Lockerungen des Arbeitszeitgesetzes durch die Covid-19- Arbeitszeitverordnung

Vorbeugung von Personalengpässen in systemrelevanten Bereichen 

Das aktuelle Infektionsgeschehen durch das Coronavirus verursacht eine Ausnahmesituation, die zugleich auch das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinwesens gefährdet. 

Während es durch Kranken- und Quarantänefälle bei den Beschäftigten, durch die Verpflichtung zur Kinderbetreuung wegen Schließung von Schulen und Kindertagesstätten sowie durch immer noch angeordnete Grenzschließungen zu Personalengpässen kommt, ist zugleich ein akuter Mehrbedarf bei der Herstellung und dem Vertrieb von Arzneimitteln, einschließlich Hygieneartikeln und Medizinprodukten zu bewältigen. 

Um dieser Herausforderung gerecht zu werden, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 7. April 2020 auf Grundlage des am 28. März 2020 in Kraft getretenen § 14 Abs. 4 ArbZG die Covid-19-Arbeitsverordnung („Covid-19-ArbZV“) erlassen. 

Unternehmen soll hierdurch die nötige Flexibilität verliehen werden, um ggf. kurzzeitig erhöhte Fehlzeiten mit vorhandenem Personal auszugleichen und die für die Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Infrastrukturen unverzichtbaren Produkte und Leistungen sicherzustellen.

Abweichungen von arbeitsgesetzlichen Bestimmungen für relevante Wirtschaftsbereiche 

Auf Grundlage der Covid-19-Arbeitszeitverordnung sind insbesondere folgende Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben möglich:

  1. Verlängerung der Höchstarbeitszeit, § 1 Covid-19-ArbZV
    Die werktägliche Höchstarbeitszeit kann von höchstens 8 Stunden gem. § 3 S. 1 ArbZG nunmehr auf bis zu 12 Stunden verlängert werden, soweit sie nicht durch organisatorische Maßnahmen vermieden werden kann.

  2. Verkürzung der täglichen Ruhezeit, § 2 Covid-19-ArbZV
    Die tägliche Ruhezeit darf bei notwendigen Tätigkeiten um bis zu 2 Stunden verkürzt werden, eine Mindestdauer von 9 Stunden aber nicht unterschreiten.

  3. Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen an Sonn- und Feiertagen, § 3 Covid-19-ArbZV
    Das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung gem. § 9 Abs. 1 ArbZG ist vorübergehend insoweit aufgehoben, als die Arbeit nicht an Werktagen vorgenommen werden kann. Die Gewährung von Ersatzruhetagen für Beschäftigungssonntage muss nunmehr innerhalb von 8 Wochen, spätestens aber bis zum 31. Juli 2020 geschehen.

Die Ausnahmeregelungen setzen dabei einheitlich voraus, dass diese zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern erforderlich sind. 

Die Covid-19-ArbZV ist am 10. April 2020 in Kraft getreten und zunächst bis zum 31. Juli befristet. Die Regelungen dürfen aktuell bis zum 30. Juni 2020 angewendet werden.

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