4 i.V.m. § 23 GeschGehG und würde es sich bei § 5 GeschGehG lediglich um einen Rechtfertigungstatbestand handeln, würde der Whistleblower gerechtfertigt handeln und nicht bestraft werden können. Journalisten und andere Personen, die Whistleblower unterstützen, könnten in dem Fall eines Rechtsfertigungstatbestandes allerdings wegen Beihilfe zur Verletzung des Geschäftsgeheimnisses belangt werden. Dem wurde durch die Einführung des § 5 GeschGehG als tatbestandausschließende Regelung entgegnet, weil durch den Ausschluss der Erfüllung des Tatbestands keine teilnahmefähige Haupttat für die unterstützenden Personen besteht, sodass eine Strafbarkeit wegen Beihilfe nicht in Frage kommt.

Fraglich ist, ob der Schutz von Whistleblowern in Bezug auf die zu meldenden Missstände im GeschGehG zu weitgehend ist. Whistleblowern ist die Meldung von Missständen nicht nur zur Aufdeckung von rechtswidrigen Handlungen, sondern auch zur Aufdeckung sonstigen Fehlverhaltens erlaubt. Daraus könnten sich Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben, die durch das GeschGehG nicht geklärt werden. Auch für Whistleblower schafft das Unklarheiten, da für sie unter Umständen nicht eindeutig klar ist, ob sie im Fall einer Meldung durch das Gesetz geschützt werden oder nicht.

Durch die Hinweisgeber-Richtlinie wird festgelegt, dass Whistleblowern durch die Meldung eines Missstands kein Nachteil entstehen soll. Aufgrund dessen sollen sie vor Entlassungen, Degradierungen und sonstigen Diskriminierungen geschützt werden. 

Problematisch ist allerdings, dass die Hinweisgeber-Richtlinie den Schutz bisher nur in Bezug auf das Melden von Missständen mit Bezug auf EU-Recht bestimmt hat. In Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie werden die Mitgliedstaaten motiviert, den Schutzbereich auch auf das nationale Recht auszuweiten. Davon sollte Gebrauch gemacht werden, um Lücken zu schließen und Verwirrung in Bezug auf den Schutzbereich zu vermeiden. 

Folgen für Unternehmen

Unternehmen hingegen müssen in Zukunft ihre Geschäftsgeheimnisse besser schützen: So müssen Unternehmen jetzt objektiv erkennbar machen, ob sie eine Information für schützenswert halten. In der Vergangenheit wurde ein Geschäftsgeheimnis danach bestimmt, ob ein „Geheimhaltungswille“ besteht. Diese subjektive Bestimmung wurde aufgehoben. Ob es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt, wird jetzt in § 5 GeschGehG rein objektiv bestimmt. Es kommt daher nun darauf an, ob „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“, zum Beispiel technischer, organisatorischer oder rechtlicher Art, getroffen wurden. 

Die Hinweisgeber-Richtlinie sieht vor, dass Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten eine interne Anlaufstelle für das Melden von Missständen einzurichten haben, um etwaigen Whistleblowern ihre Meldung zu vereinfachen. Davon profitieren gegebenenfalls aber auch die Unternehmen selbst, weil die Whistleblower sich möglicherweise nicht direkt an die Aufsichtsbehörde oder an die Öffentlichkeit wenden.

Den Whistleblowern ist es nach der Hinweisgeber-Richtlinie nämlich erlaubt, sich bezüglich eines Missstandes zuerst an eine interne Meldestelle oder aber direkt an die Aufsichtsbehörde zu wenden. Wenn auf eine solche Meldung hin nichts geschieht oder der Whistleblower Grund zur Annahme hat, dass ein öffentliches Interesse besteht, kann er mit der Meldung des Missstands auch direkt an die Öffentlichkeit gehen. Dies könnte durch die Einrichtung von internen Anlaufstellen vermieden werden.

Vorteilhaft für die Unternehmen als Geheimnisinhaber ist es, dass in den §§ 6 bis 8 GeschGehG zivilrechtliche Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen eingeführt wurden, die eine einfachere und effektivere Durchsetzung des Schutzes zulassen. 

So besteht durch die Regelung des § 6 GeschGehG ein Beseitigungsanspruch des Geschäftsgeheimnisinhabers gegenüber dem Rechtsverletzer eines Geschäftsgeheimnisses und bei Wiederholung kann der Rechtsverletzer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. § 7 GeschGehG gibt dem Geschäftsgeheimnis gegenüber dem Rechtsverletzer das Recht auf Herausgabe oder Vernichtung des Geschäftsgeheimnisses. Handelt es sich bei dem verletzten Geschäftsgeheimnis um ein Produkt, das durch den Rechtsverletzer bereits offengelegt wurde, kann der Geschäftsgeheimnisinhaber dessen Rückruf, dauerhafte Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung oder Rücknahme vom Markt verlangen.

Ist das Geschäftsgeheimnis bzw. Produkt durch den Rechtsverletzer bereits in Umlauf geraten, kann der Geschäftsgeheimnisinhaber gemäß § 8 GeschGehG zum Beispiel Auskunft darüber erlangen, für welche Hersteller, Lieferanten und Abnehmer das Produkt bestimmt war, in welcher Menge und zu welchem Preis das Produkt verkauft wurde bzw. werden sollte, welche Dokumente, Gegenstände, etc. der Rechtsverletzer besitzt, auf denen sich das Geschäftsgeheimnis befindet und von welcher Person der Rechtsverletzer von dem Geschäftsgeheimnis erfahren hat.

Diese zivilrechtlichen Regelungen können die Unternehmen im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geltend machen, um effektiv von dem dadurch garantierten Schutz Gebrauch zu machen.

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