Ein „aktives Beschäftigungsverhältnis“ ist nicht zwingend das Gegenteil eines „ruhenden Beschäftigungsverhältnisses“

Ein tarifvertraglicher Anspruch auf eine Einmalzahlung für „Mitarbeiter in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis“ entsteht nicht (in voller Höhe), wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und keinen Anspruch auf Lohn, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss hat.

BAG, Urteil vom 15. August 2018 – 10 AZR 419/17
 
Sachverhalt
Der Kläger war Arbeitnehmer bei der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand ein Tarifvertrag Anwendung. Im Januar 2016 regelten der zuständige Arbeitgeberverband und die Gewerkschaft tarifvertraglich eine Einmalzahlung für die Mitarbeiter in Höhe von EUR 3.000,- brutto für das Jahr 2015:

§ 3 Einmalzahlung
(1) Für das Kalenderjahr 2015 erhalten alle Mitarbeiter […], die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tarifvereinbarung in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen, eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 3.000,- brutto. […]

(2) Mitarbeiter, die im Jahr 2015 nicht durchgehend in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beschäftigt waren, erhalten eine anteilige Auszahlung.

Der Kläger war vom 1. Januar 2015 bis 1. Juni 2015 arbeitsunfähig. Er erhielt lediglich eine anteilige Einmalzahlung. Der Kläger klagte die Auszahlung des Differenzbetrages ein. Die Beklagte war der Ansicht, der Kläger habe aufgrund der mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit nicht durchgehend „in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis“ gestanden. Deshalb stehe ihm die Einmalzahlung nur anteilig zu.
 
Der Kläger hatte vor dem Arbeitsgericht Frankfurt a.M. und vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht Erfolg. Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und änderte das Urteil des Arbeitsgerichts ab.

Entscheidung
Das BAG entschied, dass der Kläger für das Jahr 2015 nur einen anteiligen Anspruch auf Einmalzahlung hatte.

Das BAG musste sich in seiner Entscheidung mit der Auslegung des Begriffes „aktives Beschäftigungsverhältnis“ im konkreten Fall befassen.
 
Nach Ansicht des BAG sei ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich so lange „aktiv“, wie die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht aufgehoben oder suspendiert sind. Es sei nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer aktiv beschäftigt ist, also arbeitet. Ausreichend wäre demnach erst einmal, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht „ruht“.
 
Im konkreten Fall ergebe sich aber aus dem Sachzusammenhang der tariflichen Vereinbarung, dass die Einmalzahlung Entgeltcharakter haben sollte. Deshalb bestehe hier im Einzelfall ein „aktives Beschäftigungsverhältnis“ nur, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgelt (Lohn, Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschusses) hat. Der Kläger war für einen längeren Zeitraum als sechs Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig. Die Beklagte musste keine Entgeltfortzahlung mehr leisten, damit war der Kläger entsprechend der tarifvertraglichen Regelung nicht in einem „aktiven Beschäftigungsverhältnis“. Er hatte keinen Anspruch auf die volle Höhe der Einmalzahlung.

Fazit
Das Urteil des BAG ist zwar eine Einzelfallentscheidung. Dennoch zeigt es deutlich, wie wichtig ein genauer Wortlaut in Vertragsdokumenten ist. In Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen, Gesamtzusagen, Tarifverträgen etc. ist es essentiell, unklare Rechtsbegriffe für alle Parteien genau zu definieren. Nur so kann der Arbeitgeber eine Auslegung zu seinen Lasten vermeiden.

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