Aktuelle BAG Rechtsprechung: Unterrichtung des Betriebsrats bei außerordentlichen Kündigungen

Das BAG stellt in seiner aktuellen Entscheidung klar, dass die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist nicht zu den „Gründen für die Kündigung“ i.S.d. § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG, über die der Betriebsrat durch den Arbeitgeber zu informieren ist, gehört. Die Entscheidung gibt Anlass, sich mit der erforderlichen Einbeziehung des Betriebsrats im Rahmen des Ausspruchs von Kündigungen zu beschäftigen, denn auch kleine Fehler können die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben.

BAG - Urteil vom 7. Mai 2020 – 2 AZR 78/19

Betriebsratsanhörungs- und Hinweispflicht des kündigenden Arbeitgebers

In dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Rechtsstreit klagte ein Arbeitnehmer gegen eine außerordentliche Kündigung. Die beklagte Arbeitgeberin hatte pflichtgemäß den Betriebsrat angehört, diesem jedoch nicht mitgeteilt, dass die Kündigungsfrist für den Ausspruch der fristlosen Kündigung auslief und dass der Arbeitnehmer aufgrund des geltenden Branchentarifvertrags ordentlich unkündbar war. Der Arbeitnehmer berief sich unter anderem darauf, dass die Arbeitgeberin weder die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt, noch den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört habe.

Das BAG entschied, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat weder über einen Sonderkündigungsschutz unterrichten, noch weitere Ausführungen zur Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 62 Abs. 2 BGB tätigen musste.

Kein Hinweis auf besonderen Kündigungsschutz

Nach dieser Entscheidung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung nicht darauf hinweisen, dass der betroffene Arbeitnehmer möglicherweise besonderen (vorliegend tariflichen) Kündigungsschutz genießt. Soweit ein Tarifvertrag lediglich die ordentliche Kündigung ausschließt, berührt dies gerade nicht die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung.  

„Gründe für die Kündigung“ nach Betriebsverfassungsgesetz

Gem. § 626 Abs. 2 BGB darf der Arbeitgeber nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund eine fristlose Kündigung aussprechen.

Der notwendige Inhalt der Unterrichtung gem. § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG richtet sich nach dem Sinn und Zweck des Beteiligungsrechts. Die Anhörung soll dem Betriebsrat nicht die selbstständige (objektive) Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung ermöglichen. Jedoch verweist das BAG in diesem Kontext auch darauf, dass die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat nicht so weit geht, wie seine Darlegungslast im Prozess.

Die Wahrung der Ausschlussfrist gehört nach dem BAG nicht zu den „Gründen für die Kündigung“ i.S.d. § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG, weshalb den Arbeitgeber dahingehend auch keine besonderen Auskunfts- bzw. Ausführungspflichten treffen. Der Arbeitgeber ist zwar verpflichtet, den Zeitpunkt des der Kündigung zugrunde liegenden Sachverhalts dem Betriebsrat mitzuteilen. Eine Unterrichtung über die Wahrung der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist muss hingegen nicht erfolgen.

Praxistipps zur Einbeziehung des Betriebsrats bei Kündigungen

Kündigt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, ohne zuvor den Betriebsrat entsprechend anzuhören, ist die Kündigung gem. § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam.

  • Diese Unwirksamkeit kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage und unter Wahrung der Frist des § 4 KSchG geltend machen.

    Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung, also sowohl vor einer ordentlichen, vor einer außerordentlichen als auch vor einer Änderungskündigung anzuhören.

  • Vor der Kündigung meint dabei: vor dem Ausspruch der Kündigung. Hierbei ist insbesondere zu bedenken, dass eine schriftliche Kündigung dann ausgesprochen ist, wenn sie den Machtbereich des Arbeitgebers verlassen hat.

    Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die notwendigen Angaben über die Kündigung mitteilen. Solche notwendigen Angaben sind:

  • die Personalien des betroffenen Arbeitnehmers,
  • die genaue Art der Kündigung,
  • sämtliche für oder gegen den Arbeitnehmer sprechenden Gründe, auf die die Kündigung gestützt werden soll sowie
  • der näher umschriebene Kündigungssachverhalt.

    Typische Fehler im Anhörungsverfahren können vermieden werden:

  • Die Anhörung muss mit dem Ausspruch der Kündigung im zeitlichen Zusammenhang stehen. Denn nur so ist sichergestellt, dass sich die nach Anhörung ausgesprochene Kündigung auf den aktuellen Kündigungsentschluss des Arbeitgebers bezieht. Unmittelbarkeit ist dabei nicht erforderlich.

Was die neue Entscheidung bringt

Der kündigende Arbeitgeber sieht sich einer Vielzahl von Anforderungen, die er erfüllen muss, um nicht der Gefahr einer Kündigungsschutzklage ausgesetzt zu sein, gegenüber. Hierbei kommt ihm die Entscheidung des BAG vom 7. Mai 2020 entgegen, die die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat begrenzt. Dass ein möglicher Sonderkündigungsschutz nur dann relevant ist, wenn dieser sich auch auf die zugrunde liegende und vom Betriebsrat anzuhörende Kündigungsart bezieht, ist nur konsequent. Eine andere Annahme würde das Informationsrecht des Betriebsrates gegenüber dem arbeitgeberseitigen Kündigungsrecht zu weit ausdehnen.

Ebenso wird durch die Ausführungen zu den „Gründen für die Kündigung“ i.S.v. § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG klargestellt, dass die Anhörung des Betriebsrats nicht dem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren gleichzusetzen ist.

Obwohl die Einbeziehung des Betriebsrats im Rahmen von kündigungsrechtlichen Entscheidungen weiterhin viele Fallstricke bietet, stellt die Entscheidung des BAG heraus, dass diese Fallstricke nicht endlos sind und der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat auch Grenzen gesetzt sind. Die Entscheidung des BAG ist daher sehr begrüßenswert.

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