Unternehmen in der Corona-Krise: Aktuelle Gesetzänderung zur Unterstützung von Unternehmen

Das Corona-Virus hat längst viele Unternehmen erreicht. Die Symptome sind unter anderem erhebliche finanzielle Verluste durch Arbeitsausfälle. Teilweise im Eilverfahren wurden nun neue Gesetze beschlossen, die zu einer Entlastung der Unternehmen führen sollen. Neben den neuen Regelungen zur Kurzarbeit sind auch Änderungen im Insolvenz-, Gesellschafts- und Umwandlungsrecht eingeführt worden, über die im Folgenden ein kurzer Überblick gegeben wird:


Die neuen Regelungen zur Kurzarbeit 

Am 13. März 2020 hat der Bundestag in einem Eilverfahren das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelung für das Kurzarbeitergeld verabschiedet, das rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Die Neuregelung führt zu einer deutlichen Erleichterung für Unternehmen. Im Einzelnen sind folgende Änderungen beschlossen worden, die zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet worden sind:

  • Kurzarbeit kann bereits dann angeordnet werden, wenn mindestens 10 % der Arbeitnehmer vom Arbeitsausfall betroffen sind (zuvor: ein Drittel).
  • Auf den vorrangigen Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird verzichtet.
  • Leiharbeitnehmer können nun ebenfalls Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber für kurzarbeitende Beschäftigte bislang zumindest anteilig tragen musste, werden nun vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Neuerungen für Arbeitgeber, Insolvenzanträge, Gesellschaftsversammlungen und Umwandlungen 

Ende März wurde außerdem ein Gesetzespaket verabschiedet, mit dem einige Veränderungen unter anderem im Bereich des Insolvenz-, Gesellschafts-, Zivil- und Umwandlungsrechts einhergehen. Die Gesetze sind bereits am 28. März 2020 in Kraft getreten. Das Infektionsschutzgesetz enthält nun einen Entschädigungsanspruch für Eltern von maximal 12-jährigen oder behinderten Kindern, die ihre Kinder selbst betreuen müssen, weil die Schule oder eine andere Betreuungseinrichtung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen wurde und keine anderweitigen Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Der Entschädigungsanspruch entspricht dem regulären Entgelt und ist für bis zu sechs Wochen vom Arbeitgeber zu zahlen, der bei der zuständigen Behörde einen Erstattungsanspruch geltend machen kann.

Durch das neue Gesetzespaket wird außerdem die Insolvenzantragspflicht für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dadurch soll vermieden werden, dass ein Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen muss, weil ein Antrag auf öffentliche Hilfen im Rahmen der Corona-Pandemie noch nicht bearbeitet wurde. Im Gesellschaftsrecht wird für Aktiengesellschaften die präsenzlose virtuelle Hauptversammlung mit verkürzter Einberufungsfrist unter Zuhilfenahme geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel befristet bis zum 31. Dezember 2021 eingeführt. Zusätzlich darf der Vorstand abweichend von § 59 Abs. 1 AktG künftig auch ohne Ermächtigung durch die Satzung entscheiden, einen Abschlag auf den Bilanzgewinn an die Aktionäre zu zahlen.Für die GmbH wird, für denselben Zeitraum befristet, die erleichterte Möglichkeit einer Beschlussfassung in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe geschaffen.

Im Umwandlungsrecht wird die Frist für die Aktualität der Schlussbilanz, die dem Registergericht gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG bei der Anmeldung der Umwandlung beizufügen ist, auf zwölf Monate verlängert. Damit soll verhindert werden, dass aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern. Auch diese Maßnahme ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

Soforthilfen durch die KfW und die Bundesländer

Die staatliche KfW-Förderbank bietet mit der „KfW-Coronahilfe“ Unterstützung für Investitionen und laufende Kosten. Gefördert werden Unternehmen und Freiberufler. Die Kredite können durch das Unternehmen bei der jeweiligen Hausbank beantragt werden. Darüber hinaus haben die einzelnen Bundesländer für eine schnelle und unbürokratische Soforthilfe mehrere Milliarden Euro bereitgestellt. Das Land Nordrhein-Westfalen bietet beispielsweise Zuschüsse zur Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe (u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten etc.) von bis zu 25.000 EUR für Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige mit bis zu 50 Beschäftigten an, die ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Das elektronische Antragsverfahren ist am 27. März 2020 gestartet worden und ist unter diesem Link zu erreichen.
 

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