Der Vergütungsanspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle entfällt bei wirksamer Bestellung durch den Betriebsrat ausnahmsweise, wenn der Bestellungsbeschluss des Betriebsrats schwerwiegend gegen die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG verstößt und der Besitzer dies erkennen musste.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. November 2019 – 7 ABR 52/17 (LAG Nürnberg, Beschluss vom 19. September 2017- 2 TaBV 75/16)
Die Parteien streiten um den Vergütungsanspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle. Nachdem eine Einigungsstelle mit drei Beisitzern je Seite im Rahmen eines Beschlussverfahrens eingesetzt worden ist, beschloss der Betriebsrat einen Gewerkschaftsvertreter und zwei Rechtsanwälte als Beisitzer sowie den Betriebsratsvorsitzenden als „Berichterstatter des Betriebsrates und Verfahrensbevollmächtigten“ in die Einigungsstelle zu entsenden. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass der Betriebsrat durch Benennung ausschließlich außerbetrieblicher Beisitzer eine Einflussnahmemöglichkeit durch den Arbeitgeber verhindern wollte. Nach Beendigung der Einigungsstelle übernahm der Arbeitgeber lediglich das Honorar eines der als Beisitzer bestellten Rechtsanwälte und verweigerte die Übernahme des Honorars des zweiten als Beisitzer bestellten Rechtsanwalts, da dessen Bestellung nicht erforderlich gewesen sei und gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoße.
Nach § 76a Abs. 3 BetrVG hat ein betriebsfremder Beisitzer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit im Einigungsstellenverfahren, dessen Höhe sich nach den Grundsätzen des § 76a Abs. 4 BetrVG richtet. Der Honoraranspruch hängt lediglich von einer wirksamen Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstelle sowie der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer ab. Das Bundesarbeitsgericht hat noch einmal bestätigt, dass der Honoraranspruch eines betriebsfremden Beisitzers auf Arbeitnehmerseite nicht voraussetzt, dass der Betriebsrat die Benennung eines oder mehrerer betriebsfremder Beisitzer für erforderlich halten durfte und verweist darauf, dass für dessen Auswahlentscheidung in erster Linie das Vertrauen in die Person des Beisitzers maßgebend sei, solange die vom Betriebsrat ausgewählte Person hinsichtlich ihrer Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich der Regelungsmaterie nicht offensichtlich ungeeignet ist.
Lediglich wenn der Betriebsrat von seiner Freiheit bei der Bestellung von Beisitzern entgegen dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) aus offenkundig sachwidrigen Motiven Gebrauch macht und dies für den Beisitzer erkennbar war, kann dieser sich nicht darauf berufen, wirksam vom Betriebsrat bestellt worden zu sein und einen Vergütungsanspruch verlangen. Bei der Beurteilung, ob offenkundig sachwidrige Motive maßgeblich waren, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Die Kosten der Einigungsstelle zu erhöhen und damit einen Einigungsdruck auf den Arbeitgeber auszuüben, könnte jedoch beispielsweise nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts als entsprechend offenkundig sachwidriges Motiv anzusehen sein.