Update zur Gesetzesinitiative für eine Regelung der mobilen Arbeit

Die Corona-Pandemie hat das mobile Arbeiten in den Fokus gerückt. Viele Arbeitnehmer äußern nicht nur aufgrund der herrschenden Covid-19 Pandemie den Wunsch, mobil zu arbeiten.

Mangels gesetzlicher Regelungen ist der Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet, dem Wunsch des Arbeitnehmers zu entsprechen. Dies will das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ändern und hat Anfang Oktober eine Gesetzesinitiative auf den Weg gebracht, mit der ein Anspruch auf mobiles Arbeiten eingeführt werden soll. Die Gesetzesinitiative stößt beim Bundeskanzleramt jedoch auf Gegenwind.

Wie funktioniert mobiles Arbeiten aktuell?

Die Definition von mobilem Arbeiten besagt, dass der Arbeitnehmer unter Verwendung von Informationstechnologie seine Arbeit an einem Ort außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte erbringt. Demnach kann mobiles Arbeiten entweder an einem Ort, der vom Arbeitnehmer selbst gewählt wird oder an einem fest mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort (z.B. zu Hause) erbracht werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich freiwillig auf die Möglichkeit mobil zu arbeiten. Hierzu schließen sie eine ergänzende vertragliche Regelung oder stützen sich auf Rahmenbedingungen, die bereits in einer Betriebsvereinbarung festgelegt sind. Will der Arbeitgeber dagegen nicht, dass der Arbeitnehmer mobil arbeitet, kann er diesen Wunsch formlos ablehnen, sofern mobiles Arbeiten nicht in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist.

Geplanter Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten

Die Gesetzesinitiative des BMAS von Anfang Oktober sieht vor, dass Vollzeitbeschäftigte einen gesetzlichen Anspruch auf jährlich 24 Tage mobiles Arbeiten erhalten, was zwei Tagen im Monat entspricht. Seinen Anspruch geltend machen können soll der Arbeitnehmer, indem er dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Termin in Textform Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung der mobilen Arbeit mitteilt. Um das Verlangen des Arbeitnehmers nach mobiler Arbeit ablehnen zu können, muss der Arbeitgeber zwingende dringende betriebliche Gründe darlegen.

Absage durch das Bundeskanzleramt

Die Gesetzesinitiative des BMAS wurde dem Bundeskanzleramt zur Prüfung vorgelegt, dort soll ihm jedoch eine deutliche Absage erteilt worden sein. Das Bundeskanzleramt soll die Gesetzesinitiative für „ungeeignet“ halten, um zwischen den Ministerien weiter beraten zu werden. Nach Ansicht des Bundeskanzleramtes, soll mobiles Arbeiten zwar möglich und einfacher gemacht werden, dafür bedürfe es aber keines Rechtsanspruchs. Ein solcher verursache zusätzliche Bürokratie. Die Tarifvertragsparteien seien in der Lage, das mobile Arbeiten selbst zu regeln.

Das BMAS will jedoch an seinem Vorhaben festhalten und setzt auf konstruktive Gespräche. Immerhin lege der Koalitionsvertrag fest, dass zur Förderung und Erleichterung von mobiler Arbeit ein rechtlicher Rahmen geschaffen werden solle.

Praxistipps

Aufgrund des heftigen Gegenwinds, den die Gesetzesinitiative des BMAS erfährt, wird ein rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf mobiles Arbeiten in nächster Zeit wohl nicht zu erwarten sein. Unabhängig von bestehenden gesetzlichen Regelungen sollten Arbeitgeber mobiles Arbeiten nicht kategorisch ausschließen. Die Möglichkeit, mobil zu arbeiten macht Unternehmen für Beschäftigte zu einem attraktiven Arbeitgeber. Mobiles Arbeiten kann dabei helfen, Fachkräfte zu binden, und die Motivation sowie die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter zu steigern.

Mobiles Arbeiten bedeutet auch keine langen Arbeitswege mehr sowie konzentrierteres Arbeiten in einem ruhigeren Arbeitsumfeld. Für die Unternehmen selbst kann mobiles Arbeiten maßgeblich zur eigenen Krisenresilienz beitragen, indem betriebliche Abläufe trotz Mobilitätseinschränkungen und Abstandsregelungen aufrecht erhalten bleiben können. Dies hat insbesondere die Covid-19 Pandemie deutlich gemacht.

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