Keine Regelungskompetenz des Konzernbetriebsrates im Hinblick auf Stellenausschreibungen gemäß § 93 BetrVG

Der Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat hat grundsätzlich nicht die Kompetenz, eine Regelung mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, nach der eine Ausschreibung von Arbeitsplätzen für Nachwuchsarbeitskräfte in bestimmten Fällen stets unterbleibt. Der Betriebsrat kann nach § 93 BetrVG die Ausschreibung von zu besetzenden Fällen im Betrieb verlangen. Eine diesbezügliche konzernweite Regelung ist regelmäßig weder erforderlich noch angemessen, selbst wenn die Personalplanung des Arbeitgebers grundsätzlich auf Unternehmens- oder Konzernebene erfolgt.

LAG Niedersachsen, Beschluss v. 20.02.2019 – 14 TaBV 24/18

Sachverhalt

Gemäß § 93 BetrVG hat der Betriebsrat das Recht zu verlangen, dass innerhalb eines Betriebes zu besetzende Arbeitsplätze ausgeschrieben werden. In der Entscheidung des LAG Niedersachsen zugrunde liegenden Sachverhalt war fraglich, ob ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat die Kompetenz dazu hat, konzernweit zu regeln, ob eine Ausschreibung von Arbeitsplätzen, die für eine bestimmte Personengruppe (hier: Nachwuchskräfte) vorgesehen sind, stets unterbleiben und diese Personen durch ein direktes Übernahmeangebot eingestellt werden können. Gegen eine solche auf Konzernebene zwischen den Betriebsparteien getroffene Regelung wehrte sich der Betriebsrat eines Betriebes des betreffenden Konzerns.

Zwischen den Betriebsparteien war qua Manteltarifvertrag vereinbart, dass die Ausgestaltung des Übernahmeverfahrens von Ausgebildeten den Betriebsparteien auf Konzernebene vorbehalten bleibt. Ferner war eine Konzernrichtlinie vereinbart, die zwar grundsätzlich die (innerbetriebliche) Ausschreibung von vakanten Arbeitsplätzen vorsieht, jedoch auch die Möglichkeit zum Verzicht auf die Ausschreibung eröffnet, wobei dem Betriebsrat ein Vetorecht zugebilligt wird.

Entscheidung

Nachdem das zunächst angerufene Arbeitsgericht den Antrag abgewiesen hatte, gab das LAG Niedersachsen der Beschwerde des Betriebsrates nun statt. Der den Antrag stellende Betriebsrat habe ein eigenes Recht aus § 93 BetrVG. Obschon dem Gesamt- oder Konzernbetriebsrat nach §§ 50, 58 BetrVG zwar auch ein entsprechendes Recht zustehen könne, sind die Interessen der einzelnen Arbeitnehmer gegenüber dem Unternehmer grundsätzlich durch die direkt gewählten Betriebsräte vor Ort zu vertreten. Im vorliegenden Fall standen diesem Recht des Betriebsrates nach Ansicht des LAG Niedersachsen keine kollektivrechtlichen Regelungen entgegen, da in der Konzernrichtlinie zur Stellenbesetzung geregelt sei, dass Stellen auszuschreiben sind, falls der Betriebsrat der für die 
(Nicht-)Besetzung der ausgeschriebenen Organisationseinheit nicht mit dem Verzicht auf die Ausschreibung einverstanden ist. Darüber hinaus fehle dem Konzernbetriebsrat die Regelungskompetenz für derartige Angelegenheiten. Er sei nur für Angelegenheiten, die nicht durch die Betriebsräte oder Gesamtbetriebsräte geregelt werden können zuständig, wobei ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung bestehen müsse. Der Wunsch des Konzernarbeitgebers nach einer einheitlichen Regelung, sein Kosten- oder Koordinierungsinteresse oder Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen dazu nicht. Ebenso habe die Besetzung von Arbeitsplätzen in der Regel keinen betriebsübergreifenden Bezug, der eine Nichtanwendbarkeit des § 93 BetrVG begründen könnte. Ferner sichere § 93 BetrVG nicht die Möglichkeit zur Mitbestimmung bei der Personalplanung, sondern stelle nur sicher, dass Betriebsangehörige sich auf innerbetrieblich zu besetzende Stellen bewerben können.

Praxishinweise

Arbeitgeber, in deren Unternehmen ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat besteht, sollten bei unternehmens- oder konzernweiten Vereinbarungen darauf Acht geben, den einzelnen Betriebsräten selbst mit Zustimmung des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats keine Kompetenzen zu entziehen. Obgleich das LAG Niedersachsen offen ließ, ob Fälle möglich sind, in denen Ausschreibungsverlangen betriebsübergreifend denkbar sind, sollten die einzelnen Betriebsräte in derartige Prozesse einbezogen werden. Dazu ob mit Zustimmung der einzelnen Betriebsräte eine Kompetenzverschiebung hin zum Gesamt- oder Konzernbetriebsrat möglich ist, hat sich das LAG Niedersachsen nicht geäußert. Dies ist angesichts des Wortlauts des § 93 BetrVG jedoch eher zu verneinen. Offen bleibt ferner die Frage, ob durch Tarifvertrag Abweichungen von § 93 BetrVG denkbar sind. Für Arbeitgeber zu empfehlen, ist vorerst Vorsicht bei derartigen unternehmens- oder konzernweiten Vereinbarungen mit dem Gesamt- oder Konzernbetriebsrat walten zu lassen und die einzelnen Betriebsräte soweit es deren Betriebe betrifft ebenfalls mit einzubeziehen. Abzuwarten bleibt letztlich die Entscheidung des BAG zu derartigen Fällen. Eine Rechtsbeschwerde gegen die oben geschilderte Entscheidung ist bereits anhängig (BAG 1 ABR 17/19).

Insights

Mehr

Abscheiden, Speichern, Nutzen – Wohin mit dem CO2?

Aug 21 2024

Mehr lesen

BaFin konsultiert neue Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz – Was bedeutet dies für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen?

Aug 19 2024

Mehr lesen

Annahmeverzug und böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

Aug 14 2024

Mehr lesen