GmbH-Fremdgeschäftsführer sind Arbeitnehmer im Sinne des AGG

Fremdgeschäftsführer dürfen nicht wegen des Alters oder andern in § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verankerten Gründen benachteiligt werden. Der Arbeitnehmerbegriff des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AGG kann Fremdgeschäftsführer grundsätzlich erfassen.

Urteil des BGH vom 26. März 2019 — II ZR 244/17

Sachverhalt

Der Kläger war Fremdgeschäftsführer der Beklagten mit einem auf Zeit befristeten Dienstvertrag. Dieser enthielt zur Vertragsdauer eine Regelung, die es der Beklagten erlaubte mit Eintritt des 61. Lebensjahrs des Klägers das Dienstverhältnis durch eine einseitige Erklärung mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende zu beenden. Nachdem der Kläger das 61. Lebensjahr erreicht hatte, kündigte die Beklagte dem Kläger ordentlich und fristgemäß.

Der Kläger klagte auf Feststellung, dass sein Dienstvertrag durch die Kündigung nicht beendet wurde. Er berief sich dabei auf einen Verstoß gegen das AGG wegen Diskriminierung auf Grund seines Alters.

Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, gab der BGH der Revision des Klägers statt und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Entscheidung 

Nach Ansicht des BGH sei der Fremdgeschäftsführer jedenfalls nach europarechtskonformer Auslegung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AGG als Arbeitnehmer anzusehen, solange der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG eröffnet ist. Hiernach sind z.B. Benachteiligungen in Bezug auf Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen verboten.

Entsprechend der EU Richtlinie, die dem AGG zugrunde liegt (RL 2000 / 78 / EG), gelte der Schutz des Gesetzes allen Personen in öffentlichen und privaten Bereichen. Der Arbeitnehmerbegriff dürfe daher nicht zu eng ausgelegt werden. Wesentliche Merkmale seien, „dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält“. Nach der Rechtsprechung des BGH träfen regelmäßig die Gesellschafter einer GmbH die wesentlichen Entscheidungen. Ein Fremdgeschäftsführer würde nach Weisung der Gesellschafterversammlung diese Entscheidungen umsetzen. Damit sei ein Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer anzusehen.

Der BGH entschied ferner, dass das AGG auch auf Regelungen anzuwenden sei, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vereinbart wurden.
 

Praxishinweis

Dieses Urteil zeigt, dass der BGH dazu tendiert, Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer anzusehen und ihnen typische Arbeitsnehmerrechte zuzusprechen. Es bleibt abzuwarten, ob Fremdgeschäftsführer durch die Anwendung von Unionsrecht in Zukunft noch weitere Arbeitnehmerrechte erhalten werden. Es empfiehlt sich daher, dass Verträge mit Fremdgeschäftsführern keine Vorschriften enthalten sollten, die gegen unionsrechtliche Arbeitnehmerrechte verstoßen.

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