BAG: Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf verlängerte Entgeltfortzahlung, wenn er während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit erneut erkrankt!

Eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt. Das BAG bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung.

BAG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 5 AZR 505/18

Fortbestehende Arbeitsverhinderung durch erneute Erstbescheinigung?

Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31.07.2017 beschäftigt. Von 07.02.2017 bis 18.05.2017 war sie aufgrund eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Sie erhielt zunächst Entgeltfortzahlung von der Beklagten und anschließend Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Am 19.05.2017 wurde die Klägerin wegen eines gynäkologischen Leidens operiert. Mittels „Erstbescheinigung“ war sie vom 19.05.2017 bis zum 16.06.2017 und durch Folgebescheinigung bis zum 30.06.2017 arbeitsunfähig. In dieser Zeit erhielt die Klägerin weder Entgeltfortzahlung noch Krankengeld.
 
Die Klägerin forderte von der Beklagten Zahlung von EUR 3.364,90 brutto nebst Zinsen für die Zeit vom 19.05.2017 bis 30.06.2017. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht wies die Klage indes ab. Die hiergegen gerichtete Revision vor dem BAG hatte keinen Erfolg.

Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls

Das BAG entschied, dass ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nur entsteht, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führt (Einheit des Verhinderungsfalls). Der Arbeitnehmer hat im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsverhinderung im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung bereits beendet war.

Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zum Entgeltfortzahlungsanspruch

Der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG besteht bei Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit des Arbeitnehmers für eine Dauer bis zu sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer nach wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig, entsteht grundsätzlich ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht. Allerdings gilt das nicht uneingeschränkt: Ein neuer Entgeltfortsetzungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führt.

Das BAG bestätigt mit dem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zum Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls (BAG, 25.5.2016 – 5 AZR 318/15).

Insights

Mehr

Aktuelle europäische Pläne zur Förderung von Wasserstoff-Technologien: Der Net Zero Industry Act

Apr 23 2024

Mehr lesen

Nachhaltige und umweltfreundliche öffentliche Beschaffung: Rechtspflicht und Gebot der Stunde

Apr 09 2024

Mehr lesen

FTTH/FTTB: Wie steht es um die Finanzierung des Glasfaserausbaus in Deutschland?

Apr 02 2024

Mehr lesen