Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch freie Mitarbeiter, die ihr Einkommen im Wesentlichen von einem Auftraggeber beziehen, haben nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts einen Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz.
Im ersten Urteil zum Entgelttransparenzgesetz wurde klargestellt, dass der Beschäftigtenbegriff des Gesetzes unionskonform auszulegen ist und somit auch freie Mitarbeiter erfasst. Da das Entgelttransparenzgesetz die Gleichbehandlungsrichtline 2006/54/EG umsetzt, muss auf den unionsrechtlichen, weiten Beschäftigungsbegriff zurückgegriffen werden, der die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen nicht kennt.
Geklagt hatte eine Redakteurin, die jahrelang bei einer Landesfernsehanstalt beschäftigt war und deren Auskunftsersuchen nach dem Entgelttransparenzgesetz mit der Begründung abgelehnt wurde, dass ihr dieser Anspruch als freie Mitarbeiterin nicht zustünde.
Das Entgelttransparenzgesetz dient allein dem „Durchsetzen“ des bereits seit längerem sowohl nach nationalem, als auch nach europäischem Recht bestehenden Anspruchs nach Lohngleichheit. Der sogenannte „Gender-Pay-Gap“ sollte dadurch geschlossen bzw. verringert werden. Allerdings bislang ohne nennenswerten Erfolg. Untersuchungen zufolge, haben bisher nur wenige Beschäftige von diesem Auskunftsanspruch Gebrauch gemacht.