Postfach vergrößern – AGG-Klagen vermeiden

Das BAG zur versehentlichen Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch auf Grund eines zu kleinen E-Mail-Postfachs

Anspruch eines schwerbehinderten Bewerbers auf Schadensersatz gemäß § 15 Abs. 2  AGG: Ein schwerbehinderter Bewerber bekam vom BAG einen Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen, da er, entgegen § 82 S. 2 SGB IX a.F. (§ 165 SGB IX n.F.), nicht zum Bewerbungsgespräch bei einem öffentlichen Arbeitgeber eingeladen wurde, weil seine Bewerbung auf Grund eines überlaufenden Outlook-Postfachs und durch eine Ungenauigkeit in der Absprache der Mitarbeiter nicht in den Geschäftsgang gelangt ist.
 

BAG-Urteil vom 23. Januar 2020, Az.: 8 AZR 484/18

Keine Einladung zum Bewerbungsgespräch trotz Pflicht

Im Jahr 2015 bewarb sich ein Schwerbehinderter via E-Mail auf eine für den Bezirk des Oberlandesgerichts Köln ausgeschriebene Stelle als Quereinsteiger für den Gerichtsvollzieherdienst. Die Bewerbung war mit dem deutlichen Hinweis auf seinen Grad der Behinderung und seine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen versehen. Dennoch wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, obwohl er fachlich für die Stelle nicht offensichtlich ungeeignet war. In diesem Fall muss ein öffentlicher Arbeitgeber den schwerbehinderten Bewerber gemäß § 82 S. 2 SGB IX a.F. (§ 165 SGB IX n.F.) zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Das OLG berief sich auf ein schnell überlaufendes Outlook-Postfach sowie Ungenauigkeiten in den Absprachen der mit der Bewerbung befassten Mitarbeiter. Die Bewerbung sei nicht in den Geschäftsgang gelangt und daher nicht berücksichtigt worden. Dagegen klagte der Bewerber auf Grundlage des § 15 Abs. 2 AGG.

Entschädigungen für Diskriminierung nach dem AGG

Das AGG hat das Ziel, Benachteiligungen wegen der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern. Im Fall einer Diskriminierung sind Entschädigungsansprüche von bis zu drei Monatsgehältern vorgesehen, selbst dann, wenn sich der Bewerber im Auswahlprozess ohnehin nicht durchgesetzt hätte.
 
Dabei wird es dem diskriminierten Bewerber durch die strengen Beweislastregelungen gem. § 22 AGG erleichtert, diese Ansprüche geltend zu machen. Dazu reicht es aus, wenn der Geschädigte Indizien einer Diskriminierung darlegen kann. Diese können vom Arbeitgeber zwar widerlegt werden, dies gelingt in der Praxis nur in den seltensten Fällen.

Indizwirkung der nicht erfolgten Einladung zum Bewerbungsgespräch

Die Nichteinladung des schwerbehinderten Bewerbers allein begründet jedoch keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, vielmehr handle es sich dabei um ein Indiz im Sinne des § 22 AGG, das die widerlegbare Vermutung begründe, der Bewerber sei wegen seiner Behinderung bzw. seiner Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nicht eingestellt worden.
 
Das Land NRW konnte diese Vermutung mit der Behauptung, die Bewerbung sei nicht wegen der Behinderung, sondern lediglich wegen Organisationsfehlern unberücksichtigt geblieben, nicht widerlegen. Insbesondere könne es sich nicht darauf berufen, dass die Bewerbung nicht in den Geschäftsgang gelangt sei. Die Bewerbung sei unstreitig zugegangen. Dass trotz des Zugangs eine tatsächliche Kenntnisnahme nicht möglich war, sei nicht ersichtlich. Es stelle auch keine Entschuldigung dar, dass die Speicherkapazität des E-Mail-Postfachs nicht für die Menge an Bewerbungen ausreiche. Zusätzliche Speicherkapazität sei für wenige Cent zu erwerben, was eine Größenordnung darstelle, die wirtschaftlich marginal und somit mit Blick auf den öffentlichen Haushalt unbeachtlich sei. Dies stelle einen grundlegenden Organisationsfehler dar. Das BAG bestätigte das Urteil des LAG Köln, welches dem Kläger einen Anspruch in Höhe von 1,5 Bruttomonatsgehältern zusprach.
 

Auswirkungen auf die Praxis

Diese Entscheidung stellt eine Aufforderung an alle Arbeitgeber dar, sich um zuverlässige interne Abläufe zu bemühen. Um AGG-Klagen vorzubeugen, müssen Arbeitgeber den gesamten Bewerbungsprozess, beginnend bei einer sorgfältig erstellten Stellenanzeige, bis hin zur akkuraten Bearbeitung und potentiellen Rücksendung der Bewerbungsunterlagen fehlerfrei organisieren. Insoweit zieht das Urteil des BAG weitere Kreise, als lediglich ein Organisationsverschulden bei einem zu kleinen E-Mail-Postfach anzunehmen, sondern ermahnt Arbeitgeber den gesamten Bewerbungsprozess sorgfältig zu organisieren.

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