Kommissar Rex entscheidet – Rechtswidrigkeit des „Hab-Acht-Befehls“ an einen Diensthund

Neben einer Fülle verschiedener Kommandos und Fähigkeiten ist auch der sogenannte „Hab-Acht-Befehl“ ein wichtiger Bestandteil der Ausbildung eines Polizeihundes: Der Hund lernt im Zuge dieses Befehls, einen Betroffenen zu bewachen, aggressive oder fluchtartige Bewegungen zu erkennen und nach eigenem „Ermessen“ einzugreifen, sofern eine Situation für ihn bedrohlich wirkt und außer Kontrolle zu geraten scheint. Es gilt, die potenzielle Eskalation sowie die Gefährdung von Personen rechtzeitig zu antizipieren und zu verhindern.

Einem derartigen Einsatz des Polizeihundes stehen jedoch verschiedene rechtliche Bedenken entgegen. So kategorisieren die als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden Polizeigesetze Diensthunde als „Hilfsmittel“ der Polizei, die vor allem bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs zum Einsatz kommen. Der Entschluss zur Ausübung dieses Zwangs ist dabei allerdings nach gesetzlicher Intention dem menschlichen Vollzugsbeamten überlassen, der hierbei von seinen tierischen Kollegen lediglich unterstützt wird. Beim Einsatz in der Hab-Acht-Stellung ändert sich dieses Verhältnis allerdings, da der Hund nunmehr keinesfalls lediglich als Hilfsmittel fungiert, sondern seinen eigenen Willensentschluss anstelle des polizeilichen Ermessens setzt.

Rechtliche Unsicherheiten ergeben sich auch aus dem Erfordernis, dass bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs die Zweckmäßigkeit des Handelns fortlaufend überprüft werden muss. Derart abstrakte Denkleistungen sind menschlichen Ermittlern vorbehalten, sodass einem autonomen Einsatz der vierbeinigen Unterstützung auch aus dieser Perspektive Einwände entgegenstehen.

Welche Einsatzmöglichkeiten eines Polizeihundes gibt es und wo findet die Aufgabenübertragung vom Beamten auf den Polizeihund eine rechtliche Grenze? Wie weit ist einem Tier zuzutrauen, eine Situation adäquat, d.h. unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren und unter Anwendung eines richtigen Wertemaßstabs, einzuschätzen? 

Unser Associate Christian Müller befasst sich in seinem gemeinsamen Artikel mit Staatsanwalt Tim Lisner in der NVwZ mit der Rechtmäßigkeit bzw. der Rechtswidrigkeit des „Hab-Acht-Befehls“ und setzt diesen in das Spannungsverhältnis der Grenzen des situativen Ermessensspielraumes, der zu gewährleistenden menschlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie der zu bewahrenden körperlichen Unversehrtheit. 

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