Mitteilung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung („IVV“)

Am 27. März 2019 hat die BaFin einen Entwurf zur Änderung der IVV zur Konsultation veröffentlicht.

Aufgrund der Verabschiedung des „Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union“ („Brexit-StBG“) am 22. Februar 2019 und der Änderungen des Kreditwesengesetzes („KWG“) soll die IVV redaktionell geändert werden. 

Die Änderung des KWG lockert in wesentlicher Hinsicht den Kündigungsschutz für Risikoträger bedeutender Institute. Risikoträger in bedeutenden Instituten, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des § 159 Sozialgesetzbuch VI übersteigt, werden leitenden Angestellten, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, im Hinblick auf den Kündigungsschutz gem. § 14 Absatz 2 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz gleichgestellt. Das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Westen derzeit EUR 241.200, 00 brutto und im Osten: EUR 221.400,00 brutto. Hierdurch sollen Risiken für bedeutende Institute des Finanzsektors minimiert werden, die aus der Tätigkeit natürlicher Personen erwachsen, welche besonderen Einfluss auf das Risikoprofil des gesamten Instituts haben können.

Aus diesem Umstand ergeben sich notwendige redaktionelle Folgeänderungen für die IVV wie sie in dem Referentenentwurf der BaFin dargestellt sind.

Wesentliche Neuheiten für Institute ergeben sich aus den Änderungen der IVV jedoch nicht.
 
Weiterhin stellt die IVV Institute vor Herausforderungen in der Umsetzung der Vorgaben. Sie führt zu einem höheren Zeitaufwand, weil sich die Institute einem nachhaltigen und transparenten Vergütungssystem widmen müssen und weiterhin einzelne Rechtsfragen zu der Anwendung der IVV ungeklärt sind.

Der ursprünglich vor allem von den nicht-bedeutenden Instituten befürchtete große neue Wurf mit Vorgaben für die variable Vergütung von Risikoträgern bleibt weiterhin aus. Ob aus gesetzgeberischer Sicht zukünftig Neuerungen zu erwarten sind, ist vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Entwicklungen abzuwarten. Der Brexit im Oktober 2019 oder später mit der zu erwartenden Aufwertung des Bankenplatzes Deutschland könnte entsprechende Änderungen herbeiführen.

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