Mangelnde Kooperation und Blockadehaltung des Betriebsrates kann unzulässige Rechtsausübung darstellen

Setzt sich der Arbeitgeber über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinweg, indem er trotz fehlender Einigung bzw. fehlenden Beschluss der Einigungsstelle eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme anordnet, so kann der Betriebsrat grundsätzlich gerichtlich einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen. Die Maßnahme darf dann nicht umgesetzt werden.

Urteil des BAG vom 12. März 2019 — 1 ABR 42/17

Diesem Unterlassungsanspruch des Betriebsrates hat das BAG eine Grenze gesetzt: Wenn sich der Betriebsrat dauerhaft, wiederholt und ohne sachliche Begründung den Maßnahmen des Arbeitgebers entgegenstellt, sprich diese schlichtweg willkürlich blockiert, soll er sich nicht auf den ihm formal zustehenden Unterlassungsanspruch berufen können.

Sachverhalt: Betriebsrat blockiert konstruktive Mitwirkung bei Aufstellung von Dienstplänen

Die Arbeitgeberin, eine Krankenhausbetreiberin, und ihr Betriebsrat stritten um die Aufstellung von Dienstplänen. Bei der Aufstellung von Dienstplänen hat der Betriebsrat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Eine Zeit lang kooperierten die Arbeitgeberin und der Betriebsrat bei der Aufstellung der Dienstpläne gut. Nach einiger Zeit begann der Betriebsrat jedoch, die von der Arbeitgeberin stets rechtzeitig vorgelegten Dienstpläne abzulehnen. Als Begründung führte er dabei jeweils pauschal an, dass die Dienstpläne tarif- und gesetzeswidrig seien. Termine für Beratungen sowie die Bitte der Arbeitgeberin, sich mit der Bildung einer Einigungsstelle einverstanden zu erklären, lehnte er ab.
 
Dies zwang die Arbeitgeberin monatlich dazu, die Einsetzung einer Einigungsstelle durch ein arbeitsgerichtliches Verfahren zu erzwingen. Gegen die Beschlüsse des Gerichts zur Einsetzung einer Einigungsstelle legte der Betriebsrat regelmäßig Widerspruch ein oder kündigte dies zumindest an. Meistens konnte die Einigungsstelle ihre Arbeit deshalb nicht rechtzeitig aufnehmen, weil sich der Betriebsrat der Vereinbarung eines Sitzungstermins verschloss und nicht freiwillig Beisitzer ernannte. Dies führte dazu, dass es zu einem die Einigung der Beteiligten ersetzenden Spruchs der gerichtlich bestellten Einigungsstelle (bis auf eine Ausnahme) nie rechtszeitig vor Beginn der Dienstplanperiode kam.
 
Um den Krankenhausbetrieb aufrechterhalten zu können, gab die Arbeitgeberin ihre Dienstpläne dennoch im Betrieb bekannt und instruierte ihre Mitarbeiter, sich an diese zu halten. Hiergegen hat sich der Betriebsrat gewandt und einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht.

Entscheidung: Unzulässige Rechtsausübung des Betriebsrates

Die Arbeitgeberin habe zwar durch die die monatliche Bekanntgabe der Dienstpläne ohne vorherige Einigung mit dem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wiederholt verletzt, ausnahmsweise stehe aber dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrates der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

Der Betriebsrat habe den Unterlassungsanspruch nur dadurch erlangt, weil er zuvor selbst gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten in schwerwiegender Weise verstoßen habe. § 2 Abs. 1 BetrVG gibt dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber auf, vertrauensvoll zusammen zu arbeiten. Beide haben bei der Ausübung ihrer Rechte auf die Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Bei Unstimmigkeiten sind sie daher gehalten, mit einem ersten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu machen, sprich aktiv bei der Lösungsfindung mitzuwirken. Gegen diese Pflichten habe der Betriebsrat in erheblichem Maße verstoßen, indem er die Aufstellung der Dienstpläne willkürlich blockiert und sich gegenüber jeder Möglichkeit der Konfliktlösung versperrt habe. Die Arbeitgeberin habe auf Grund dieser Blockadehaltung überhaupt keine Möglichkeit gehabt, die von ihr nicht in Abrede gestellten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Aufstellung der Dienstpläne zu wahren.
 

Fazit und Praxishinweise

Nicht selten sehen sich Arbeitgeber einer nicht sachlich begründeten Blockadestrategie des Betriebsrates ausgesetzt. Ein solches Verhalten widerspricht aber dem betriebsverfassungsrechtlichen Grundprinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Insofern ist die Entscheidung des BAG aus Arbeitgebersicht zu begrüßen, weil sie Betriebsräte dazu anhält, ihr Mitbestimmungsrecht sachlich konstruktiv und kooperativ auszuüben. Das BAG hat Arbeitgebern eine Möglichkeit eingeräumt, eine sich lediglich auf formellen Positionen begründende und willkürliche Blockade des Betriebsrates zu durchbrechen. Mit dem Urteil gibt das BAG Arbeitgebern in gewissen Situationen auch eine nützliche Argumentationshilfe zur Hand.
 
Nichtsdestotrotz ist Vorsicht angeraten. Auch wenn das BAG die Rechtsposition von Arbeitgebern gestärkt hat, ist diesen geraten, dennoch ihre Betriebsräte grundsätzlich frühzeitig einzubinden, um mitbestimmungspflichtige Projekte und Maßnahmen nicht zu verzögern und umsetzen zu können. Bei der vorliegenden Entscheidung handelt es sich um einen absoluten Ausnahme- und Extremfall. Der Betriebsrat hat mehrfach und in besonders schwerwiegender Weise gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen, indem er seine Kooperation verweigert hat. Durch die Entscheidung wollte das BAG keinesfalls die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats generell schwächen, sondern lediglich offensichtliche Verstöße von Betriebsräten gegen die Grundsätze von Treu und Glauben im Betriebsverfassungsrecht unterbinden.

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