CRD V – Welche Neuerungen sind bei der Vergütung im Bankensektor zu erwarten?

Was bringt die neue CRD V – Richtlinie? Der EU-Gesetzgeber hat seine Anforderungen an die Vergütungssysteme der Banken erneut überarbeitet. Die Capital Requirements Directive Richtlinie (CRD V) ist in Deutschland bis spätestens zum 28. Dezember 2020 in nationales Recht umzusetzen.

Die enthaltenen Gesetzesänderungen zielen im Wesentlichen darauf ab, Risiken im Bankensektor zu minimieren, die Widerstandsfähigkeit von Banken zu erhöhen und das Prinzip der proportionalen Regulierung zu stärken. Aber auch Neuregelungen bezüglich der Vergütung in Finanzinstituten sind in CRD V enthalten.

Praktische Auswirkungen im Bereich der Vergütung

Achtenswerte Neuerungen im Rahmen der Vergütung (Art. 74ff, 94ff CRD V) sind: 

  • Zur einheitlichen Umsetzung des Proportionalitätsgrundsatzes wird eine Bilanzsummengrenze von grundsätzlich fünf Milliarden Euro für die Einstufung als bedeutendes Institut vorgegeben. Demnach können Finanzinstitute, deren Bilanzsumme in den letzten vier Jahren grundsätzlich weniger als fünf Milliarden Euro betragen hat, von der Anwendung der besonderen Risk Taker-Vorgaben für die variable Vergütung absehen. Allerdings können die Mitgliedstaaten diesen Wert unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 15 Milliarden Euro anheben. 

  • Alle öffentlich-rechtlichen Förderbanken werden vom Anwendungsbereich der Capital Requirements Regulation (CRR) ausgenommen. Sie sind danach als sogenannte Nicht-CRR Institute auch automatisch von einzelnen Anforderungen der InstitutsVergVO befreit. Nach § 1 II InstitutsVergVO sind die Vorschriften für Abfindungen (§ 5 VI InstitutsVergVO) und zur Offenlegung von Vergütungsangaben (§ 16 InstitutsVergVO) demnach nicht anzuwenden.

  • Die Vergütungsregelungen und -praxis sind geschlechtsneutral auszurichten.

  • Die Verankerung der Angemessenheit von Vergütungspolitik und -systemen im Risikomanagement wird verstärkt und als Grundsatz der Good-Corporate Governance festgeschrieben.

  • Der Zurückbehaltungszeitraum für die aufgeschobene Auszahlung der variablen Vergütung von Risk-Takern wird auf mind. vier bis fünf Jahre angehoben.

  • An der, in Deutschland bereits geltenden, Freigrenze für die aufgeschobene Auszahlung der variablen Vergütung von Risk Takern (EUR 50.000) wird festgehalten. Gleichzeitig wird die Regelung auch insofern verschärft, als dass Beiträge unter EUR 50.000 aufzuschieben sind, sofern sie mehr als in Drittel der Gesamtvergütung betragen. 

  • Die nach Erfahrung der betroffenen Banken, zum Teil in ihrer Anwendung arbeitsaufwändigen Regeln für die Identifizierung von Risk Takern, sollen überarbeitet werden. Dazu soll die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA bis zum 28. Dezember 2020 neue technische Regulierungsstandards aufweisen.

Wann wird die CRD V Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt?

Die Neuerungen der CRD V sind vom deutschen Gesetzgeber innerhalb der 18-monatigen Umsetzungsfrist in nationales Recht umzusetzen, d.h. bis spätestens 28. Dezember 2020. Derzeit besteht kein klarer Zeitplan für den Gesetzgebungsprozess in Deutschland; es werden langwierige Verhandlungen erwartet. Gegenwärtig wird ein entsprechender Referentenentwurf erarbeitet, welcher zeitnah auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht und zur öffentlichen Konsultation gestellt werden soll. Die Vorgaben der CRD V sollen hauptsächlich durch Änderungen im Kreditwesengesetz umgesetzt werden. Vereinzelt sind auch Änderungen in der Solvabilitätsverordnung und in der Großkredit- und Millionenkreditverordnung zu erwarten. 

Fazit

Interessant dürfte vor allem werden, wie der Gesetzgeber die neue EU-weite Proportionalitätsgrenze für die Einstufung umsetzen wird. Die vorgeschriebene Bilianzsummengrenze von 5 Milliarden Euro würde die Anzahl der als bedeutend einzustufenden Institute vermutlich deutlich steigern. Zu erwarten ist wohl, dass Deutschland bei der Umsetzung der Richtlinie die 15 Milliarden Euro Grenze beibehalten wird.

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