Schwerbehindertenvertretung: Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen

Die Schwerbehindertenvertretung ist bei der Umsetzung eines Arbeitnehmers nicht zu beteiligen, wenn noch nicht über dessen Gleichstellungsstatus entschieden ist.

BAG-Beschluss vom 22. Januar 2020, ABR 18/18

Hintergrund des Verfahrens

Eine Arbeitnehmerin, die als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 30 anerkannt ist, hat einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt und ihre Arbeitgeberin hierüber entsprechend informiert. Diese setzte die Arbeitnehmerin in der Folgezeit vorübergehend in ein anderes Team um, ohne die Schwerbehindertenvertretung vorab zu beteiligen. Nach erfolgter Umsetzung wurde der Arbeitnehmerin die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen – rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung - bescheinigt. Die Schwerbehindertenvertretung wehrt sich gegen ihre unterbliebene Beteiligung vor erfolgter Umsetzung.
 

Die Rückwirkung der Feststellung wirkt sich nicht auf die Informationspflichten des Arbeitgebers aus. 

Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor seiner Entscheidung anzuhören. Dies gilt nach den gesetzlichen Regelungen sowohl für schwerbehinderte als auch diesen gleichgestellte Personen. Die Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person wird durch die Bundesagentur für Arbeit festgestellt und hat konstitutive Wirkung. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht das Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung.
 
Zwar wirkt die Gleichstellung auf den Tag des Eingangs des Antrags zurück, dieser Umstand begründet aber keine vorsorgliche Benachrichtigungspflicht der Schwerbehindertenvertretung durch den Arbeitgeber. Wesentliche Bedeutung kommt der Rückwirkung vielmehr in Bezug auf den besonderen Kündigungsschutz zu.

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