Sie benötigen einen schnellen Überblick über Änderungen im Gesellschaftsrecht und Maßnahmen, welche der Gesetzgeber angesichts der Corona-Pandemie beschlossen hat?
Nachstehend finden Sie eine Übersicht zu diesen Gesetzesänderungen und Maßnahmen, durch welche
allen Unternehmen das Ergreifen von gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen (etwa das Abhalten einer Hauptversammlung und das Fassen von Gesellschafterbeschlüssen) erleichtert wird;
die Pflicht zur Stellung von Insolvenzanträgen für alle Unternehmen ausgesetzt wird, die sich nur aufgrund der Corona-Pandemie in einer schwierigen finanziellen Situation befinden;
dem neu errichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds die Rekapitalisierung von Unternehmen in der Realwirtschaft erleichtert wird; und
Bund und Länder umfangreiche Finanzhilfen für Unternehmen zur Verfügung stellen.
Um sich den Text des jeweiligen Gesetzes oder der jeweiligen Maßnahme anzusehen, klicken Sie einfach auf die bereitgestellten Links. Wir haben außerdem Verweise auf weiterführende Beiträge zusammengestellt, die wir von Bird & Bird für Sie verfasst haben.
Wenn weitere Gesetze oder Maßnahmen beschlossen werden, werden wir diese Übersicht für Sie aktualisieren.
Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds "Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS" (Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungs-gesetz - FMStBG)
Erleichterungen für verschiedene Arten von Kapitalmaßnahmen im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds in Unternehmen der Realwirtschaft, insbesondere Erleichterungen für
die Ausnutzung oder Schaffung von genehmigtem Kapital
die Kapitalerhöhung- und -herabsetzung
die Schaffung eines bedingten Kapitals
die Beschlussfassung in Hauptversammlungen
Kapitalmaßnahmen durch Dritte
die Begebung von Genussrechten und nachrangigen Schuldverschreibungen
die Eingehung einer stillen Gesellschaft
Insolvenzrechtliche Änderungen
Für allgemeine insolvenzrechtliche Änderungen siehe unten unter "Insolvenzrecht"
Abweichend vom Gesetz können Gesellschafterbeschlüsse in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe gefasst werden, ohne dass sämtliche Gesellschafter ihr Einverständnis erklären müssen
Erleichterungen für verschiedene Arten von Kapitalmaßnahmen im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds in Unternehmen der Realwirtschaft, insbesondere Erleichterungen für
Maßnahmen der Kapitalerhöhung und -herabsetzung und die Schaffung von genehmigtem Kapital sowie ein Bezugsrechtsausschluss; diese bedürfen nur noch der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen
die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen; deren Eintragung im Handelsregister ist nicht mehr Wirksamkeitsvoraussetzung, vielmehr genügt z.B. Veröffentlichung des angemeldeten Beschlusses auf der Webseite
den Ausschluss von Gesellschaftern; sofern für eine Stabilisierungsmaßnahme erforderlich, können Gesellschafter nunmehr mit einer Dreiviertel-Mehrheit gegen Abfindung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden
Erleichterungen für verschiedene Arten von Kapitalmaßnahmen im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds in Unternehmen der Realwirtschaft, insbesondere
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann Mitglied von Genossenschaften werden
Satzungsänderungen von Genossenschaften zur Kapitalverstärkung sind unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden und unverzüglich einzutragen, sofern der zugrundeliegende Beschluss nicht offensichtlich nichtig ist.
Im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen stehende Rechtshandlungen können insolvenzrechtlich nicht zu Lasten des Fonds, des Bundes etc. angefochten werden.
Die insolvenzrechtlichen Vorschriften über Gesellschafterdarlehen gelten nicht in Bezug auf die Stabilisierungsmaßnahmen.
Die Rechtsgrundsätze der verdeckten Sacheinlage finden keine Anwendung.
Der Bund und die einzelnen Länder haben darüber hinaus eine Vielzahl von eigenen Maßnahmen getroffen bzw. die Maßnahmen des Bundes ergänzt bzw. erweitert: