Brauchen wir eine Änderung des BetrVG?

Der betriebliche Mitbestimmungsprozess nach § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG kann langwierig sein, sodass sich die Frage aufdrängt, inwiefern die Norm in ihrer jetzigen Fassung eine Digitalisierungsbremse darstellt.

Wird der Arbeitnehmer mit neuen technischen Einrichtungen konfrontiert, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Die zentrale Regelung über die Nutzung von technischen Einrichtungen, der § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG, normiert, dass der Betriebsrat mitzubestimmen hat, wenn technische Einrichtungen eingeführt und angewendet werden, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Der Regelungsinhalt des § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG hat jedoch zur Folge, dass der Betriebsrat grundsätzlich bei jeder Änderung eines Computerprogramms, auch bei kleinen Veränderungen von Word oder das Mobiltelefon betreffende Softwareupdates, mitbestimmen muss. Die Änderungsfolge solcher Updates ist inzwischen dermaßen hoch, dass oft längst eine neue Änderung ansteht, bevor über die aktuelle mitbestimmt ist. Hinzu kommt, dass Änderungen über die Vorgänge vielfach einer ausführlichen Erklärung, häufig auch Beratung beider Betriebsparteien, durch interne Sachverständige oder externe Berater erfordern. Dazu ist gerade bei der Einführung von neuen Tools häufig eine umfangreiche Regelung notwendig, die oftmals im Entwurf bereits mehrere Seiten lang ist. Alle diese Prozesse sind jedoch viel zu sperrig für die Schnelllebigkeit von IT-Programmen, Apps und anderen elektronischen Tools.

Der Prozess der betrieblichen Mitbestimmung über technische Einrichtungen ist damit ein zeitaufwendiges Verfahren, welches in vielen Situationen geeignet ist, den technologischen Fortschritt in Unternehmen nachhaltig zu behindern oder gar aufzuhalten. Grund für die mangelnde Geschwindigkeit sind insbesondere die gesetzlichen Vorschriften und Mitbestimmungsprozesse des BetrVG. Das Gesetz enthält bislang starre Regelungen zum Ablauf der Mitbestimmung. Mit den bestehenden Instrumenten der betrieblichen Mitbestimmung ist die Geschwindigkeit der Änderungen jedoch nicht organisierbar. Schließlich handelt es sich bei dem § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG um eine Norm aus dem Jahr 1972 – es drängt sich geradezu auf, dass eine solche Vorschrift der heutigen Situation nicht mehr gerecht werden kann.

Es gibt verschiedene pragmatische Ansätze mit dem genannten Problem umzugehen. Rechtlich gibt es aber keine wirkliche Lösung, die oben beschriebenen Themen zeitnah aufzuarbeiten.

Eine Lösungsmöglichkeit würde eine Gesetzesänderung darstellen. Der Tatbestand hinsichtlich des tatsächlichen Wortlauts des § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG könnte konkretisiert werden. Aktuell besteht ein Mitbestimmungsrecht nur, wenn die technische Einrichtung dazu bestimmt ist, Verhalten oder Leistung des Arbeitnehmers zu überwachen. Trotz des missverständlichen Wortlauts ist es nicht erforderlich, dass die technische Einrichtung ausschließlich die Überwachung der Arbeitnehmer bezweckt. Tatsächlich muss eine Überwachung der Arbeitnehmer nicht beabsichtigt sein. Es genügt, wenn die Einrichtung auf Grund ihrer technischen Gegebenheiten und ihres konkreten Einsatzes objektiv zur Überwachung der Arbeitnehmer geeignet ist. Unerheblich ist, ob die Überwachung nur ein Nebeneffekt der technischen Einrichtung ist oder ob die erfassten Arbeitnehmerdaten vom Arbeitgeber gezielt ausgewertet werden.

Entgegen der aktuellen Rechtsprechung des BAG könnte eine neue gesetzliche Regelung vorsehen, dass eine Mitbestimmung nur dann durchzuführen ist, wenn die technische Einrichtung dagegen gezielt eingesetzt wird, um den Arbeitnehmer zu überwachen und die gesammelten Daten zu verwerten. Dies würde dem ursprünglichen Zweck des § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG, dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers, entsprechen.
 
Zusätzlich zu einer Reform des Tatbestands des § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG könnte auch an eine Reform von dessen Rechtsfolge gedacht werden. So lässt sich die Intensität der Mitbestimmung abstufen. Wird etwa eine bestehende Software oder ein bestehendes System nur auf eine neuere Version aufgerüstet, ohne dass neue oder weitergehende Zugriffsrechte für den Arbeitgebers entstehen, könnte auch eine Informationspflicht – gegebenenfalls in Kombination mit einem Vetorecht – gegenüber dem Betriebsrat ausreichen. Dies entspricht auch der Schnelllebigkeit des technischen Fortschritts. Dadurch könnte bereits die Betriebsratsarbeit an sich beschleunigt werden, sollte die Zuhilfenahme digitaler Medien gesetzlich geregelt werden. Sollten jedoch gänzlich neue oder weitergehende Systeme eingeführt werden, die dem Arbeitgeber erlauben Arbeitnehmer stärker als zuvor zu überwachen, so kann ein Mitbestimmungsrecht in der Form, die § 87 BetrVG gebietet, durchaus angemessen sein. Schließlich hat mittlerweile nahezu jede technische Einrichtung am Arbeitsplatz das Potenzial, den Arbeitnehmer zu überwachen. Und es ist zu erwarten, dass die Digitalisierung weitere neue Überwachungsmöglichkeiten mit sich bringen wird.

 

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