Corona-Krise und Arbeitsrecht: Neue Regelungen zur Verlängerung von Kurzarbeit

Selbst die aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse sehen das Ende der Corona-Pandemie nicht in naher Zukunft, vor allem nicht vor Ende des Jahres. Insofern bleibt zu erwarten, dass uns weitere wirtschaftliche Einbuße begleiten werden – darauf hat jetzt auch die Bundesregierung mit neuen Regelungen zur Verlängerung des Kurzarbeitergeldes reagiert. 

Nach den Zahlen des statistischen Bundesamtes ist das Bruttoinlandsprodukt in Deutschland im zweiten Quartal des Jahres 2020 um knapp 10 % gesunken. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie zeigen sich weiterhin und sind deutlich spürbar im Arbeitsleben.

Deshalb wurden bereits im Frühjahr umfangreiche Maßnahmepakete geschnürt, die zu einer Entlastung und Sicherung des Fortbestands von Unternehmen führen sollten. Kurzfristige Finanzspritzen und befristete Sonderregelungen, wie die Senkung der Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld waren wirksame Instrumente, um den Unternehmen schnelle wirtschaftliche Erleichterungen und Stabilität zu verschaffen. Da die weiteren Entwicklungen der Pandemie jedoch nicht absehbar sind, sich das Jahr und damit die Befristungsregelungen aber dem Ende zuneigen, ist es an der Zeit gewesen, die bestehenden Sonderregelungen zu verlängern. 

Konkret hat die Bundesregierung am 16. September 2020 einen Gesetzesentwurf und zwei Verordnungsentwürfe beschlossen. Das sogenannte „Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der Covid-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz)“ soll gemeinsam mit einer „Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ und einer „Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ dafür sorgen, dass die Finanzhilfen fortgesetzt werden, ein verlässlicher Rahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber geschaffen wird und die Voraussetzungen für einen möglichst stabilen Arbeitsmarkt auch im Jahr 2021 gegeben sein werden. 

Das Kurzarbeitergeld soll von 12 auf insgesamt maximal 24 Monate verlängert werden. Die Zugangserleichterungen bleiben befristet bis Ende 2021 bestehen. Die während der Kurzarbeit anfallenden Sozialversicherungsbeträge sollen die Arbeitgeber weiterhin vollständig bis Mitte 2021 erstattet bekommen, danach zu 50 %. 
Im Detail gestalten sich die Regelungen wie folgt:

1. Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie („Beschäftigungssicherungsgesetz“): 

  • Die aktuell bereits geltende Erhöhung des Kurzarbeitergeldes von 70 bzw. 77 % ab dem vierten Bezugsmonat und 80 bzw. 87 % ab dem siebten Bezugsmonat wird bis zum 31. Dezember 2021 für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlängert, denen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. 
  • Zudem werden die bestehenden Regelungen über einen zusätzlichen Verdienst ebenfalls bis 31. Dezember 2021 verlängert, sodass Entgelte aus einer während der Kurzarbeit begonnenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleiben.
  • Beabsichtigt ist zudem den Anreiz, die Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, zu stärken. Die für diese Fälle sonst geltende Regelung, nach der die Sozialversicherungsbeiträge nur dann zur Hälfte erstattet werden, wenn die Zeit der Weiterbildung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls beträgt, findet keine Anwendung. 

2. Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

  • Die seit Frühjahr 2020 befristet bestehenden Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld (geringere Mindestanforderungen sowie negative Arbeitszeitkonten) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, sofern bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit in dem beantragenden Betrieb eingeführt wurde.
  • Die Möglichkeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld zu beantragen, wird bis zum 31. Dezember 2021 für Verleihbetriebe verlängert, soweit diese bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Bis zum 30. Juni 2021 wird zudem die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit verlängert. Ab dem 01. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 werden Sozialversicherungsbeiträge zu 50% erstattet, für den Fall, dass mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.

3. Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt haben, auf eine Höchstbezugsdauer von 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.

Derzeit befindet sich das Gesetz für Beschäftigungssicherung infolge der Covid-19-Pandemie noch im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren. Es wird voraussichtlich gemeinsam mit der ersten und zweiten obengenannten Verordnung am 01. Januar 2021 in Kraft treten.

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